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Beschluss

32 SA 46/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0725.32SA46.13.00
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Tenor

Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. G r ü n d e: A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Entgelts in Höhe von 1.355,65 € nebst Zinsen für von ihr an den Beklagten gelieferte Werbebanner in Anspruch. Auf Antrag der Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht Euskirchen – Mahnabteilung - erlassen worden. Nach Eingang eines Widerspruchs und Einzahlung eines weiteren Vorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat das Amtsgericht Euskirchen das Verfahren an das Amtsgericht Münster abgegeben, welches die Klägerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs benannt hatte. Mit Schriftsatz vom 08.02.2013 hat die Klägerin unter Hinweis auf die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, die in Nr. 5.3 als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten den Firmensitz der Klägerin vorsieht, eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln beantragt. Das Amtsgericht Münster hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.03.2013 mit Beschluss vom selben Tag den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster sei nicht gegeben. Aus Ziffer 5.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe sich, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten der Firmensitz der Klägerin sei. Diese AGB seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin, die Bestätigung der Kenntnisnahme sei notwendige Voraussetzung für die Weiterführung der Bestellung via Internet, nicht hinreichend entgegengetreten. Das Gericht werte die Klausel als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes. Aus der Klausel gehe hervor, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten am Wohnsitz des Lieferanten, sprich der Klägerin, zu führen seien. Andere Gerichtsstände sollten damit ausgeschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 01.03.2013. Das Amtsgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 02.04.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Amtsgericht Münster zurückgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschluss fehle die Bindungswirkung, denn er sei erkennbar willkürlich gefasst worden. Dabei sei es sicherlich noch willkürfrei, die Klausel als Gerichtsstandsvereinbarung für einen ausschließlichen Gerichtsstand auszulegen. Entscheidend sei aber vielmehr, dass das Amtsgericht Münster den Beklagten ausweislich des Protokolls vom Verhandlungstermin vom 01.03.2013 weder in diesem noch sonst vorher über die Rechtsfolgen des § 39 ZPO belehrt habe. Dazu sei das Gericht von Gesetzes wegen gehalten gewesen, § 504 ZPO. Die Belehrungspflicht erstrecke sich nicht nur auf die Frage etwa mangelnder Zuständigkeit, sondern zugleich auch auf die Folgen einer rügelosen Einlassung. Die Belehrung sei von erheblicher verfahrensrechtlicher Bedeutung, weil § 39 ZPO es dem Beklagten ermögliche, sich ohne Rüge zur Sache einzulassen und so die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts zu begründen. Bei solchem Vorgehen aber bestünde eine an sich gegebene Unzuständigkeit nicht mehr. Dann sei aber im Verhandlungstermin vom 01.03.2013 in schlechterdings nicht mehr hinnehmbarer Weise in elementare Prozessgrundrechte des Beklagten eingegriffen worden, so dass die gleichwohl erfolgte Verweisung nicht mehr anders als willkürlich bezeichnet werden könne. Der vorliegende Fall sei zudem nicht mit solchen Fällen vergleichbar, in denen das Gericht die Verweisung nach Gewährung rechtlichen Gehörs im schriftlichen Vorverfahren ausspreche. Denn das Amtsgericht Münster habe bereits mit Verfügung vom 23.01.2013 Verhandlungstermin – auch zur Aufklärung des Sachverhalts – auf den 01.03.2013 bestimmt gehabt. Für den Beklagten habe daher vor der Verfahrensleitung des Gerichts mit dem angesetzten und durchgeführten Termin grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, von der Vorschrift des § 39 ZPO Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit habe das Gericht durch eine einerseits nur unvollständige Verhandlung allein über die Frage der Zuständigkeit und eine andererseits nur unvollständige Belehrung zunichte gemacht. Hätte das Gericht das Gesetz angewendet, §§ 504, 39 ZPO, seine eigene Terminierung ernst genommen, den Beklagten zutreffend und vollständig belehrt, so wäre bei dessen Erklärung, keine weiteren Erklärungen hierzu abzugeben, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 02.04.2013. Das Amtsgericht Münster hat mit Verfügung vom 24.05.2013 die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. B. Die Sache ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat möchte das Amtsgericht Köln als zuständiges Gericht bestimmen, sieht sich hieran aber durch den Beschuss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.10.2002 – 1Z AR 140/02 (NJW 2003, 366) gehindert. I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 1. Sowohl das Amtsgericht Münster als auch das Amtsgericht Köln haben sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt, ersteres durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 01.03.2013 und letzteres durch den seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Beschluss vom 02.04.2013, der als solcher den Anforderungen genügt, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn 24 f.). 2. Das Oberlandesgericht Hamm wäre gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Münster gehört. Das vorherige Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Euskirchen bleibt für die Anknüpfung im Rahmen des § 36 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 4). Zudem liegen die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist. II. Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht Köln als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre. Dessen Zuständigkeit folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster vom 01.03.2013. 1. Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nämlich nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, ZPO, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17; Fischer MDR 2005, 1091 ff.; Endell DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink NJW 2003, 2364 ff. – jeweils m. w. N.). 2. Diese Voraussetzungen einer Willkür sind hier jedoch nicht erfüllt. a. Wie bereits das Amtsgericht Köln ausgeführt hat, rechtfertigt die im Verweisungsbeschluss begründete Annahme der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands durch das Amtsgericht Münster die Annahme von Willkür nicht. Es bedarf bei Zugrundelegung des eingangs dargelegten Willkürmaßstabs jedenfalls an dieser Stelle keiner tiefergehenden Befassung mit den von den beiden beteiligten Gerichten vertretenen divergierenden Auffassungen zu der Frage, ob die Parteien einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben. Als maßgeblich für die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO reicht es nämlich bereits aus, dass die Würdigung des Amtsgerichts Münster jedenfalls unter keinen Umständen als willkürlich eingestuft werden kann. Das Amtsgericht Münster hat sich mit seiner örtlichen Zuständigkeit auseinandergesetzt und begründet, weshalb es von der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands ausgeht. Dieses Vorgehen rechtfertigt den Vorwurf der Willkür nicht. Jedenfalls handelte es sich höchstens um einen einfachen Rechtsfehler des Amtsgerichts Münster, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt ließe. Denn Rechtsfehler belegen für sich allein selbst dann noch keine Willkür, wenn sie drastisch sind (Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 281, Rn. 17). b. Schließlich bedarf es ebenfalls keiner tiefergehenden Befassung mit den von den beiden beteiligten Gerichten vertretenen divergierenden Auffassungen zu der Frage, ob die Verweisung angesichts einer etwaigen Verletzung der Belehrungspflicht nach § 504 ZPO als willkürlich anzusehen ist oder ob der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO aufgrund des Antrags der Klägerin zwingend zu verweisen war. Es kann dahinstehen, ob diese Verfahrensweise des Gerichts rechtsfehlerhaft war. Denn auch auf Verfahrensfehler beruhende und damit rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend, wenn - wie im Streitfall - den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGH NJW-RR 2013, 764, 765 Tz. 9). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Köln wird bei einer solchen Prozesslage durch die Verweisung ohne vorherigen Hinweis nach § 504 ZPO nicht willkürlich dadurch in eine Rechtsposition des Beklagten eingegriffen oder gar dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass trotz rügeloser Einlassung nicht die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs gemäß § 39 Satz 1 ZPO begründet wird. § 39 Satz 1 ZPO geht auf die Erwägung zurück, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte (BGH a. a. O., Tz. 10). Begibt sich der Kläger jedoch durch einen Verweisungsantrag der Möglichkeit, die weitere Prozessführung vor dem zunächst angerufenen Gericht dadurch zu erreichen, dass der Beklagte ohne Zuständigkeitsrüge zur Sache verhandelt, kann die darauf erfolgende Verweisung nicht als objektiv willkürlich angesehen werden. § 504 ZPO soll ferner eine Erschleichung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit unter Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Beklagten verhindern (vgl. Musielak/Wittschier, a. a. O., § 504, Rn. 1; Zöller/Herget, a. a. O., § 504 ZPO Rn 1). Die Norm dient damit dem Schutz des Beklagten, soll ihm aber nicht vordringlich die Möglichkeit oder gar einen prozessualen Anspruch darauf gewähren, sich rügelos zur Sache einzulassen und hierdurch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen. Selbst wenn man die vom Amtsgericht Köln geäußerten Zweifel an der vom Amtsgericht Münster vertretenen Rechtsauffassung teilen und eine Verpflichtung des Amtsgerichts Münster zur Belehrung nach § 504 ZPO bejahen wollte, um dem Beklagten die Möglichkeit einer rügelosen Einlassung in einer mündlichen Verhandlung einzuräumen, was letztlich dahinstehen kann, so handelte es sich auch insoweit allenfalls um einen einfachen Rechtsfehler des Amtsgerichts Münster, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt ließe (so im Ergebnis auch OLG München MDR 2013, 243; Musielak/Wittschier, a. a. O., Rn. 3; Vossler, NJW 2003, 1164, 1165). III. An der Bestimmung des Amtsgerichts Köln als zuständiges Gericht sieht sich der Senat jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.10.2002 – 1Z AR 140/02 (NJW 2003, 366) gehindert. 1. Dieses nimmt in der zitierten Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an, wenn der Richter nicht den Beklagten nach § 504 ZPO belehrt und ihm keine Möglichkeit gibt, sich für oder gegen eine (weitere) rügelose Verhandlung zur Hauptsache zu entscheiden. Das rechtliche Gehör sieht das Bayerische Oberste Landesgerichts nicht schon dadurch als gewahrt an, dass dem Beklagten lediglich Gelegenheit gegeben wurde, zum klägerischen Verweisungsantrag Stellung zu nehmen. 2. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, da nach dieser Rechtsprechung der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.03.2013 wegen einer Gehörsverletzung keine Bindungswirkung entfalten würde und nach Auffassung des Senats bei der dann durch den Senat vorzunehmenden gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit das Amtsgericht Münster als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre. a. Nach herrschender Meinung spricht zunächst weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichtes noch gegen sie (BGH NJW-RR 1999, 137, 138; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 38 ZPO Rn 14). Der von der Klägerin gestellte Vertrag muss demnach ausgelegt werden. Eine Auslegung führt zu der Annahme, dass im Streitfall von der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstands auszugehen ist. Die Parteien selbst haben nicht vorgetragen, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben; auch die Klägerin selbst als deren Verwenderin trägt nicht vor, welchen Regelungsgehalt die Gerichtsstandsvereinbarung ihrer Ansicht nach hat. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur, der sich der Senat anschließt, geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender – hier die Klägerin – eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (BGHZ 59, 116, 119; OLG Bamberg MDR 1989, S. 360; OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; Senat MDR 2012, 800; Musielak/Heinrich, a. a. O., § 38 Rn. 12). b. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin bereits durch die Angabe des Amtsgerichts Münster als Prozessgericht im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids mit bindender Wirkung ausgeübt (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35 ZPO Rn 2). Die Sache war beim BGH: X ARZ 425/13