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Leitsatz

X ARZ 425/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 425/13 vom 27. August 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 39, § 281 Abs. 2 Satz 4, § 504 Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzustän- dige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12, juris). BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - X ARZ 425/13 - OLG Hamm - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Köln. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf das Entgelt für die Fertigung von Werbebannern in Anspruch. Nach Widerspruch des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem Amtsgericht Münster begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin bean- tragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln zu verweisen. In der mündli- chen Verhandlung hat das Amtsgericht Münster mit den Parteien die Frage sei- ner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festge- halten, der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben. Das Amtsgericht Müns- ter hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt. Das Oberlandesgericht Hamm möchte das Amtsgericht Köln für zustän- dig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Oktober 2002 (1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366) gehindert. 1 2 3 - 3 - II. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas- sung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend ange- sehen hat, wenn der Beklagte - wie im Streitfall - nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist. III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt. IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amts- gericht Köln. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend ist, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündli- chen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764). Er hat ferner entschieden, dass sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO ergibt, weil die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Be- klagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozes- ses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte, der Regelung aber nicht entnommen werden kann, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Ver- handeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündli- 4 5 6 7 8 9 - 4 - chen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12, juris). 2. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswir- kung zu. Nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den Beklagten vor der Verhand- lung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer rü- gelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das Amtsgericht jedoch nicht eingetreten, weil es das Amtsge- richt Köln als aufgrund einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsver- einbarung ausschließlich zuständig angesehen hat, die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat und der anwaltlich vertretene Beklagte von der 10 - 5 - Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Zu- ständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen Wohn- sitzgerichts zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Beleh- rung des Beklagten über diese Möglichkeit hat das Amtsgericht Münster damit weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt noch willkür- lich entschieden. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2013 - 32 SA 46/13 -