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Beschluss

11 U 152/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0705.11U152.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.2012 verkündete Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 51.000,-- €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.2012 verkündete Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert beträgt 51.000,-- €. Gründe: I. Die vormalige Klägerin zu 3) (nachfolgend: die Klägerin) hat von dem Beklagten Schadensersatz im Wege der Amtshaftung mit der Behauptung verlangt, 51 ihr gehörende Rinder seien vom Beklagten nach einer am 23.10.2006 erfolgten Wegnahme auf dem Hof „X“ in X2 veräußert worden, wobei die Veräußerung rechtswidrig gewesen sei, weil zuvor eine Fristsetzung zur Sicherstellung einer artgerechten Tierhaltung an die Klägerin unterblieben sei. Das Landgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch der Klägerin das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Klägerin im Hinblick auf widersprüchlichen Vortrag zum Zeitpunkt und Ort der behaupteten Wegnahme sowie zu den Eigentumsverhältnissen die Fortschaffung von 51 in ihrem Eigentum stehenden Rindern durch den Beklagten nicht in ausreichendem Maße dargelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Feststellungen einschließlich der Anträge wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 520 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren mit dem Antrag weiter, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, an sie unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.01.2012 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie wirft dem Landgericht vor, die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch zu Unrecht verneint zu haben. Klarstellend werde erklärt, dass die Wegnahme von insgesamt 51 Rindern am 23.10.2006 am Standort „Y“ in X2 erfolgt sei; wenn bislang von einer Wegnahme auf dem Hof „X“ gesprochen worden sei, so werde klarstellend hinzufügt, dass sämtliche 51 Rinder für den Hof „X“ gemeldet gewesen seien, zum Zeitpunkt der Wegnahme aber auf dem Hof „Y“ gestanden hätten. Dass insgesamt 51 Rinder weggenommen worden seien, werde nochmals unter Zeugenbeweis gestellt. Die Veräußerung und Schlachtung der Tiere habe nur nach Setzung einer Frist erfolgen dürfen, innerhalb derer der Halter eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung der Tiere sicherstellen müsse. Eine solche Fristsetzung sei hier nicht erfolgt. Zudem sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 14 GG erforderlich gewesen, die Rinder zunächst dem Eigentümer anzubieten. Zu den Eigentumsverhältnissen sei noch einmal auszuführen, dass ausschließlich die Klägerin Eigentümerin der in Rede stehenden Rinder gewesen sei. Ihr sei mit der bereits vorgelegten notariellen Urkunde vom 25.02.2005 die gesamte Grundbesitzung „X“ mit allem Inventar einschließlich der Rinder übertragen worden. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO). Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.05.2013 Bezug genommen, zu welchem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellung mehr genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42).