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II ZB 12/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 1 2 / 1 3 vom 15. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 700.000 € Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Abänderung von Rechnungsabschlüssen sowie auf Gewinnauszahlung geltend. Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 28. Juni 2012 weitgehend antragsgemäß verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen das den Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2012 und dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2012 zugestellte Urteil des Landgerichts haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012, eingegangen am 30. Juli 2012 (Montag), und der Kläger mit Schriftsatz 1 2 - 3 - vom 10. August 2012, eingegangen - per Telefax vorab - am selben Tag. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde die Frist zur Begrün- dung ihrer Berufung bis zum 1. Oktober 2012 verlängert. Die Frist zur Begrün- dung der Berufung des Klägers wurde auf dessen Antrag bis zum 11. Oktober 2012 verlängert. Beiden Prozessbevollmächtigten wurden jeweils Abschriften aller Fristverlängerungsverfügungen übersandt. Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 zu- rückgenommen. Die Beklagten haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Nach telefonischem Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 22. Oktober 2012 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 6. November 2012, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und zur Begründung im Wesentlichen vor- getragen: Die langjährige Assistentin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe sich in dem relevanten Zeitraum in einer dreiwöchigen Reha-Behandlung befunden. Dem Prozessbevollmächtigten sei entsprechend der üblichen Praxis des Kölner Standorts eine für solche Fälle eingestellte Sekretärin zugewiesen worden. Die ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist vom 29. August 2012 sei von der Sekretärin in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten ordnungs- gemäß notiert worden. Diese Frist sei sodann ausgetragen worden, nachdem dem Fristverlängerungsgesuch des Prozessbevollmächtigten stattgegeben worden sei. Stattdessen sei für den 28. September 2012 im Kalender eine Vor- frist für die auf den 1. Oktober 2012 verlängerte Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden. Die Frist "01.10.2012" sei dann auch im Kalender des 3 4 - 4 - Prozessbevollmächtigten für diesen Terminstag verzeichnet. Die Nachricht über die dem Kläger gewährte Fristverlängerung bis zum 11. Oktober 2012 habe der Prozessbevollmächtigte unbearbeitet mit der übrigen Post erhalten und - da es sich offensichtlich lediglich um die informatorische Mitteilung über die Verlänge- rung einer Frist der Gegenseite gehandelt habe - verfügt, die Mitteilung zu den Akten zu nehmen. Die Aushilfssekretärin habe offensichtlich die der Gegenseite gewährte Fristverlängerung fälschlicherweise als eine solche angesehen, die die Berufungsbegründungsfrist der Beklagten betroffen habe. Eigenmächtig und ohne entsprechende Anweisung durch den Prozessbevollmächtigten habe sie die ordnungsgemäß notierte Berufungsbegründungsfrist entsprechend der ver- meintlichen Fristverlängerung sowohl in der Akte als auch im Fristenkalender für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten umgetragen. Mit einem solchen eigenmächtigen Vorgehen der Aushilfssekretärin habe der Prozessbevollmäch- tigte der Beklagten nicht rechnen müssen. Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten vier Blätter aus einem Fristenkalender sowie eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurück- gewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung. 5 6 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten. Zwar dürfe der Anwalt die Berechnung und Notie- rung von Fristen und die Führung eines Fristenkalenders an ausgebildetes und überwachtes Personal delegieren. Werde das derart beauftragte geeignete Bü- ropersonal durch Krankheit oder Urlaub reduziert, müsse der Anwalt jedoch organisatorisch sicherstellen, dass die an solches Büropersonal delegierte Fris- tenkontrolle weiter zuverlässig vorgenommen werde. Dem Vorbringen der Be- klagten und der eidesstattlichen Versicherung des Bevollmächtigten der Beklag- ten sei nicht zu entnehmen, dass die zur Vertretung der erkrankten Anwaltssek- retärin eingesetzte Aushilfssekretärin über hinreichende Schulung und Fach- kenntnisse verfügt habe, um dieser die Notierung und Kontrolle von Fristen zu überlassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte in seiner eidesstattlichen Versi- cherung angegeben habe, "alle sein Dezernat betreffenden Fristen genau überwacht zu haben", sei der dahingehende Vortrag eigener anwaltlicher Über- wachung von Fristsachen pauschal und substanzlos. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beru- fungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden des Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten mitgewirkt hat; dieses müssen sich die Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten eine Fristenkontrolle eingerichtet 7 8 9 - 6 - ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristen- wesens genügt. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich im Streitfall nicht die Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt im Rahmen der Überwachung des Büropersonals auch mit einem eigenmächtigen Eingriff durch Löschung von Fristen im Fristenkalender ohne vorausgehende Weisung rechnen muss, wenn Fristeintragungen im Übrigen nur nach Weisung vorgenommen werden. Diese Rechtsfrage würde sich nur und erst dann stellen, wenn die Beklagten vorge- tragen und glaubhaft gemacht hätten, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Führung des Fristenkalenders einschließlich der Notierung der Fristen der Aus- hilfssekretärin überlassen durfte. Bereits daran fehlt es. b) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zu- verlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Das bedeutet nicht, dass der Anwalt alle zur Fristwah- rung erforderlichen Berechnungen und Eintragungen selbst vornehmen muss. Er kann grundsätzlich die Berechnung und die Notierung von Fristen - einschließlich der Führung des Fristenkalenders - an ausgebildetes und über- wachtes Personal delegieren, wenn dieses Personal zuverlässig und geschult ist und daher die zur Fristenerfassung und -überwachung erforderlichen beson- deren Qualifikationen besitzt. In diesem Fall genügt es, wenn sich der Anwalt von der Zuverlässigkeit seiner Angestellten durch gelegentliche Stichproben überzeugt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. September 1981 10 11 - 7 - - VIII ZB 48/81, VersR 1982, 67 f.; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9). Die eigenen Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts sind jedoch erhöht, wenn Störungen in der Organisation des Büros auftreten, die dazu führen kön- nen, dass die zulässig delegierten Pflichten des Anwalts nicht erfüllt werden. Er muss sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverläs- sig erfüllen, wenn die Kraft, die für die Fristenberechnung und -überwachung sowie die Führung des Fristenkalenders zuständig ist, ausfällt. Es besteht dann nämlich eine erhöhte Gefahr von Fristversäumnissen (BGH, Beschluss vom 1. April 1965 - II ZB 11/64, VersR 1965, 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783). Auf welche Weise er den Ausfall der für die Fristenberechnung und -überwachung zuständigen bewährten Kraft ersetzt, bleibt zwar ihm überlassen. Ist ihm eine Kompensation durch den Einsatz weite- rer (gleich) zuverlässiger Kräfte nicht möglich, kann es notwendig werden, dass der Anwalt die delegierten Aufgaben wieder an sich zieht. c) So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben schon nicht vorgetragen, dass die Aushilfskraft zuverlässig und geschult war und daher über die zur Fris- teneintragung und Kontrolle sowie die zur Führung des Fristenkalenders erfor- derlichen besonderen Qualifikationen verfügte. Unter diesen Umständen ist es dem Bevollmächtigten der Beklagten bereits als eigenes Verschulden vorzuwer- fen, dass er in der Zeit des Ausfalls seiner bewährten Bürokraft die Fristberech- nung, insbesondere aber auch das Führen des Fristenkalenders nicht wieder an sich gezogen hat. d) Die Beklagten müssen sich schon diesen organisatorischen Fehler ih- res Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es kommt 12 13 14 - 8 - deshalb nicht mehr darauf an, dass die Beklagten weiter nicht vorgetragen ha- ben, dass die Fristenkontrolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten auch an- sonsten den von der Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen genüg- te (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9 f. mwN). Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht ist, dass im Büro des Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten durch geeignete Anweisungen sichergestellt war, dass einmal notierte Fristen nachträglich nicht eigenmächtig vom Personal - 9 - geändert oder gestrichen werden (vgl. hierzu Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 16 f. mwN). Bergmann Strohn Caliebe RinBGH Dr. Reichart ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Bergmann Sunder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.06.2012 - 22 O 413/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2013 - 11 U 152/12 -