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Beschluss

32 SA 8/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0527.32SA8.13.00
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Leitsätze

Eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht an das Landgericht gem. § 506 ZPO wegen nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit aufgrund einer Klageerweiterung entfaltet keine Bindungswirkung, wenn die Klageerweiterung nicht rechtshängig geworden ist, sondern sich noch im Prozesskostenhilfeprüfungsstadium befindet.

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 17.01.2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht M zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht an das Landgericht gem. § 506 ZPO wegen nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit aufgrund einer Klageerweiterung entfaltet keine Bindungswirkung, wenn die Klageerweiterung nicht rechtshängig geworden ist, sondern sich noch im Prozesskostenhilfeprüfungsstadium befindet. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 17.01.2013 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht M zurückverwiesen. G r ü n d e: A. Der Kläger, ein Halbbruder des Beklagten, hat den Beklagten als Besitzer des Nachlasses des im Jahre 1986 verstorbenen gemeinsamen Vaters mit seiner beim Amtsgericht M erhobenen Klage zunächst nur auf Auskunftserteilung über den Nachlass des gemeinsamen Vaters in Anspruch genommen. In seinem Schriftsatz vom 16.12.2011 geht der Kläger von einem Aktivwert des Nachlasses nicht über 40.903,00 € aus bei einer aus acht Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Mit Beschluss vom 15.03.2012 hat das Amtsgericht M den Streitwert vorläufig auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2013 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für seine Anträge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit des von diesem noch vorzulegenden Nachlassverzeichnisses an Eides statt zu versichern und nach Erteilung der Auskunft an ihn – den Kläger – einen Betrag in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes zu zahlen. Zugleich hat der Kläger beantragt, das Verfahren an das Landgericht I zu verweisen. Den Wert des Nachlasses hat er mit mehr als 213.235,00 € beziffert. Das Amtsgericht M hat den Schriftsatz dem Beklagten zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag zugestellt und sich nach Ablauf der Stellungnahmefrist mit Beschluss vom 17.01.2013 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht I verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Streitwert liege über 5.000,00 €. Er richte sich bei einem noch unbezifferten Leistungsanspruch nach den Erwartungen des Klägers. Der Kläger gehe nunmehr von einem Nachlasswert aus, der jedenfalls 40.000,00 € erheblich übersteige, so dass bei einem geltend gemachten Leistungsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes der Streitwert in jedem Fall über 5.000,00 € liege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts M vom 17.01.2013. Das Landgericht I hat mit Beschluss vom 30.01.2013 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Rechtsstreit ohne Anhörung der Parteien und ohne klägerischen Antrag an das Amtsgericht M zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M sei objektiv willkürlich und demnach nicht bindend. Es fehle bereits an einem die (sachliche) Zuständigkeit des Landgerichts I begründenden Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts M. Bislang sei der Streitwert des vorliegenden Rechtsstreits mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 15.03.2012 (vorläufig) auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt worden. Ein diesen Streitwert abändernder und insoweit die Zuständigkeit des Landgerichts I begründender Streitwertbeschluss finde sich in der Verfahrensakte nicht. Demnach sei das Amtsgericht M für die Entscheidung dieses Rechtsstreits (sachlich) zuständig. Soweit mit dem Verweisungsbeschluss vom 17.01.2013 auch der bislang auf bis zu 5.000,00 € festgesetzte Streitwert abgeändert bzw. erhöht werden sollte, wäre auch dieser „konkludente Streitwertbeschluss“ objektiv willkürlich und demnach nicht bindend. Zunächst fehle es bei der „Streitwertfestsetzung“ an einer Differenzierung zwischen den streitgegenständlichen Vorbereitungsansprüchen und dem eigentlichen Leistungsanspruch. Darüber hinaus sei aufgrund der lediglich pauschalen Begründung nicht nachvollzieh- und überprüfbar, warum der Nachlass mit „jedenfalls über 40.000,00 €“ zu bewerten und der Streitwert insoweit mit „in jedem Fall über 5.000,00 €“ festzusetzen sei. Schließlich genüge die Angabe eines pauschalen „Mindestbetrages“ ohne nähere Begründung nicht den Anforderungen an einen Streitwertbeschluss. Vielmehr sei der Streitwert (unter Berücksichtigung der verschiedenen streitgegenständlichen Vorbereitungs- und Leistungsansprüche) konkret zu beziffern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Landgerichts I vom 30.01.2013. Mit Beschluss vom 13.02.2013 hat das Amtsgericht M die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts M vom 13.02.2013. B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. I. Sowohl das Amtsgericht M als auch das Landgericht I haben sich rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. C. Weder entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 17.01.2013 Bindungswirkung für das Landgericht I noch hat das Landgericht I den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30.01.2013 bindend an das Amtsgericht M verwiesen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 17.01.2013 ist daher klarstellend aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht M zurückzuverweisen, damit dieses entscheiden kann, wie mit dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 03.01.2013 prozessual zu verfahren ist. I. Eine Zuständigkeit des Landgerichts I ergibt sich nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 17.01.2013 im Streitfall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. 1. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. – jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall, da dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M die rechtliche Grundlage fehlt. 2. Der Rechtsstreit wird gemäß § 506 Abs. 1 ZPO auf Antrag einer Partei vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen, wenn durch die Erweiterung des Klageantrages ein Anspruch erhoben wird, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört. Eine Verweisung des Rechtsstreits mit Bindungswirkung nach §§ 506 Abs. 2, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedingt die Rechtshängigkeit der die den amtsgerichtlichen Zuständigkeitsstreitwert übersteigenden Klageerweiterung (KG KGR 2007, 964; OLG Celle OLGR 2009, 273 jeweils für den Fall der Erhebung einer Widerklage; Prütting/Gehrlein/Schelp, ZPO, 4. Aufl., § 506, Rn. 2). Hieran fehlt es im Streitfall. Im klageerweiternden Schriftsatz vom 03.01.2013 beantragt der Kläger, Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung zu bewilligen und bittet ausdrücklich darum, insoweit vorab über sein Prozesskostenhilfegesuch zu befinden. Hierdurch hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Klage nur bedingt für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erweitern will (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1015; KG KGR 2008, 591, 592; Zöller/Geimer, a. a. O., § 117 ZPO Rn 7). Die dennoch auf der Grundlage der Verfügung vom 07.01.2013 erfolgte Zustellung des klägerischen Schriftsatzes 03.01.2013 an den Beklagten zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag vermag die Rechtshängigkeit nicht herbeizuführen, weil ein eindeutig gestelltes Prozesskostenhilfegesuch trotz entsprechender Sachbehandlung des Gerichts nicht zu einer Klageschrift wird (OLG Hamm FamRZ 1980, 1126, 1127; OLG Köln NJW 1994, 3360, 3361; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1424; Zöller/Geimer, a. a. O., Rn 8). Nichts anderes kann für einen Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klageerweiterung gelten. Mithin mangelt es derzeit an der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung als Voraussetzung der Verweisung nach § 506 ZPO, so dass der Verweisungsbeschluss mangels rechtlicher Grundlage keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 273). II. Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit des Amtsgerichts M aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts I vom 30.01.2013 im Streitfall ebenfalls keine Bindungswirkung entfaltet. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts I an das Amtsgericht M ist unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen. Vor der Verweisung hat das Landgericht I den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung eingeräumt. Dieser Gehörsverstoß lässt die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfallen, ohne dass es einer Kausalitätsfeststellung bedarf (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn. 17a). III. Das Verfahren ist an das Amtsgericht M zurückzugeben. Dieses wird zunächst zu entscheiden haben, wie mit dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 03.01.2013 prozessual zu verfahren ist. Hierbei wird es die streitige Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob über ein Prozesskostenhilfegesuch, das den Zuständigkeitsstreitwert des Landgerichts erreicht, das Landgericht zu entscheiden hat (vgl. etwa OLG Celle OLG R 2009, 273, 274) oder das angerufene Amtsgericht (so etwa KGNJOZ 2007, 5009). Die Klärung dieser Rechtsfrage unterfällt nicht der durch § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO eröffneten Entscheidungskompetenz des Senats, weil das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht Gegenstand der zur Entscheidung gestellten Zuständigkeitsbestimmung ist. Klarstellend weist der Senat für den Fall einer erneuten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht I im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts I vom 30.01.2013 noch darauf hin, dass die sachliche Zuständigkeit nicht originär durch einen Streitwertbeschluss begründet wird, sondern sich nach § 1 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des GVG und ergänzend den §§ 3 - 9 ZPO bemisst. Demzufolge ist eine Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts M vom 15.03.2012 keine zwingende Voraussetzung für eine bindende Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht I.