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Beschluss

32 SA 39/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0823.32SA39.16.00
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Leitsätze

Zur Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts einer unbezifferten Klage auf Schmerzensgeld und zur fehlenden Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, der auf einem zu niedrig bemessenen Streitwert für den Schmerzensgeldantrag beruht.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Landgericht T.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts einer unbezifferten Klage auf Schmerzensgeld und zur fehlenden Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, der auf einem zu niedrig bemessenen Streitwert für den Schmerzensgeldantrag beruht. Sachlich zuständig ist das Landgericht T. Gründe: I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht T Klage erhoben, mit der sie Schmerzensgeld und Heilbehandlungs- und Fahrtkosten in Höhe von 413,88 Euro geltend macht. Sie trägt mit der Klageschrift vor, sie sei im Ausgangsbereich einer J-Filiale in T über eine aufgrund der Farbgebung des Untergrunds nicht erkennbare Teppichwelle gestolpert, die sich auf einer Schmutzfangmatte gebildet hatte. Sie habe sich dabei eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Grad Bateman 3 bei Impringementsyndrom Grad 3 nach Neer, eine Tendopathie der langen Bizepssehne zugezogen, die operativ bei einem Krankenhausaufenthalt vom 19. bis zum 21.08.2015 behandelt worden seien. Festgestellt worden seien ferner eine aktive AGG-Degeneration, eine Synovitis des Schultergelenks links und eine begeitende Bursitis. Angeschlossen an den Krankenhausaufenthalt hätten sich über einen Zeitraum von 16 Wochen Nachsorgemaßnahmen sowie physiotherapeutische Maßnahmen bis zum 27.01.2016. In der Klageschrift gibt die Klägerin einen vorläufigen Streitwert von 8.413,88 Euro an. Sie hat den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Heilungs- und Fahrtkosten in Höhe von 413,88 Euro – jeweils nebst Nebenforderungen - zu zahlen. Sie hat ferner unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Naumburg darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld in Höhe von (inflationsbereinigt) 8.000 Euro zugesprochen habe, die exakte Bestimmung jedoch dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Landgericht T hat durch Beschluss vom 18.03.2016 den Wert für die Zuständigkeit auf 4.413,88 Euro festgesetzt und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, die offensichtlich übertriebene Einschätzung der Klägerin habe mit der Rechtsprechung des BGH bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben. Angemessen sei, wozu das Landgericht auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hingewiesen hat, ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 4.000 Euro. Es hat die Klägerin mit Übersendung des Streitwertbeschlusses auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts T hingewiesen und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Gleichzeitig hat es die Klage der Beklagten zugestellt und den Streitwertbeschluss sowie den Hinweis der Beklagtenseite übersandt und mitgeteilt, dass auf einen Verweisungsantrag zu verweisen beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach ihrer Ansicht auch nach den Ausführungen des Gerichts das Landgericht erstinstanzlich zuständig sei, da ein Schmerzensgeld von mehr als 5.000 Euro im Raum stehe. In dem von dem Landgericht zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg sei tatsächlich ein Schmerzensgeld von 4.500 Euro ausgelobt worden, wobei eine Vorschädigung der verletzten Schulter berücksichtigt worden sei, die hier fehle. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg komme durchaus, gegebenenfalls mit geringen Abschlägen, als Richtwert in Betracht. Daher sei vorliegend das Landgericht T sachlich nicht zuständig. Das Landgericht hat daraufhin die Klägerseite darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz keine Veranlassung gebe, den festgesetzten Streitwert für die Zuständigkeit abzuändern. Insofern müsse im Rahmen einer etwaigen Schmerzensgeldzumessung aller Voraussicht nach ein Mitverschulden der Klägerin mindernd berücksichtigt werden mit der Folge, dass ein Schmerzensgeld über dem Streitwertbeschluss angenommenen Größenordnung mehr als unwahrscheinlich sei. Es hat erneut angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016 hat die Klägerin „nach den erneuten Ausführungen des Gerichts vom 06.04.2016 und der offensichtlich bereits vorab erfolgten Festlegung auf ein Schmerzensgeld unterhalb von 5.000 Euro“ Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht T beantragt. Das Landgericht T hat sich durch Beschluss vom 23.05.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht T verwiesen. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, das Landgericht sei sachlich unzuständig, weil der festgesetzte Zuständigkeitsstreitwert die Schwelle von 5.000 Euro nicht übersteige. Das Amtsgericht T hat durch Beschluss vom 14.06.2016 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Die Verweisung sei nicht bindend, weil die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 4.413,88 Euro, die Grundlage der Verweisung bilde, willkürlich erfolgt sei und der Verweisungsbeschluss sich daher auch als willkürlich darstellte. II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. a) Sowohl das Landgericht T als auch das Amtsgericht T haben sich rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. b) Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. 2. Das Landgericht T ist zuständig gem. den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, weil der Streitwert der Klage über 5.000 Euro liegt. Anderes folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts T, da dieser nicht bindend ist. a) Der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Klage auf Schmerzensgeld bemisst sich nach § 3 ZPO. Dabei ist im Grundsatz der Betrag zugrundezulegen, der dem Kläger auf Grund seines Tatsachenvortrags zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO, Rn. 16 „unbezifferte Klageanträge“ m.w.N.). Der Kläger ist aber berechtigt, den Streitwert durch verbindliche Angaben nach oben und unten zu begrenzen (Herget in Zöller, a.a.O.; beck-online; Wern in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 3. Teil, 41. Kapitel, Rn. 17, beck-online; KG, Beschluss vom 15. 5. 2010 - 12 W 9/10, NZV 2011, 88, beck-online). Ein vom Kläger nicht allein wegen der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Bestimmtheit seines Antrages genannter Mindestbetrag und/oder eine von ihm angegebene Obergrenze dürfen dabei nicht unter- bzw. überschritten werden (Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 3 ZPO Rn. 121). Allerdings muss nicht jede Angabe einer Größenordnung durch den Kläger als verbindliche Mindestangabe angesehen werden. Daher kann das Gericht im Rahmen der vorläufigen Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG auf offensichtlich übertriebene Einschätzungen einwirken (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O). Im Übrigen aber ist eine verbindlich angegebene (Mindest-)vorstellung zum Schmerzensgeld auch für die Streitwertbestimmung maßgeblich. Da das Begehren des Klägers nicht unterschritten werden kann, ohne dass der Kläger beschwert wäre, erreicht der Streitwert jedenfalls die von diesem angegebene Höhe (BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425, beck-online). Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert der vorliegenden Klage mit über 5.000 Euro zu bemessen. (1) Die Klägerin hat in der Klageschrift ein „angemessenes Schmerzensgeld“ beansprucht und dazu auf ein Urteil des OLG Naumburg hingewiesen, nach dem in einem vergleichbaren Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zugesprochen worden sei. Darin mag noch eine unverbindliche Angabe einer Größenordnung liegen können. Durch die Angabe des vorläufigen Streitwerts mit 8.413,88 Euro, die Einzahlung des Kostenvorschusses in dieser Höhe und durch die Klageerhebung vor dem Landgericht war jedoch schon ausgedrückt, dass die Klägerin sich durch ein Schmerzensgeld unterhalb von 8.000 Euro, jedenfalls aber durch ein Schmerzensgeld, das in der Summe von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz einen Betrag von über 5.000 Euro nicht überstieg, beschwert fühlen würde. Die Klägerin hat weiter auf den, den Streitwert auf 4.413,88 Euro festsetzenden, Beschluss des Landgerichts und dessen Hinweis auf die bestehende Unzuständigkeit in ihrem Schriftsatz vom 05.04.2016 ihr Begehren dahin konkretisiert, dass sie in der Summe von Schmerzensgeld und dem weiter begehrten materiellen Schadensersatz jedenfalls einen Betrag verlangte, der 5.000 Euro überstieg. Zwar hat die Klägerin auch in dem genannten Schriftsatz keine ausdrückliche Mindestforderung formuliert. Sie hat aber das schon in der Klageschrift genannte Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro unter Vertiefung ihrer Ausführungen vertiefend begründet und dargelegt, dass sie mit dem in der Klageschrift bereits zitierten Urteil des OLG Naumburg einen Betrag von 8.000 Euro - gegebenenfalls mit geringeren Abschlägen - als Richtwert ansehe. Sie hat zudem ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht selbst unter Berücksichtigung der von dem Landgericht in seinem Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung ein Schmerzensgeldanspruch jedenfalls „nahe der 5.000 Euro-Grenze“ und die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet sei. Mit diesem Vorbringen war unmissverständlich ausgedrückt, dass die Klägerin jedenfalls in der Summe von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz einen Betrag von mehr als 5.000 Euro verlangte und sich durch den Zuspruch einer geringeren Summe als beschwert ansehen würde. Damit lag der Streitwert der Klage über 5.000 Euro. (2) Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH in dem vom Landgericht T zitierten Beschluss vom 12.06.2012 - X ZR 104/09. Zwar ist dort - für einen Anspruch auf angemessene Erfindervergütung - ausgeführt, dass offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, für die Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben haben (BGH, a.a.O., NZA-RR 2012, 492, 493, beck-online Rn. 6 und 8). Diese Voraussetzungen liegen aber schon im Ansatz nicht vor. Die hier vorliegende Angabe einer Größenordnung zum Schmerzensgeld, selbst wenn sie überzogen wäre, beruht nicht auf fehlerhaften rechtlichen Vorstellungen zu den Grundlagen der Bemessung. Auch war die Bemessung nicht von weiteren Angaben des Beklagten abhängig. Der verlangte Betrag beruhte zudem - entgegen der in dem Beschluss des Landgerichts dargelegten Auffassung - nicht auf einer offensichtlich übertriebenen Einschätzung der Klägerseite. Die dargestellte Art der Verletzungen und die Länge der Behandlung lassen ein Schmerzensgeld im Bereich von 5.000 Euro und auch von 8.000 Euro nicht ausgeschlossen erscheinen. Einen Schmerzensgeldbetrag von 8.000 Euro hat das OLG Naumburg (ohne ein zu berücksichtigendes Mitverschulden) für einen Rotatorenmanschettenruptur durchaus für angemessen gehalten. Dass in anderen Fällen von Schultersehnenverletzungen auch geringere Schmerzensgelder ausgesprochen wurden, begründet eine „offensichtlich übertriebene Einschätzung“ nicht. Anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund eines möglichen Mitverschuldens an dem Sturz. Ein solches hatte weder die Klägerin selbst behauptet noch ergab es sich ohne Weiteres aus den Angaben in der Klageschrift. Die Klägerin hat dort im Gegenteil ausdrücklich ausgeführt, dass ihr die zum Stolpern führenden Welle nicht erkennbar gewesen sei. b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts T folgt auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts. Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, da im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen aus Gründen der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur - ausnahmsweise -zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011 − X ARZ 109/11, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011 - 32 SA 57/11, juris Rn. 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15, juris Rn. 11f. m.w.N.). Ein Verweisungsbeschluss kann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine sich aufdrängende, seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011 − X ARZ 109/11, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02 -, juris Rn. 14ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Gericht den Sachverhalt, das Klagebegehren oder den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst oder der Beschluss sonst ohne nachvollziehbare Begründung der Zuständigkeit des anderen Gerichts ist (Senat, Beschluss vom 24.07.2012 - 32 SA 62/12, NRWE, Rn. 26 m.w.N.; Greger in: Zöller, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts T nicht bindend. Weder aus der Begründung des Landgerichts noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich Gründe für die Verweisung, die diese nicht als grob fehlerhaft erscheinen ließen. (1) Soweit das Landgericht seinen Verweisungsbeschluss damit begründet, der festgesetzte Zuständigkeitsstreitwert überschreite die Schwelle von 5.000 Euro nicht, ist das grob rechtsfehlerhaft. Die sachliche Zuständigkeit wird, was sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, nicht originär durch einen Streitwertbeschluss begründet, sondern bemisst sich nach § 1 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des GVG und ergänzend den §§ 3-9 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2013 - 32 SA 8/13, BeckRS 2013, 11175, beck-online). Eine andere Rechtsauffassung hätte jedenfalls vertieft begründet werden müssen. (2) Ein anderer rechtlicher Ausgangspunkt des Landgerichts, der die Verweisung tragen könnte, ist auch aus dem Akteninhalt im Übrigen nicht zu erkennen. Wenn – wofür sich aus dem Hinweis des Landgerichts vom 06.04.2016 immerhin Hinweise ergeben - das Landgericht den tatsächlichen Streitwert als maßgeblich erachtete und dann aber entgegen den Angaben in der Klageschrift und der weiteren ausdrücklichen Darlegung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 05.04.2016 davon ausgegangen ist, der Streitwert für den Schmerzensgeldantrag sei (weiterhin) mit 4.000 Euro und der Streitwert insgesamt mit 4.413,88 Euro zu bestimmen, stellt sich auch dies als derart grob fehlerhaft dar, dass dem verweisenden Beschluss die Bindungswirkung zu versagen ist. Für sich genommen mag der vom Landgericht in der Streitwertfestsetzung angesetzte Schmerzensgeldbetrag für die von der Klägerin geschilderten Verletzungen und Beschwerden zwar nicht derart untersetzt sein, dass die Festsetzung als rechtsfremd zu qualifizieren wäre. Es war aber grob rechtsfehlerhaft, den Streitwert ohne Berücksichtigung des von der Klägerin angegebenen Mindestbetrags und / oder unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu bestimmen. (a) Soweit das Landgericht einen Mindestbetrag entgegen der oben dargestellten, ganz überwiegenden Meinung, nicht als maßgeblich ansehen wollte, hätte es dies in den Gründen des Verweisungsbeschluss jedenfalls ausdrücken und begründen müssen. (b) Es war auch grob rechtsfehlerhaft, dem Vortrag der Klägerin einen beanspruchten Mindestbetrag nicht zu entnehmen. Nach den Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 05.04.2016 war – wie oben ausgeführt – unzweifelhaft, dass sie für ihre Verletzungen insgesamt in der Summe von materiellem und immateriellem Schadensersatz mindestens einen Betrag als angemessen ansah, der die Streitwertgrenze von 5.000 Euro überstieg. Dass in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung geringere Beträge zugesprochen worden sind, rechtfertigt die andere Bewertung des Streitwerts, durch die das Landgericht das von ihm als angemessen angesehene Begehren an die Stelle des ausgedrückten Begehrens der Klägerin gesetzt hat, nicht. Das hat im Grundsatz auch das Landgericht gesehen, das sich auf diese Ausführungen der Klägerin nicht weiter zu der Bemessung eines Schmerzensgelds für die erlittenen Verletzungen verhalten hat, sondern in seinem weiteren Hinweis vom 06.04.2016 nunmehr auf ein Mitverschulden der Klägerin abgestellt hat. (c) Soweit die angenommene Streitwerthöhe und die Verweisung des Landgerichts darauf beruhte, dass das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin angenommen hat und der Auffassung war, der Streitwert wäre deshalb nicht nach dem angegebenen Mindestbetrag anzunehmen, sondern unter weiterer Kürzung zu bestimmen, wäre auch das wiederum grob rechtsfehlerhaft. Denn zum einen übersähe auch dies (rechtlich fehlerhaft) die Bindungswirkung der Mindestangabe, zum anderen hätte das Landgericht damit den Sachverhalt grob fehlerhaft nicht erfasst. Woraus das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin herleitete, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht selbst hat dazu an keiner Stelle – weder in seinem weiteren Hinweis an die Klägerin noch in dem Verweisungsbeschluss - Ausführungen dazu gemacht, worin es ein Mitverschulden sah. Aus den schriftsätzlichen Angaben der Klägerin ergeben sich – wie bereits aufgezeigt - Anhaltspunkte für ein Mitverschulden ebenfalls nicht. Auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Landgerichts hat die Klägerin ein solches keinesfalls konzediert, sondern lediglich, erkennbar und ausdrücklich auf „die bereits vorab erfolgte Festlegung“ des Landgerichts, einen Verweisungsantrag gestellt. (3) Dass die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt und die Beklagte sich diesem nicht entgegengestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses Einverständnis erst durch den mehrfachen Hinweis des Landgerichts auf die angeblich bestehende Unzulässigkeit der Klage und die Möglichkeit einer Verweisung zustande gekommen war. Wenn das Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar in manchen Fällen geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluss als nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Ein erst auf (mehrfachen) Hinweis des angerufenen Gerichts zu seiner Unzuständigkeit gestellter Verweisungsantrag nimmt einem verweisenden Beschluss die Willkür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02, beck-online Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 – 1Z AR 75/03, Rn. 15, juris). Nach alledem ist das Landgericht T zuständig.