Beschluss
1 VAs 44/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0517.1VAS44.13.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 18.12.2012 die durch den Betroffenen beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Betroffenen wurden durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13.03.2013 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 10.04.2013. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, da er den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 30.01.2013 – III-1 VAs 130/12 - ) nicht entspricht. Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Betroffene gegen die Maßnahme wendet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., EGGVG, Vorbem. zu § 23 Rdnr. 3 m.w.N.). Erforderlich ist insbesondere, dass der Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte ergäben (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 16.02.2010 - 1 VAs 131/09 - ). Handelt es sich - wie hier - um einen Verpflichtungsantrag gem. § 23 Abs.2 EGGVG muss der Betroffene darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2010 — 1 VAs 118/09). Diesen Grundsätzen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Es geht aus dem Antrag schon nicht hervor, welche Inhalte die angefochtene Entscheidung des Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und die Entscheidung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Gelsenkirchen haben. Auch wird nicht ausgeführt, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet werden und aufgrund welchen Sachverhalts der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein soll. Eine nähere Prüfung des Begehrens des Betroffenen ist daher nicht möglich, so dass nicht erkennbar ist, welche Umstände einen Rechtsanspruch des Betroffenen auf die begehrte Zurückstellung nach § 35 Abs.1 BtMG begründen könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO.