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Beschluss

1 VAs 20/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0410.1VAS20.18.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen

(§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit seinem mit „Beschwerde“ überschriebenen und auf einem Briefkopf eines vermeintlichen „Eurotribunals“ gefertigten Schriftsatz vom 13. März 2018, der als Antragsgegner die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ausweist und in dem sich der Betroffene als „Präsident des Eurotribunals als Vorsitzender Schiedsrichter (Richter ad hoc)“ bezeichnet, beantragt dieser unter anderem, „zu gewähren dem Eurotribunal die Rechtshilfe und I. zu verpflichten das Bundesamt für Justiz zu befolgen den Spruch des Eurotribunals vom 13.08.2014 und zu verpflichten das Bundesamt für Justiz zu annullieren die Eintragungen in das Bundeszentralregister gemäß Beschwerde des Eurotribunals vom 13.11.2016“. Mit der in Bezug genommenen und dem Antrag beigefügten „Beschwerde“ vom 13.11.2016 hat der Betroffene gerichtet an das Bundesamt für Justiz ausgeführt: „Im bürgerlichen Schiedsverfahren Eurotribunal ./. Staatsanwaltschaft Karlsruhe u.a. fordert Eurotribunal die Eintragungen ins Bundeszentralregister über den Präsidenten des Eurotribunals Herrn W B unverzüglich zu annullieren.“ In einer weiteren beigefügten und an das Bundesamt für Justiz gerichteten „Verfügung“ vom 04. Dezember 2017 „fordert nochmals Eurotribunal unverzüglich fortzusetzen das Justizverwaltungsverfahren und zu erfüllen die Forderung des Eurotribunals vom 13.11.2016“. In einem an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gerichteten Antrag vom 16. September 2010 wird mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, bezeichnet als „Straftäterin“ , „eine Strafverfahren gegen den Präsidenten des Eurotribunals eingestellt“ habe . „Eurotribunal ist mit der Strafverfolgung des Verletzten nicht einverstanden. Die Tätigkeit des Verletzten als Schiedsrichter am Eurotribunals ist nach inländischen und internationalen Recht nicht strafbar“ . Weiter ist ausgeführt: „Der Verletzte ist kein psychisch Kranker. Der Direktor der städtischen Klinik Karlsruhe F ist kein gesetzlicher Sachverständiger, weil er selbst gemäß § 239 StGB beschuldig wegen strafbarer Freiheitsberaubung des Verletzten in seiner Klinik. Das Gutachten vom 4.08.2008 ist gemäß § 81 Abs. 4 StPO nichtig, weil hat Eurotribunal die Verfügung der Straftäterin über die Untersuchung des Verletzten rechtzeitig angefochten“. Dem Antrag ist zusätzlich ein Konglomerat verschiedener weiterer Schriftstücke beigefügt, unter anderem ein unter dem Briefkopf „Eurotribunal“ ausgefertigter und auf einer vermeintlichen nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. August 2014 beruhender „Spruch über die Zulässigkeit der Schiedsklage Individualbeschwerde 16655/05 Herr B ./. Deutschland“ , die „Statuten des Internationalen Institutionellen Schiedsgerichtshofs Eurotribunals“, eine „Schiedsgerichtshofordnung“ sowie Anschreiben des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie des Bundesverwaltungsgerichts und der Staatsanwaltschaft Karlsruhe anders Anführer seien auf Eurotribunals“ bzw. dem Betroffenen, deren Zusammenhang sich für den Senat nicht erschließt. II. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist unzulässig, da er nicht den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt. Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Betroffene gegen die Maßnahme wendet (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Vorbem. zu § 23 EGGVG Rn. 3 m. w .N.). Erforderlich ist insbesondere, dass der Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte ergäben. Handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG, muss der Betroffene zudem darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04.02.2016 - III-1 VAs 6-7/16 -, Beschluss vom 17.05.2013 - III-1 VAs 44/13 -, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht im Ansatz. Es ist zwar dem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass der Betroffene sich gegen eine oder mehrere Eintragungen im Bundeszentralregister wenden will. Dem Vorbringen ist jedoch nicht hinreichend zu entnehmen, um welche Art Eintragungen auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welchen Tatvorwurfes es sich handeln könnte und weshalb er dadurch in seinen Rechten verletzt sei. Soweit der Betroffene auf entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 23. März 2018 betreffend die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages mit weiterem Schriftsatz vom 31. März 2018 ausgeführt hat, dass „gemäß § 27 Abs. 1 EGGVG … ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden“ kann, „wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist“ und hierzu weiter vorbringt, das Bundesamt für Justiz habe „keine Entscheidung über die Beschwerde des Eurotribunals vom 4.12.2017 getroffen“ und „dem Präsidenten des Eurotribunals Herrn B verursacht sehr schwerer Nachteil wegen gesetzwidriger Eintragungen ins Bundeszentralregister“ genügt dies den an eine ordnungsgemäße Antragsbegründung zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht.