Beschluss
5 RVGs 19/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Pflichtverteidiger kann nach §51 Abs.1 S.1 RVG anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unzumutbar sind.
• Bei der Entscheidung über eine Pauschgebühr sind Verfahrensdauer, Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffs, Anzahl und Umfang eingeholter Gutachten sowie haftbedingte Mehraufwendungen und Betreuungsaufwand zu berücksichtigen.
• Die Pauschgebühr muss verhältnismäßig bemessen sein; Beträge im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn ein grob unbilliges Verhältnis oder ausschließliche Inanspruchnahme des Verteidigers vorliegt.
Entscheidungsgründe
Bewilligung einer Pauschgebühr bei unzumutbarer Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers • Dem Pflichtverteidiger kann nach §51 Abs.1 S.1 RVG anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unzumutbar sind. • Bei der Entscheidung über eine Pauschgebühr sind Verfahrensdauer, Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffs, Anzahl und Umfang eingeholter Gutachten sowie haftbedingte Mehraufwendungen und Betreuungsaufwand zu berücksichtigen. • Die Pauschgebühr muss verhältnismäßig bemessen sein; Beträge im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn ein grob unbilliges Verhältnis oder ausschließliche Inanspruchnahme des Verteidigers vorliegt. Die Pflichtverteidigerin beantragte für ein umfangreiches Strafverfahren mit hoher Verfahrensdauer und gesteigertem Medieninteresse die Bewilligung einer Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen RVG-Gebühren. Das Verfahren umfasste zahlreiche Gutachten, mehrere Verhandlungsorte einschließlich Haftbesuchen sowie Besuche und Besprechungen in einer Klinik. Nach teilweiser Aufhebung eines Landgerichtsurteils durch den BGH erfolgte ein erneutes Verfahren vor einem anderen Landgericht mit zahlreichen Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen. Die Staatskasse nahm ausführlich Stellung; das Oberlandesgericht prüfte die Zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren und die Angemessenheit einer Pauschalvergütung. • Rechtsgrundlage und Anspruch: §51 Abs.1 S.1 RVG erlaubt bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren die Bewilligung einer Pauschgebühr; §51 Abs.2 S.2 RVG begrenzt Zuständigkeiten für bestimmte Terminsgebühren. • Gesamtwürdigung des Verfahrens: Das Verfahren war wegen über drei Jahren Dauer, gesteigertem Medieninteresse, Vielzahl und Umfang der eingeholten Gutachten sowie zusätzlichem haftbedingten Mehraufwand und intensiver Mandantenbetreuung als überdurchschnittlich umfangreich zu bewerten. • Berücksichtigung prozessualer Umstände: Die Pflichtverteidigerin konnte auf Vorwissen aus dem früheren Verfahren zurückgreifen und arbeitsteilig mit einem Kollegen; dies milderte den Vergütungsbedarf ab. • Bemessung der Pauschgebühr: Unter Abwägung aller Umstände hielt der Senat 10.000 Euro für das gesamte Verfahren einschließlich Revisionsverfahrensgebühren, jedoch ohne die Terminsgebühr nach Ziff.4132 VV RVG, für sachgerecht und angemessen. • Ausnahmecharakter der Pauschgebühr: Gesetzgeberische Zielsetzung und Rechtsprechung betonen, dass Pauschgebühren nur ausnahmsweise gewährt werden sollen; Höchstbeträge der Wahlverteidigervergütung dürfen nur bei besonderen, nachgewiesenen Belastungen überschritten werden. Die Antragstellerin erhielt statt der gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 Euro für das gesamte Verfahren; die Terminsgebühr nach Ziff.4132 VV RVG blieb unberührt. Die Bewilligung erfolgte, weil die gesetzlichen Gebühren angesichts der über dreijährigen Verfahrensdauer, des gesteigerten Medieninteresses, der Vielzahl und des Umfangs der eingeholten Gutachten sowie des haft- und betreuungsbedingten Mehraufwands als unzumutbar zu erachten waren. Gleichzeitig berücksichtigte das Gericht mildernde Umstände wie die Nutzung vorhandener Verfahrenskenntnisse und arbeitsteilige Vertretung, weshalb die Pauschgebühr auf 10.000 Euro bemessen wurde. Weitere weitergehende Anträge der Antragstellerin wurden abgelehnt; zusätzliche Erstattungsfragen (z. B. Auslagen, Mehrwertsteuer) sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.