Beschluss
5 RVGs 34/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.5RVGS34.13.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 580,00 € (in Worten: fünfhundertachtzig Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 580,00 € (in Worten: fünfhundertachtzig Euro) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren gem. § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr. Ausweislich seines Antrages vom 18. Januar 2013 begehrt er eine Pauschgebühr in Höhe von 1.200,00 €. Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 15. April 2013 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekanntgegebene Stellungnahme wird Bezug genommen. Im Ergebnis hat der Vertreter der Staatskasse in einer Gesamtschau die gesetzlichen Gebühren, die sich auf 264,00 € belaufen, als unzumutbar angesehen. Der Senat folgt der Einschätzung des Vertreters der Staatskasse, wonach die von dem Antragsteller in der vorliegenden Auslieferungssache entfalteten Tätigkeiten als besonders umfangreich i. S. v. § 51 RVG anzusehen sind und die gesetzlichen Gebühren unzumutbar erscheinen. Die Auslieferungssache wies – worauf bereits der Vorsitzende des hiesigen 2. Strafsenats in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 07. März 2013 hingewiesen hat – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Insbesondere waren in diesem Zusammenhang die Dauer des Gesamtverfahrens sowie die zahlreichen und komplexen Rechtsfragen – insbesondere zum Bestehen von Auslieferungshindernissen – zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine Pauschgebühr festgesetzt, die bereits der fiktiven Höchstgebühr eines Wahlverteidigers (580,00 €) entspricht. Demgegenüber war der weitergehende Antrag, der die Wahlverteidigerhöchstgebühren noch um mehr als das Doppelte übersteigt, als übersetzt abzulehnen. Insoweit hat der Vertreter der Staatskasse in der Stellungnahme vom 15. April 2013 zu Recht auf die ständige Senatsrechtsprechung hingewiesen, dass schon Beträge in Höhe der einfachen Wahlanwaltshöchstgebühren nur im Ausnahmefall zuzubilligen sind, sofern nämlich die Arbeitskraft des Beistands als Sonderopfer über eine längere Zeit nahezu ausschließlich durch die vorliegende Sache blockiert worden wäre (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 2000, 555; Senatsbeschluss vom 26. April 2013 - 5 RVGs 19/13 -). Hiervon ist im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers zum Betreuerwechsel und zu den Anhörungsterminen vor dem Amtsgericht - nicht auszugehen. Eine über die fiktive Höchstgebühr eines Wahlverteiders hinausgehende Pauschgebühr konnte deshalb nicht bewilligt werden. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass die Pauschgebühr allein den Gebührenanspruch des Beistands abdeckt. Neben der Pauschgebühr erhält der Rechtsbeistand Ersatz seiner Postgebühren, seiner Schreibauslagen sowie auch seiner Reisekosten. Über die vorgenannten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer ist indes nicht durch den Senat, sondern im anschließenden Kostenfestsetzungs-verfahren zu entscheiden.