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Beschluss

10 UF 159/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0422.10UF159.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In Abänderung des am 29.06.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2013 zum Ausgleich seines bei der E GmbH (Personalnummer: ######) und zum Ausgleich seines bei der W (Personalnummer: ######) bestehenden Anrechts eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 13.205,31 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 520,01 € ab dem 01.05. und ab dem 01.06.2011, aus weiteren jeweils 519,60 € ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2011, aus weiteren jeweils 519,81 € ab dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2012, aus weiteren jeweils 519,06 € ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012, aus weiteren jeweils 518,60 € ab dem 01.01., 01.02. und 01.03.2013 sowie aus 1.258,67 € ab dem 01.04.2013. In Abänderung des am 29.06.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.05.2013 zum Ausgleich seines bei der E GmbH bestehenden Anrechts eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.039,96 € und zum Ausgleich seines bei der W bestehenden Anrechts eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 218,71 €, insgesamt 1.258,67 €, zu zahlen. Der Antragsteller wird in Abänderung des genannten Beschlusses des Familiengerichts weiter verpflichtet, an die Antragstellerin seine Rentenansprüche gegen die E GmbH und gegen die W, die für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, in Höhe von monatlich 1.039,96 € bzw. in Höhe von monatlich 218,71 € abzutreten. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %. Der Beschwerdewert wird auf 8.574,08 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 4 Sie sind seit dem 26.09.1993 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Die Trennung der Beteiligten war Mitte 1989 erfolgt; die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 15.11.1991. 5 Neben seinem Rentenanrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügte der Antragsgegner bei seinem Arbeitgeber, der Fa. I2 AG, über zwei betriebliche Altersversorgungen in Form einer Pensionszusage/Direktzusage (aktueller Versorgungsträger: E GmbH) und aus einer Pensionskasse (aktueller Versorgungsträger: W). Für die Höhe der Versorgung aus der Pensionszusage sind für die ersten 10 Dienstjahre als Grundbetrag 36 % des letzten versorgungsfähigen Einkommens vor Rentenbeginn und für spätere Jahre ein jährlicher Zuschlag von 2 % des Grundbetrages maßgeblich; die Höhe der Versorgung aus der Pensionskasse ergibt sich aus der Höhe der Beiträge entsprechend dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Diesbezüglich wird auf die Mitteilungen der Fa. T GmbH vom 17.10.2011 und vom 20.02.2012 Bezug genommen. 6 Ab dem Jahr 1994 war der Antragsgegner für seinen damaligen Arbeitgeber in Korea berufstätig. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners begann am 01.04.1963 und endete am 31.12.1999. Ab dem 01.01.2000 bezog der Antragsgegner zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Pensionskasse der Fa. I2 AG. Wegen der Berechnung der Betriebsrenten wird auf das Schreiben der Fa. T GmbH vom 30.03.2011 Bezug genommen. Seit März 2011 bezieht der Antragsgegner seine betriebliche Altersrente neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Höhe wird auf die Mitteilung der Fa. T GmbH vom 30.03.2011 und auf die Rentenanpassung zum 01.07.2012 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund Bezug genommen. Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.05.2011 ihre Regelaltersrente. 7 Mit Scheidungsverbundurteil vom 10.03.1993 sprach das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen die Scheidung der am 03.05.1968 geschlossenen Ehe der Beteiligten aus, verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung eines nachehelichen Gesamtunterhalts in Höhe von 612 DM und führte den Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 01.05.1968 bis zum 31.10.1991 durch. Dabei glich das Familiengericht in der Folgesache Versorgungsausgleich die Anrechte der Beteiligten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. im Wege des sog. Splittings in Höhe von 725,64 DM zugunsten der Antragstellerin aus. Die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Pensionskasse der I2 AG glich es nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. im Wege des sog. Supersplittings in Höhe von 67,20 DM zugunsten der Antragstellerin aus. Der vorstehende Betrag entsprach dem seinerzeitigen Höchstbetrag nach §§ 3b Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG a.F., 18 Abs. 1 SGB IV a.F. Den weiteren Ausgleichsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse der Fa. I2 AG und aus der Pensionszusage der Fa. I2 AG, den das Familiengericht auf den seinerzeitigen gesetzlichen Grundlagen mit insgesamt 276 DM berechnet hatte, behielt es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Scheidungsverbundurteil Bezug genommen (Aktenzeichen: AG Recklinghausen, 41 F 281/91). Mit Vergleich vom 05.11.1993 verpflichtete sich der Antragsgegner auf die Berufung der Antragsgegnerin in der Folgesache nachehelicher Unterhalt, an die Antragsgegnerin für die Dauer von 2 Jahren einen nachehelichen Unterhalt von 1.495,00 DM pro Monat zu zahlen (Aktenzeichen: OLG Hamm, 10 UF 128/93). Mit Vergleich vom 06.02.1998 verpflichtete sich der Antragsgegner in Abänderung des vorstehenden Vergleichs, an die Antragstellerin über das genannte Fristende hinaus weiterhin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.495,00 DM (= 764,38 €) zu zahlen (Aktenzeichen: OLG Hamm, 10 UF 177/97). Mit Vergleich vom 29.06.2012 waren sich die Beteiligten darüber einig, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners mit der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens über die Ausgleichsrente endet (Aktenzeichen: AG Recklinghausen, 45 F 209/11). 8 Die Antragstellerin hat hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung einer Ausgleichsrente ab dem 01.05.2011 begehrt. 9 Mit am 29.06.2012 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Mai 2011 bis einschließlich Juni 2012 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 9.269,47 € zu zahlen. Es hat den Antragsgegner ferner verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab Juli 2012 seinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gegenüber der Fa. J GmbH aus der vormaligen Pensionszusage in Höhe von 1.089,04 € monatlich und seinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gegenüber der Fa. J GmbH aus der vormaligen Pensionskasse in Höhe von 261,06 € monatlich abzutreten. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt: 10 Die Antragstellerin habe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG und auf Abtretung der Ansprüche auf Zahlung einer Altersrente in Höhe von insgesamt 1.350,10 € monatlich nach § 21 VersAusglG. Bei der Berechnung der Rente aus der Pensionszusage sei nach der Berechnung des zuständigen Versorgungsträgers in seinem Schreiben vom 27.03.2012 lediglich eine Rente von 3.520,99 € zu berücksichtigen. Denn der Antragsgegner habe infolge seiner erst nach Ehezeitende aufgenommenen Auslandstätigkeit in Korea die nunmehr von ihm bezogene, erheblich höhere Betriebsrente erworben. Die Auslandstätigkeit des Antragsgegners sei nicht in der Ehe angelegt gewesen und stelle daher eine nicht zu berücksichtigende nacheheliche Veränderung dar. Die Betriebsrente des Antragsgegners aus der Pensionskasse E könne demgegenüber mit 844,01 € zugrunde gelegt werden. Denn der genannte Betrag habe sich ausweislich des Schreibens des zuständigen Versorgungsträgers vom 08.03.2012 durch den Auslandsaufenthalt nicht zusätzlich erhöht. 11 Die Betriebsrente von insgesamt 4.356 € habe der Antragsgegner zu 63,95 % in der Ehezeit erworben worden. Nach Anrechnung des bereits im Scheidungsverbundurteil erfolgten Teilausgleichs und unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bis Juni 2012 ergäben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Ausgleichsbeträge. 12 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen rechtlicher Bewertung durch das Familiengericht wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 13 Gegen den genannten Beschluss wenden sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde sowie die Antragstellerin mit ihrer (unselbständigen) Anschlussbeschwerde. 14 Der Antragsgegner trägt vor: 15 Das Familiengericht habe zunächst die zuständigen Versorgungsträger in dem angefochtenen Beschluss falsch bezeichnet. Dies habe bereits die Fa. J GmbH mit Schreiben vom 09.07.2012 gerügt. 16 Entgegen der Ansicht des Familiengerichts habe der Antragsgegner den nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum bis einschließlich August 2011 vollständig erbracht. 17 Die Berechnung der Ausgleichsrente durch das Familiengericht sei fehlerhaft und werde insgesamt zur Überprüfung des Senats gestellt. Im Übrigen habe das Familiengericht den Ausgleichsbetrag bereits in dem Scheidungsverbundurteil mit 276 DM (rechtskräftig) festgestellt. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Recklinghausen vom 29.06.2012, AZ: 45 F 75/11, aufzuheben. 20 Die Antragstellerin beantragt, 21  die Beschwerde zurückzuweisen. 22  den Antragsgegner zu verurteilen, die von ihm zu zahlende Ausgleichsrente mit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB ab Fälligkeit zu verzinsen. 23 Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt die Antragstellerin, 24  abändernd den Antragsgegner zu verpflichten, ab Juli 2012 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.350,10 € zu zahlen. 25 Der Antragsgegner beantragt, 26 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. 27 Die Antragstellerin trägt vor: 28 Hinsichtlich der Falschbezeichnung der Versorgungsträger sei der Antragsgegner nicht beschwert. Die Klärung der tatsächlichen Unterhaltszahlungen erst im Beschwerdeverfahren führe zu einer Verzögerung des Verfahrens. 29 Der Tenor des angefochtenen Beschlusses enthalte keinen Ausspruch zu einer Zahlung der Ausgleichsrente ab Juli 2012. Dies müsse durch Berichtigung wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, jedenfalls aber auf die Anschlussbeschwerde hin ergänzt werden. 30 Im Übrigen verteidigt die Antragstellerin die Berechnung des Familiengerichts. 31 Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Recklinghausen mit den Aktenzeichen 45 F 209/11 (Abänderungsverfahren nachehelicher Unterhalt), 41 F 15/96 (Verfahren der Beteiligten zum nachehelichen Unterhalt) und 41 F 281/91 (Scheidungsverfahren der Beteiligten) zu Informationszwecken beigezogen. 32 II. 33 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und teilweise begründet, weil das Familiengericht der Antragstellerin im Ergebnis eine etwas zu hohe Ausgleichsrente zugesprochen hat: 34 1. 35 Nach § 20 Abs. 1 S. 1 VersAusglG kann die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Person, die eine Altersversorgung erhält, eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen, wenn die ausgleichspflichtige Person ihrerseits eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Recht bezieht. 36 Bei der Wertermittlung gilt grundsätzlich nach §§ 5 Abs. 5, 39 VersAusglG i.V.m. § 40 Abs. 1 VersAusglG der Vorrang der unmittelbaren Bewertung vor der zeitratierlichen Bewertung. Die unmittelbare Bewertung bedeutet, dass der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße entspricht (§ 39 Abs. 1 VersAusglG). § 45 Abs. 2 VersAusglG, der bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung eine andere Bewertung zulässt, ist nicht heranzuziehen, soweit laufende Versorgungen zu bewerten sind (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 9). Auch bei Betriebsrenten ist danach der Wert des Ehezeitanteils nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ausnahmsweise ist jedoch die zeitratierliche Bewertung nach §§ 40f VersAusglG maßgebend, sofern u.a. endgehaltsbezogene Direktzusagen ohne konkreten Bezug zu der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Anrechte bei (kapitaldeckenden) Pensionskassen oder Anrechte mit einem Grund-, Mindest- oder Sockelbetrag auszugleichen sind (vgl. zu den Einzelheiten: Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 45 VersAusglG Rn 54, 56). Neben den zu berücksichtigenden Veränderungen nach Ehezeitende, die auf den Ausgleichswert wegen § 5 Abs. 2 VersAusglG zurückwirken, sind auch die allgemeinen Wertanpassungen des Anrechts zwischen Ehezeitende und Entscheidungszeitpunkt über die Ausgleichsrente in die Bewertung einzubeziehen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1724; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn 752; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 37; Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 20 VersAusglG Rn 7). Berücksichtigungsfähig sind nachehezeitliche Erhöhungen und Verringerungen des Wertes einer Versorgung, soweit sie einem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1735, 1736f; BGH, FamRZ 2008, 1512, 1513; Borth, a.a.O., Rn 752; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 7). Dies ist bei einem Karrieresprung oder bei einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Ausgleichspflichtigen mangels Bezugs zur Ehezeit nicht der Fall (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1735, 1736f; BGH, FamRZ 2008, 1512, 1513; OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1724; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 38 m.w.N.). Bleibt ein nachehelicher Aufstieg danach unberücksichtigt, ist die Versorgungsleistung zu errechnen, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten Tätigkeit ergeben würde (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1512, 1514; OLG Hamm, FamRZ 2005, 810, 811f; OLG Bremen, FamRZ 2004, 31, 32; Borth, a.a.O., Rn 753; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 7). Abzustellen ist auf die Verhältnisse bei Ende der Ehezeit; festzustellen ist, in welchem Umfang aufgrund einer Einkommensanpassung das Anrecht bei Beibehaltung der beruflichen Stellung bei Ehezeitende bis zur Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente angestiegen wäre (vgl. Borth, a.a.O., Rn 753). Danach wird insbesondere die Einkommensdynamik endbezügeabhängiger betrieblicher Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase mitberücksichtigt (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1724; OLG Köln, FamRZ 2004, 1728, 1729; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 7 m.w.N.). 37 Die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG ist zu beachten (vgl. § 20 Abs. 1 S. 3 VersAusglG). 38 2. 39 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundlagen steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Zeit bis einschließlich April 2013 lediglich eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 13.205,31 € und für die Zeit ab Mai 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.258,67 € zu: 40 a) 41 Die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente dem Grunde nach liegen ersichtlich vor: 42 Der Antragsgegner bezieht aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionszusage von der Firma E GmbH und aus einer Pensionskasse von der Firma W seit März 2011 jeweils eine Betriebsrente. Dabei ist die Art der laufenden Versorgung (wegen Alters oder Invalidität, vorgezogenes Altersruhegeld) unerheblich (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 4). Die genannten Anrechte sind im seinerzeitigen Scheidungsverfahren der Beteiligten nicht vollständig ausgeglichen worden. § 20 VersAusglG findet auch Anwendung auf die Anrechte, die – wie hier – nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht wegen Überschreitens des seinerzeitigen Höchstbetrages der §§ 1587b Abs. 5, 1587f Nr. 2 BGB a.F. nicht ausgeglichen werden konnten (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1724; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 20 m.w.N.; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 3 a.E.). 43 Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.05.2011 ihre Altersrente. Mit Bezug der Rente wird die Ausgleichsrente fällig (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). 44 b) 45 Die Antragstellerin hat danach einen Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe des Ausgleichswerts der vom Antragsgegner bezogenen Betriebsrente; der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden Teils des Anrechts (§ 1 Abs. 1 S. 2 VersAusglG), hier für die Zeit ab Mai 2011 durchgehend monatlich 1.362,62 € (aus der Pensionszusage 1.125,84 € zzgl. 236,78 € aus der Pensionskasse). 46 Zutreffend hat das Familiengericht den jeweiligen Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung berechnet. Die dagegen gerichteten Einwände des Antragsgegners greifen nicht durch: 47 aa) 48 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist zunächst der in dem Scheidungsverbundurteil seinerzeit errechnete Ausgleichsbetrag von nur 276 DM nicht in Rechtskraft erwachsen. 49 Hat das Familiengericht in seiner Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung nicht nur die Anrechte benannt, die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sondern auch die Höhe einer späteren Ausgleichsrente/eines späteren Ausgleichsbetrages beziffert, erwächst dies nicht in Rechtskraft und ist für eine spätere Entscheidung nicht bindend (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1024, 1025f; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 35). 50 So liegt der Fall auch hier. Das Familiengericht hat in dem Verbundurteil vom 10.03.1993 lediglich verbindlich entschieden, dass die betrieblichen Anrechte des Antragsgegners, soweit sie den seinerzeitigen Höchstbetrag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs überschritten haben, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Die exakte Berechnung der noch auszugleichenden Anrechte erfolgt ausschließlich im Verfahren auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1, 2 VersAusglG. Der Senat folgt der genannten Rechtsprechung des BGH. 51 bb) 52 Das Familiengericht hat den Ehezeitanteil des bei der Fa. E GmbH bestehenden Anrechts (ehemalige Pensionszusage der Fa. I2 AG) zutreffend mit 2.251,67 € ermittelt. Nach der Halbteilung des Anrechts verbleiben vorläufig monatlich 1.125,84 €. 53 Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die aufgrund der Auslandstätigkeit in Korea erworbenen höheren Anrechte nicht berücksichtigt hat. Diese erhebliche Erhöhung des Anrechts war nicht schon während der Ehe der Beteiligten latent vorhanden. Erst nach Ende der Ehezeit hat sich der Antragsgegner entschlossen, einer Auslandstätigkeit mit besseren Verdienstmöglichkeiten nachzugehen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht am 31.01.2012 unwidersprochen bestätigt, dass seine Einkünfte aus der Berufstätigkeit in Korea ab 1994 deutlich höher waren. Diese Angabe des Antragsgegners wird bereits durch die Höhe der tatsächlich bezogenen Betriebsrente im Vergleich zu der ohne eine Auslandstätigkeit fiktiv berechneten Betriebsrente bestätigt. Die tatsächlich bezogene Betriebsrente ist deutlich höher. Die Ausführungen des Familiengerichts zur Nichtberücksichtigung des Auslandsaufenthaltes greift der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht an. Sie sind für ihn günstig und aus den genannten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch die Antragstellerin hat durchgreifende Einwände gegen die diesbezügliche Berechnung des Familiengerichts nicht erhoben. Es ergibt sich offensichtlich bei der Berechnung der Betriebsrente eine zeitliche Zäsur aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit in Korea. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner auch bei Fortbestand der Ehe ab 1994 bis zu seinem Rentenbezug in Korea berufstätig gewesen wäre. Für die gegenteilige Prognose reicht jedenfalls nicht aus, dass die Beteiligten während der Ehezeit immer wieder im Ausland gelebt und gearbeitet haben. Erst die Trennung der Beteiligten war offensichtlich der Auslöser für den Antragsgegner, für seinen Arbeitgeber erneut im Ausland tätig zu werden. 54 Zutreffend geht das Familiengericht ohne Berücksichtigung des nachehelichen beruflichen Aufstiegs des Antragsgegners dann davon aus, dass sich der maßgebliche Ehezeitanteil der Versorgung aus der Versorgungsleistung errechnet, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten Tätigkeit ergeben würde. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht das Einkommen des Antragsgegners kurz vor Aufnahme der Auslandstätigkeit mit 200.760 € im Jahr 1993 und damit über das Ehezeitende hinaus zugrunde gelegt und die bei Fortsetzung der ursprünglichen Tätigkeit erfolgten Gehaltssteigerungen wegen § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bis Ende 1999 mit berücksichtigt hat. Zum Einen ist nicht das bei Ehezeitende erzielte Einkommen des Ausgleichspflichtigen maßgeblich. Entscheidend ist nach der eingangs dargestellten Rechtslage vielmehr auf die bei Ehezeitende tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 1993 bereits 200.760 € und hat sich bis 1999 stetig erhöht. Zum Anderen waren aus den eingangs genannten Gründen diese Gehaltssteigerungen bis 1999 bereits während der Ehe der Beteiligten angelegt und in dem Anrecht i.S.d. Rechtsprechung des BGH „latent“ vorhanden. Dabei hat der Antragsgegner in den Jahren von 1990 bis 1993 Gehaltssteigerungen zwischen 5,1 % und 6,7 % pro Jahr erhalten. Dies erklärt zwanglos den erheblichen Anstieg des Bruttoeinkommens des Antragsgegners bis 1993, ohne dass dies – wie die Antragstellerin meint – schon als Karrieresprung zu werten wäre. Bei dem Anstieg des Bruttoeinkommens handelt es sich vielmehr um bereits in der Ehezeit angelegte, übliche Einkommenssteigerungen, die auch ohne den Auslandseinsatz zu berücksichtigen sind. Ohne den Auslandsaufenthalt, der nochmals zu einer weiteren, nicht in der Ehe angelegten Einkommenserhöhung geführt hat, hätte der Antragsgegner danach bei normaler Fortsetzung seiner zum Ehezeitende ausgeübten Tätigkeit eine monatliche Rente von 3.520,99 € erzielt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Berechnungen der Fa. T GmbH vom 27.03.2012. 55 Der Senat folgt wie das Familiengericht dieser Auskunft der Fa. T GmbH, die durch die Alternativberechnungen des Antragsgegners nicht in Frage gestellt werden. Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die von dem Antragsgegner veranlasste Alternativberechnung die genannte Auskunft der Fa. T GmbH bestätigt. Auch nach der Alternativberechnung hätte der Antragsgegner mit seiner damaligen Erwerbstätigkeit, die er vor dem Auslandsaufenthalt ausgeübt hatte, eine monatliche Rente in Höhe von 3.520,99 € erzielt. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Verdienstabrechnungen der Fa. I2 AG für die Jahre 1990 und 1991 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wegen der üblichen Gehaltssteigerungen ist das Bruttoeinkommen des Antragsgegners bis zum maßgeblichen Jahr 1993 auf 200.760 € gestiegen. Auf die Verdienstbescheinigung der Fa. I2 AG vom 15.11.1992 wird Bezug genommen. Die von der Fa. T2 GmbH mit Schreiben vom 12.02.2013 dargestellte Einkommensentwicklung wird auch durch die in den beigezogenen Unterhaltsverfahren befindlichen Unterlagen bestätigt. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 1990 belief sich das zu versteuernde Einkommen des Antragsgegners auf 180.832 €. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 1991 war dieses Einkommen bereits auf 194.228 € angestiegen. Im Jahr 1992 hatte der Antragsgegner ausweislich der Verdienstbescheinigung für Dezember 1992 ein Jahresbruttoeinkommen von 208.352,80 €. Allein sein Vertragsgehalt belief sich auf den auch von der Fa. I2 AG unter dem 12.12.1991 prognostizierten Betrag von 182.820 €. Dabei sind gerade aus der genannten Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 1992 auch die zusätzlichen Gehaltsbestandteile ersichtlich, die für die Berechnung des Rentenanrechts offensichtlich nicht zu berücksichtigen waren. Auch das der Unterhaltsberechnung zugrundegelegte Nettoeinkommen des Antragsgegners hat sich von 117.054 € im Jahr 1992 auf 159.474 € im Jahr 1995 erhöht. Für den Senat bestehen danach keinerlei Zweifel, dass die Fa. T2 GmbH das für 1993 maßgebliche Einkommen mit 200.760 € zutreffend ermittelt hat, auch wenn kein Beteiligter heute noch über detaillierte Verdienstabrechnungen verfügt. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass sich das Einkommen des Antragsgegners ab 1994 durch den Auslandseinsatz nochmals deutlich erhöht hat. 56 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat es danach im Jahr 1994 tatsächlich eine außergewöhnliche Erhöhung des Bruttoeinkommens gegeben, die nicht auf die allgemeinen Lohnerhöhungen, die ab 1994 ausweislich der Anlagen zu dem Schreiben der Fa. T GmbH vom 27.03.2012 auch deutlich geringer ausgefallen sind, zurückgeführt werden kann. 57 Nach alledem beruht die Differenz zur tatsächlich bezogenen Rente auf dem Auslandsaufenthalt und ist von dem Familiengericht zu Recht nicht berücksichtigt worden. Insbesondere ist die Berechnung des Ehezeitanteils des betrieblichen Anrechts danach nicht auf den Verdienst bei Ehezeitende im Jahr 1991 beschränkt. 58 Der Ehezeitanteil beläuft sich bei einem auch von dem Antragsgegner zugrundegelegten Prozentsatz von 63,95 % auf 2.251,67 €. Der der weiteren Berechnung zugrundezulegende hälftige Anteil beträgt – wie auch von dem Familiengericht angenommen – danach 1.125,84 €. 59 cc) 60 Hinsichtlich der ursprünglichen Pensionszusage der Fa. W ergibt sich ein vorläufiger Ausgleichswert von lediglich 236,78 €. 61 Dieses Anrecht kann tatsächlich unmittelbar i.S.v. §§5 Abs. 5, 39 VersAusglG i.V.m. § 40 Abs. 1 VersAusglG bewertet werden. Maßgeblich für die Höhe der Rente sind nämlich die gezahlten Beiträge des Antragsgegners während der Ehezeit. Das Anrecht ist folglich danach zu bewerten, welche Rente der Antragsgegner während der Ehezeit tatsächlich erworben hat. Die üblichen Rentensteigerungen des Anrechts sind ebenfalls zu berücksichtigen. Nach der Auskunft der Fa. T GmbH vom 08.03.2012 hat sich die Berufstätigkeit des Antragsgegners in Korea auf die Höhe dieses Anrechts nicht ausgewirkt. 62 Die seitens der Antragstellerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2012 vorgenommene unmittelbare Bewertung des Anrechts erweist sich danach im Ausgangspunkt als zutreffend. Rechnerisch ergibt sich jedoch eine ehezeitbezogene vorläufige Ausgleichsrente von 236,78 €. Denn im Jahr 2011 hat die Steigerung des Anrechts lediglich 4 % statt von der Antragstellerin zugrunde gelegter 6 % betragen. Mit dieser Einschränkung wird auf die Berechnung der Antragstellerin zur Höhe der Pensionszusage auf den Schriftsatz vom 26.04.2012 verwiesen. 63 c) 64 Zutreffend hat das Familiengericht den bereits im Scheidungsverbundurteil erfolgten Teilausgleich entsprechend § 53 VersAusglG berücksichtigt. 65 Der nach dem bisherigen Recht erfolgte Teilausgleich ist nach Maßgabe des § 53 VersAusglG anzurechnen (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 8). Die Bewertung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages erfolgt nach der Übergangsregelung in § 53 VersAusglG, indem der ausgeglichene Teil der Versorgung anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu aktualisieren ist. Der durch die ursprüngliche Entscheidung öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teil der Versorgung wird dabei durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch nach der Scheidung multipliziert. Der so ermittelte Wert des ausgeglichenen Teilbetrages ist vom Ausgleichswert der laufenden Versorgung abzuziehen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 32; OLG Celle, FamRZ 2011, 728, 730; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 41). 66 Der Abzug des Teilausgleichs nach § 53 VersAusglG hat auch vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen zu erfolgen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 1808f; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 33 m.w.N.; OLG Celle, FamRZ 2011, 728, 730; Gutdeutsch, in: Bamberger/Roth, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 5a). 67 Die von dem Familiengericht vorgenommene Berechnung erweist sich danach für die Zeit bis Juni 2012 als zutreffend. Für die Zeit bis einschließlich Juni 2011 ist ein Betrag von 44,11 € und für die Zeit bis Juni 2012 ist ein Betrag von 44,54 € abzuziehen. Für die Zeit ab Juli 2012 ergibt sich ausgehend von einem aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,07 € jedoch ein zu berücksichtigender Betrag von 45,52 € (34,36 € / 21,19 € * 28,07 €). 68 In der jeweils genannten Höhe ist bereits ein Teilausgleich im Versorgungsausgleich erfolgt und von dem bis hierhin ermittelten Ausgleichswert abzuziehen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den ermittelten Teilausgleich anteilig von den einzelnen Anrechten des Antragsgegners abgezogen hat. Danach teilt sich der zu berücksichtigende Teilausgleich auf die beiden Anrechte des Antragsgegners wie folgt auf: 69  bis einschließlich Juni 2011 (insgesamt 44,11 €): 36,45 € (Pensionszusage) und 7,66 € (Pensionskasse); 70  von Juli 2011 bis Juni 2012 (insgesamt 44,54 €): 36,80 € (Pensionszusage) und 7,74 € (Pensionskasse); 71  von Juli 2012 (insgesamt 45,52 €): 37,61 € (Pensionszusage) und 7,91 € (Pensionskasse). 72 Vorläufig ergibt sich danach eine Ausgleichsrente von 73  1.318,51 € (1.089,39 € + 229,12 €) ab Mai 2011 74  1.318,08 € (1.089,04 € + 229,04 €) ab Juli 2011 75  1.317,10 € (1.088,23 € + 228,87 €) ab Juli 2012. 76 d) 77 Zu Recht rügt der Antragsgegner jedoch, dass in dem angefochtenen Beschluss der auf den Ausgleichswert entfallende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt worden ist: 78 aa) 79 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ausgleichspflichtige wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen auch ohne den Ausgleichswert zur Zahlung des unveränderten Beitrags verpflichtet wäre: 80 Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen (vgl. auch: BGH, FamRZ 2011, 706, 709f Rn 48ff zu § 1587g BGB a.F., unter Aufgabe des früher vertretenen Bruttoprinzips). Zu den Aufwendungen, die den Sozialversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen, gehören insbesondere die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BT-Drucks. 16/11903, S. 55; vgl. auch: OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 34; OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1724f; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1870, 1871). Maßgeblich ist dabei der Anteil des privaten Versicherungsbeitrages, der auf einem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsumfang beruht; dabei kann auf die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen zurückgegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 35, 39ff). Streitig ist, ob die Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch dann – ganz oder teilweise – abzuziehen sind, wenn die Versorgungsbezüge auch nach Abzug des Ausgleichswertes die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6, 7 SGB V überschreiten und sich der für den Ausgleichspflichtigen zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung des Ausgleichswertes rechnerisch nicht reduzieren würde (für einen anteiligen Abzug: OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1718, bei juris Langtext Rn 22f; Borth, a.a.O., Rn 763; ders., in: FamRZ 2011, 1872; Gutdeutsch, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.08.2012, § 20 VersAusglG Rn 5a; Roggatz, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 20 VersAusglG Rn 21; gegen einen Abzug der Beiträge: OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1870, 1871f). 81 Eine Selbstbeteiligung des Ausgleichspflichtigen in der Krankenversicherung führt nicht zur Berücksichtigung von höheren Kosten im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Derartige Aufwendungen zur Krankenversicherung können nicht als Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG angesehen werden, weil sie abhängig von dem Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind (vgl. zum Vorstehenden: OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 52). Ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung seitens des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers ist allenfalls zu berücksichtigen, soweit dieser Zuschuss den auf die gesetzliche Rente entfallenden Teil der Versicherungsprämie übersteigt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 44ff). 82 Entgegen der vom OLG Stuttgart vertretenen Auffassung, die sich die Antragstellerin zu eigen gemacht hat, sind die Sozialversicherungsbeiträge unabhängig von dem Überschreiten der Einkommensgrenzen anteilig auf den Ausgleichswert anzurechnen. Der Senat schließt sich dieser überwiegend in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Ansicht an. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG enthält keine Einschränkung für den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der entsprechenden Aufwendungen. Danach ist stets der Ausgleichswert nach Abzug entsprechender Aufwendungen maßgeblich. Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart ist eine anteilige Zuordnung der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf den Ausgleichswert und die verbleibende Versorgung zwanglos möglich. Mit der Einführung des sog. Nettoprinzips sollte zudem dem Halbteilungsgrundsatz in besonderer Weise genüge getan werden, indem zukünftig nicht allein der ausgleichspflichtige Ehegatte die Lasten der Sozialversicherung zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch dann unverändert, sofern die Höhe des Beitrags – wie hier – für den ausgleichspflichtigen Ehegatten auch nach Abzug des Ausgleichswerts unverändert bleibt. 83 Die Selbstbeteiligung des Antragsgegners im Rahmen der Krankenversicherung, die der Antragsgegner mit 2.300 € pro Jahr beziffert hat, ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich schon nicht um mit Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbare Aufwendungen. Die Selbstbeteiligung hat bei einer Abrechnung auf der Grundlage des sog. Nettoprinzips weder bei der Einkommensberechnung noch bei der Berechnung des (Netto-) Ausgleichsbetrages nach § 20 Abs. 1 VersAusglG Bedeutung. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der an den Antragsgegner gezahlte Zuschuss zur privaten Krankenversicherung den auf die gesetzliche Rente entfallenden Teil der Versicherungsprämie übersteigt. 84 bb) 85 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners beschränkt sich der Abzug der Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf die anteilig auf den Ausgleichswert entfallenden Aufwendungen. Diese betragen hier 58,43 € ab Mai 2011, 58,41 € ab Juli 2011, 58,20 € ab Januar 2012, 57,97 € ab Juli 2012 und 58,43 € ab Januar 2013. Dabei hat der Senat neben den Renten aus der Pensionszusage und der Pensionskasse auch die Rente des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt und den Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag verhältnismäßig auf die einzelnen Einkunftsarten umgelegt. 86 Die auf den (Brutto-) Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden bei Bestehen einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dadurch ermittelt, dass von dem genannten Wert die jeweilige Beitragslast in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgezogen wird (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-Spezial 2012, 550 bei juris Langtext Rn 8; OLG Celle, FamRZ 2011, 728, 730; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 33; vgl. auch: OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1718 bei juris Langtext Rn 24ff). Im Falle von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich der auf die Ausgleichsrente entfallende Anteil der Krankenversicherungsbeiträge, indem die zu zahlenden Beiträge mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtrenteneinkommen multipliziert werden (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 1808f bei juris Langtext Rn 5; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727 bei juris Langtext Rn 44; OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1725). 87 Für einen Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags in voller Höhe, wie er von dem Antragsgegner geltend gemacht wird, besteht danach schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Grund. Die Anrechnung beschränkt sich auf den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil (vgl. nur: § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). 88 Der Ausgleich ist ferner auf die Leistungen zu beschränken, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Der Senat hat dabei die Mitteilungen der Krankenversicherung zu den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Beitragsanteilen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugrunde gelegt. Zwar fehlt für das Jahr 2012 eine entsprechende Mitteilung des Krankenversicherungsunternehmens. Dieses hat jedoch die für die Steuererklärung des Antragsgegners maßgeblichen Jahreswerte für das Jahr 2012 bescheinigt. Für das genannte Jahr hat der Senat die sich aus dieser Bescheinigung ergebenden Werte zugrunde gelegt. 89 Es ergeben sich folgende berücksichtigungsfähigen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung: 90  für 2011: 269,85 € (KV) + 46,80 € (PV) = 316,65 € 91  für 2012: 3.238,20 €/12 Monate (KV) + 547,44 €/12 Monate (PV) = 315,47 € 92  für 2013: 269,85 € (KV) + 48,10 € (PV) = 317,95 €. 93 Schließlich ist der vorstehend berücksichtigungsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag im Verhältnis der Gesamtrenteneinkünfte des Antragsgegners einschließlich seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung zu kürzen. Dabei ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rentenbescheide davon ausgegangen, dass der Antragsgegner ab Mai 2011 über eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.019,21 € verfügte und seit Juli 2012 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.041,47 € hat. Es verbleiben die eingangs genannten Beträge, die anteilig auf die beiden Betriebsanrechte wie folgt zu verteilen sind: 94  bis einschließlich Juni 2011 (insgesamt 58,43 €): 48,28 € (Pensionszusage) und 10,15 € (Pensionskasse); 95  von Juli bis Juni Dezember 2011 (insgesamt 58,41 €): 48,26 € (Pensionszusage) und 10,15 € (Pensionskasse); 96  von Januar bis Juni Dezember 2012 (insgesamt 58,20 €): 48,08 € (Pensionszusage) und 10,12 € (Pensionskasse); 97  von Juli bis Dezember 2012 (insgesamt 57,97 €): 47,90 € (Pensionszusage) und 10,07 € (Pensionskasse); 98  ab Januar 2013 (insgesamt 58,43 €): 48,27 € (Pensionszusage) und 10,16 € (Pensionskasse). 99 Vorläufig ergibt sich ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners danach eine monatliche Ausgleichsrente von 100  ab Mai 2011: 1.260,08 € (1.041,11 € + 218,97 €) 101  ab Juli 2011: 1.259,67 € (1.040,78 € + 218,89 €) 102  ab Januar 2012: 1.259,88 € (1.040,96 € + 218,92 €) 103  ab Juli 2012: 1.259,13 € (1.040,33 € + 218,80 €) 104  ab Januar 2013: 1.258,67 € (1.039,96 € + 218,71 €). 105 Nach Zeiträumen beläuft sich die von dem Antragsgegner geschuldete Ausgleichsrente bis einschließlich April 2013 auf insgesamt 30.226,92 €. Dabei ergibt sich folgende Berechnung im Einzelnen: 106  für Mai und Juni 2011: insgesamt 2.520,16 € (2*1.260,08 €) 107  für Juli bis Dezember 2011: insgesamt 7.558,02 € (6*1.259,67 €) 108  für Januar bis Juni 2012: insgesamt 7.559,28 € (6*1.259,88 €) 109  für Juli bis Dezember 2012: insgesamt 7.554,78 € (6*1.259,13 €) 110  für Januar bis April 2013: insgesamt 5.034,68 € (4*1.258,67 €). 111 e) 112 Der von dem Antragsgegner bis einschließlich März 2013 gezahlte nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen: 113 aa) 114 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt, soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Ausgleichsrente bewilligt wird, ein auf Treu und Glauben beruhender Anspruch auf Erstattung eines Teils der Rentennachzahlung in Betracht. Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 72ff; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480f m.w.N.). Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bzw. nur in verminderter Höhe besteht (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 78 m.w.N.; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 12). Hat der Ausgleichspflichtige nach Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der Ausgleichsrente zu viel geleisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne Weiteres kondiziert werden; vielmehr ist der Wegfall bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht erst im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 77; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480). Hat der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtige Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es indes regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreicher Abänderungsklage realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige müsste in diesem Fall zunächst die rückständige Ausgleichsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhalts später auch durchsetzen zu können. Insbesondere hätte der Ausgleichspflichtige das volle Vollstreckungsrisiko zu tragen. Auf diese Weise bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige insoweit, als die Zahlung der Ausgleichsrente die Unterhaltspflicht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt belastet wird, während der Ausgleichsberechtigte doppelte Leistungen erhält. Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 78f; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480f, m.w.N.). Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente des Ausgleichsberechtigten den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 79; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28, 30; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 12). 115 bb) 116 Danach lässt sich die Antragstellerin im Ergebnis zu Recht den vollen gezahlten Unterhalt anrechnen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren regelmäßige Unterhaltszahlungen bis einschließlich September 2011 nachgewiesen hat. 117 Unter Berücksichtigung seiner Tilgungsbestimmung hat der Antragsgegner, der die Unterhaltszahlungen immer erst für den laufenden Monat zum Monatsende erbringt, daher folgende Zahlungen geleistet: 118  Mai 2011: 740,07 € (Zahlung vom 12.07.2011 gemeinsam mit Juni 2011) 119  Juni 2011: 740,07 € (Zahlung vom 12.07.2011 gemeinsam mit Mai 2011) 120  Juli 2011: 740,07 € (Zahlung vom 26.07.2011) 121  August 2011: 740,07 € (Zahlung vom 29.08.2011) 122  September 2011: 740,07 € (Zahlungseingang: 05.10.2011). 123 Die regelmäßige Zahlung für den Zeitraum ab Oktober 2011 bis einschließlich März 2013 war zwischen den Beteiligten zuletzt nicht mehr streitig. Insgesamt hat der Antragsgegner danach nachehelichen Unterhalt in dem Zeitraum von Mai 2011 bis einschließlich März 2013 von insgesamt 17.021,61 € gezahlt. Für die einzelnen Zeiträume ergeben sich folgende Zahlungen: 124  für Mai und Juni 2011: insgesamt 1.480,14 € 125  für Juli bis Dezember 2011: insgesamt 4.440,42 € (6*740,07 €) 126  für Januar bis Juni 2012: insgesamt 4.440,42 € (6*740,07 €) 127  für Juli bis Dezember 2012: insgesamt 4.440,42 € (6*740,07 €) 128  für Januar bis April 2013: insgesamt 2.220,21 € (3*740,07 €). 129 Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Unterhaltszahlungen verbleibt zugunsten der Antragstellerin eine noch zu zahlende Ausgleichsrente bis einschließlich April 2013 in Höhe von insgesamt 13.205,31 € (30.226,92 € - Unterhaltszahlungen i.H.v. 17.021,61 €). Der Senat stellt dabei klar, dass eine etwaige Zahlung des Antragsgegners für den Monat April 2013 nicht berücksichtigt worden ist. 130 f) 131 Wegen §§ 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Ausgleichsrente ab Mai 2011 zu zahlen, nachdem die Antragsschrift am 02.03.2011 zugestellt worden ist und die Antragstellerin seit Mai 2011 ihre Altersrente bezieht. 132 g) 133 Die Ausgleichsrente ist von dem Antragsgegner monatlich im Voraus zu zahlen (§§ 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies gilt auch, sofern die Rente an den Ausgleichspflichtigen – wie hier – erst zum Ende des Monats für den laufenden Monat gezahlt wird (vgl. Roggatz, in: juris-PK BGB, 6. Auflage 2012, § 20 VersAusglG Rn 27). 134 3. 135 Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner nach § 21 Abs. 1 VersAusglG ein Anspruch auf Abtretung seiner Ansprüche gegen die Versorgungsträger für die zukünftig fällig werdenden Renten des Antragsgegners zu. 136 Nach § 21 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. Dabei kann für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente keine Abtretung verlangt werden (vgl. § 21 Abs. 2 VersAusglG). Die Abtretung erfasst danach grundsätzlich nur zeitgleiche Ansprüche; für vergangene Zeiträume kann die Abtretung ausnahmsweise verlangt werden, wenn auch die entsprechenden Versorgungsansprüche in der Vergangenheit liegen und noch nicht erfüllt sind (vgl. Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 21 VersAusglG Rn 11). Regelmäßig ist der Ausspruch zur Abtretung auf die ab Rechtskraft der Entscheidung fälligen Monatsbeträge beschränkt (so ausdrücklich: OLG Celle, FamRZ 2011, 728, 731). 137 Für die Zukunft ist entsprechend der Mitteilung der Fa. T GmbH vom 13.03.2013 zu berücksichtigen, dass die Ansprüche aus abgetretenem Recht erst zum Ende eines Monats zu zahlen sind. 138 III. 139 Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist die Ausgleichsrente auch für die Zeit ab Juli 2012 in der genannten Höhe ausdrücklich zu titulieren und für den Zeitraum ab Mai 2011 für den jeweiligen Monat zu verzinsen. Die Titulierung der laufenden Ausgleichsrente ab Juli 2012 hat das Familiengericht offensichtlich aus Versehen unterlassen. Denn ausweislich der Gründe in dem angefochtenen Beschluss ging das Familiengericht von einer auch ab Juli 2012 zu zahlenden Ausgleichsrente aus. 140 IV. 141 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Angesichts des nur begrenzten Teilerfolges der Beschwerde des Antragsgegners entspricht eine überwiegende Kostentragungspflicht des Antragsgegners billigem Ermessen. Auch in erster Instanz war das Begehren der Antragstellerin überwiegend begründet. Die in erster Instanz versehentlich unterbliebene Kostenentscheidung war dabei im Beschwerdeverfahren nachzuholen. 142 Im Rahmen der Ermessensausübung war auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde im Wesentlichen nur die Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung angestrebt hat. Der geltend gemachte Zinsanspruch hat sich als Nebenforderung auf die Kostenquote nicht ausgewirkt. 143 V. 144 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG. Das dreifache Nettoeinkommen hat der Senat angesichts der Renteneinkünfte des Antragsgegners zu Beginn des Verfahrens auf 21.435,21 € (7.145,07 €*3 Monate). Bei zwei zu regelnden Anrechten beläuft sich der Verfahrenswert auf 40 % des genannten dreifachen Einkommens. 145 V. 146 Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor. Sie ist zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Anrechnung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den Ausgleichswert nach § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG wird nicht einheitlich beurteilt.