Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin einen Rückstand auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente für den Zeitraum von Mai 2011 bis Juni 2012 in Höhe von 9.269,47 € zu zahlen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, seinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gegenüber der Fa. Evonik Industries GmbH aus der Pensionszusage Hüls (Personalnr.: ) in Höhe von 1.089,04 € an die Antragstellerin abzutreten. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, seinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gegenüber der Fa. Evonik Industries GmbH aus der Pensionskasse Degussa in Höhe von 261,06 € an die Antragstellerin abzutreten. Der Verfahrenswert wird auf 16.219,32 € festgesetzt. I. Die am 03.05.1968 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil vom 10.03.1993 geschieden – Amtsgericht Recklinghausen, 41 F 281/91 -. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Der Berechnung des Versorgungsausgleichs lag eine Ehezeit vom 01.05.1968 bis zum 31.10.1991 zugrunde. Der Antragsgegner hatte u.a. betriebliche Anwartschaften bei der Pensionskasse der Hüls AG erworben, die dem Versorgungsausgleich unterlagen. Es handelte sich dabei um eine Direktzusage mit einem Wert von 48.127,44 DM pro Jahr und eine weitere Zusage mit einem Wert von 16.656,48 DM pro Jahr. Die Werte wurden in eine dynamische Rentenanwartschaften bezogen auf die Ehezeit in Höhe von 509,92 DM und in Höhe von 176,48 DM umgerechnet. Zum Ausgleich dieser Beträge wurden von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA –nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund- auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA 67,20 DM im Wege des Supersplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragen. Zum Ausgleich der weiteren Beträge aus der betrieblichen Altersversorgung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Antragsgegner bezieht nunmehr eine monatliche Rente aus der Pensionszusage Hüls von 5.281,85 € brutto und aus der Pensionszusage Degussa in Höhe von 844,01 € brutto. Dem liegen auch nach dem Ende der Ehezeit am 31.10.1991 erworbene weitere betriebliche Rentenanwartschaften des Antragsgegners zugrunde. In der Zeit von Anfang 1994 bis zum 31.12.1999 war der Antragsgegner in Korea tätig. Das Einkommen des Antragsgegners hatte sich dadurch erhöht. Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner in dem Verfahren 41 F 15/96 im Hinblick auf dessen erhöhtes Einkommen auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 3.685,00 DM in Anspruch. In dem Scheidungsurteil vom 10.03.1993 war der Antragstellerin ein nachehelicher Gesamtunterhalt in Höhe von 612,00 DM zugesprochen worden. In dem Urteil vom 19.03.1997, mit dem die Klage der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt von 3.685,00 DM abgewiesen wurde, wurde zur Begründung u.a. ausgeführt, bei der Bedarfsermittlung könne nicht das Einkommen des Antragsgegners zugrunde gelegt werden, das dieser seit Anfang 1994 aus seiner erneuten Auslandstätigkeit in Korea beziehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit noch in der Ehe angelegt gewesen sei und damit den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen habe. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien zuletzt geprägt worden durch die Einkommensverhältnisse, wie sie zu diesem Zeitpunkt bestanden. Der Antragsgegner verpflichtete sich durch Vergleich vom 06.02.1998 –OLG Hamm, 10 UF 177/97- an die Antragstellerin ab dem 23.10.1995 einen monatlichen Unterhalt von 1.495,00 DM zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr im Hinblick auf den nicht erfolgten Teilausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Sie bezieht seit dem 01.05.2011 Altersrente. Sie behauptet, die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners habe sich nicht aufgrund seiner Auslandstätigkeit ab Anfang 1994 in Korea erhöht. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, dem Antragsgegner aufzugeben, 1.an sie einen Rückstand auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 7.729,83 € für die Zeit von Mai 2011 bis April 2012 und für Mai 2012 542,48 € und ab Juni 2012 monatlich 1.322,55 € zu zahlen, 2.den Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung einer Altersrente gegenüber der Fa. Evonik Industries GmbH aus der Pensionszusage Hüls (Personalnr.: ) in Höhe von 1.125,76 € an sie abzutreten, 3.den Anspruch auf Altersrente des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse Degussa VVaG Tarif Marl, Personalnr.: , in Höhe von monatlich 196,79 € an sie abzutreten. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, seine Betriebsrente habe sich doch durch seine Auslandstätigkeit erhöht. Er ist der Ansicht, soweit seine Betriebsrente auf seinen höheren Einkünften während seiner Auslandstätigkeit in Korea beruhe, müsse dieser Teil bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. II. Die Anträge sind überwiegend begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG für den Zeitraum von Mai 2011 bis Juni 2012 in Höhe von insgesamt 9.269,47 EUR und laufend ab Juli 2012 in Höhe von 1.350,10 € zu. Die betriebliche Anwartschaft des Antragsgegners ist aufgrund des Scheidungsurteils vom 10.03.1993 nur teilweise ausgeglichen worden. In dem Urteil waren die betrieblichen Anwartschaften in eine dynamische Rente in Höhe von insgesamt 686,40 DM umgerechnet worden. Die Hälfte hiervon, also 343,20 €, standen danach der Antragstellerin zu. Im Hinblick auf § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG wurden jedoch nur 67,20 DM im Wege des Supersplittings übertragen. Der Anspruch der Antragstellerin ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG seit dem 01.05.2011 fällig, da die Antragstellerin seitdem eine Altersrente bezieht. Der Antragsgegner bezieht seit März 2011 eine Rente aus der Pensionszusage Hüls von 5.281,85 € brutto und eine Rente aus der Pensionszusage Degussa, Tarif Marl, von 844,01 € brutto. Auf die Auskunft der Evonik Industries vom 30.03.2011 wird Bezug genommen. Der Antragsgegner würde ohne seine Auslandstätigkeit in Korea lediglich eine Rente aus der Pensionszusage Hüls in Höhe von 3.520,99 € beziehen. Insofern wird auf die Auskunft der Evonik Industries vom 27.03.2012 Bezug genommen. Dieser Berechnung liegt das Einkommen des Antragsgegners aus dem Kalenderjahr 1993 und damit vor seiner Auslandstätigkeit von 200.760,00 DM brutto zugrunde. Nur dieser Anteil der Betriebsrente des Antragsgegners ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente der Antragstellerin zu berücksichtigen. Denn die höhere Betriebsrente von 5.281,85 € brutto beruht auf den erhöhten Einkünften des Antragsgegners aus seiner Auslandstätigkeit in Korea. In dem Urteil vom 19.03.1997 ist bereits ausgeführt worden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht mehr durch diese Auslandstätigkeit sondern allein durch die vorherigen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners geprägt waren. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Entsprechend sind die erhöhten Einkünfte auch bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht zu berücksichtigen. Ein beruflicher Aufstieg nach dem Ehezeitende, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, ist nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Versorgungswerts anzusehen. Nacheheliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (BGH Urteil vom 11.06.2008, XII ZB 154/07). Die Betriebsrente des Antragsgegners aus der Pensionskasse Degussa von 844,01 € beruht der Höhe nach nicht auf den erhöhten Bezügen des Antragsgegners aus seiner Auslandstätigkeit in Korea. Hierfür wurde ein Einkommen des Antragsgegners bis zu Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Das Einkommen des Antragsgegners vor seiner Auslandstätigkeit lag jedoch bereits über der Beitragsbemessungsgrenze. Auf die Auskunft der Evonik Industries vom 08.03.2012 wird verwiesen. Die höheren Einkünfte des Antragsgegners aus seiner Auslandstätigkeit konnten sich deshalb auf die Höhe dieser Betriebsrente nicht auswirken. Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist also von einer Betriebsrente des Antragsgegners von 3.520,99 € und von 844,01 €, insgesamt 4.365,00 €, auszugehen. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners begann nach der Auskunft der Evonik Industries vom 17.10.2011 am 01.04.1963 und endete am 31.12.1999. Dies sind insgesamt 441 Monate. Ehezeit war die Zeit vom 01.05.1968 bis zum 31.10.1991. Dies sind 282 Monate. Bezogen auf die Gesamtbetriebszugehörigkeit entfallen damit 63,95 % auf die Ehezeit. Dementsprechend errechnet sich aus der Pensionszusage Hüls ein Ehezeitanteil von 2.251,67 € und aus der Pensionszusage Degussa ein Ehezeitanteil von 539,75 €. Der Ausgleichswert aus der Pensionszusage Hüls beträgt damit 1.125,84 € und aus der Pensionszusage Degussa 269,88 € und damit insgesamt 1.395,72 €. Da bereits in dem Scheidungsurteil eine zeitratierliche Berechnung der betrieblichen Anwartschaften erfolgt war, ist es angemessen, diese auch nunmehr zeitratierlich zu bewerten. § 20 VersAusglG ist nicht zu entnehmen, dass in solchen Fällen Betriebsrenten dennoch unmittelbar zu bewerten wären. Nach § 53 VersAusglG ist auf diese Werte der bereits erfolgte Teilausgleich anzurechnen. Dessen Wert ist mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Es sind bereits 67,20 DM (=34,36 €) ausgeglichen worden. Der Rentenwert betrug zum Ehezeitende am 31.10.1991 41,44 DM (=21,19 €), am 01.05.2011 27,20 € und ab dem 01.07.2011 27,47 €. Anzurechnen sind damit folgende Beträge: Mai, Juni 2011:34,36 € / 21,19 x 27,20 = 44,11 € Juli 2011 bis Juni 201234,36 € / 21,19 x 27,47 = 44,54 € Es errechnen sich für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis Juni 2011 einschließlich folgende Rückstände: geschuldete Ausgleichsrente anzurechnen gezahlt offen insgesamt Mai 11 1.395,72 € 44,11 € 1.351,61 € Jun 11 1.395,72 € 44,11 € 1.351,61 € Jul 11 1.395,72 € 44,54 € 1.480,14 € -128,96 € Aug 11 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Sep 11 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Okt 11 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Nov 11 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Dez 11 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Jan 12 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Feb 12 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Mrz 12 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Apr 12 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Mai 12 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € Jun 12 1.395,72 € 44,54 € 740,07 € 611,11 € 9.296,47 € Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass die als Unterhaltszahlungen von einmalig 1.480,14 € im August 2011 und seitdem laufend in Höhe von 740,07 € auf die Rentenbeträge anzurechnen sind. Ab dem 01.07.2012 beträgt der aktuelle Rentenwert 28,07 €. Es sind damit ab diesem Zeitpunkt 45,62 € (34,36 € / 21,19 x 28,07) anzurechnen. Dieser Betrag ist jeweils auf die Betriebsrenten aus der Pensionszusage Hüls und aus der Pensionskasse Degussa aufzuteilen. Bei einer zu berücksichtigenden Gesamtrente von 1.395,72 € entspricht die Rente aus der Pensionszusage Hüls von 1.125,84 € 80,66 % und die Rente aus der Pensionskasse Degussa von 269,88 € von 19,34 %. Es sind ab Juli 2012 damit 36,80 € auf die Rente aus der Pensionszusage Hüls und 8,82 € auf die Rente aus der Pensionskasse Degussa anzurechnen. Der Antragsgegner hat damit ab Juli 2012 seinen Anspruch auf Betriebsrente aus der Pensionszusage Hüls in Höhe von 1.089,04 € und seinen Anspruch auf Betriebsrente aus der Pensionskasse Degussa in Höhe von 261,06 € nach § 21 Abs. 1 VersAusglG an die Antragstellerin abzutreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.