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Urteil

20 U 165/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0412.20U165.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 05.07.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem zwischenzeitlich beendeten Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer: 870.521.821.277 die der mitversicherten Tochter des Klägers, Frau T, C2, xxx W entstandenen Rechtsverfolgungskosten in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (NC 15 L 1429/11), Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3 L 3472/11.FM.W 11), Verwaltungsgericht Göttingen (8 C 1307/11), Verwaltungsgericht Hannover (8 C 4443/11), Verwaltungsgericht Gera (2 Nc 1499/11 Ge), Verwaltungsgericht Leipzig (NC 2 L 1729/11), Verwaltungsgericht Mainz (15 L 1488/11.MZ), Verwaltungsgericht Gießen (1 L 4045/11.MM.W1), Verwaltungsgericht München (M 3 E L 11.10699) und Verwaltungsgericht Saarbrücken (1 L 1526/11.NC) zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.229,33 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Rechtsschutzversicherung für insgesamt zehn Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Zulassung der mitversicherten Tochter des Klägers zum Studium der Humanmedizin eintrittspflichtig ist. 4 Der Kläger unterhielt seit dem 13.09.2010 eine Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten, die am 09.09.2011 endete. In den Versicherungsschutz, der auch die Zusatzklausel „Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz im privaten Bereich“ enthielt, waren auch unverheiratete volljährige Kinder einbezogen, und zwar ohne Altersbegrenzung. Nach Ziffer 7.1.3. der vereinbarten Bedingungen (ARB-MPM 2009) bestand Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem „Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.“ Diese Voraussetzung musste gemäß Ziffer 7.1.3. nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. 5 Die mitversicherte Tochter des Klägers wollte zum Wintersemester 2011/2012 ein Studium der Humanmedizin aufnehmen, erhielt jedoch aufgrund der von den betreffenden Hochschulen errechneten Kapazitäten keinen Studienplatz. Auf anwaltlichen Rat und mit der Vermutung fehlerhafter Berechnung der vorhandenen Kapazitäten stellte sie sodann unter dem 23.08. bzw. 29.08.2011 bei den Universitäten Frankfurt/Main, Marburg, Dresden, Göttingen, Hannover, Jena, Leipzig, Mainz, München und Saarbrücken Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazitäten, ohne dass darauf irgendwelche Reaktionen erfolgten. 6 Am 28.09.2011 ersuchte der Kläger die Beklagte um eine Rechtsschutzzusage für die geplante gerichtliche Geltendmachung des Studienplatzes für seine Tochter. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2011 ab, wobei sie darauf hinwies, dass der Rechtsschutzfall erst nach dem Ende des Versicherungsvertrages am 09.09.2011 eingetreten sei, denn nach den Anträgen vom 23. bzw. 29.08.2011 hätten die betreffenden Hochschulen noch zumindest vier Wochen Zeit gehabt, zu reagieren. 7 Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, maßgeblich für den Rechtsverstoß im Sinne der Bedingungen seien die schon Ende August 2011 gestellten Anträge an die betreffenden Universitäten, denn mit ihnen sei der Vorwurf einer fehlerhaften Berechnung der Studienplatzkapazitäten verbunden. 8 Er hat deshalb beantragt 9 die Beklagte zu verurteilen, die mitversicherte Tochter, Frau T, C-Straße, xxx W, von den Rechtsverfolgungskosten in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (NC 15 L 1429/11), Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3 L 3472/11.FM.W11), Verwaltungsgericht Göttingen (8 C 1307/11), Verwaltungsgericht Hannover (8 C 4443/11), Verwaltungsgericht Gera (2 Nc 1499/11 Ge), Verwaltungsgericht Leipzig (NC 2 L 1729/11), Verwaltungsgericht Mainz (15 L 1488/11.MZ), Verwaltungsgericht Gießen (1 L 4045/11.MM.W1), Verwaltungsgericht München (M 3 E L 11.10699) und Verwaltungsgericht Saarbrücken (1 L 1526/11.NC) freizustellen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat ihre Ansicht bekräftigt, dass ein Rechtsschutzfall erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist auf die Anträge der Tochter des Klägers anzunehmen sei. 13 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag habe, denn die behaupteten Verstöße gegen Rechtspflichten seien jedenfalls erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes am 09.09.2011 begangen worden. Der mögliche Rechtsverstoß der Universitäten könne erst darin liegen, dass diese nach Ablauf einer ihnen zustehenden Bearbeitungszeit auf die streitgegenständlichen Anträge nicht reagiert und diese somit durch ihr Schweigen konkludent zurückgewiesen hätten. Da die Anträge am 23./29.08.2011 gestellt worden seien, könnten die Rechtsverstöße frühestens am 23./29.09.2011 begangen worden sein und damit erst nach dem 09.09.2011. 14 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. 15 Zur Begründung weist er auf Folgendes hin: 16 Ihm stehe ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der den Versicherungsfall auslösende Vorgang liege in den Anträgen auf Zulassung zum Studium, und diese seien im August 2011 erfolgt. In der Rechtsschutzversicherung sei nach Ziffer 7.2. der Bedingungen stets der erste von mehreren Rechtsverstößen maßgeblich. Ob in der Nichtbescheidung der Zulassungsanträge deshalb ein (weiterer) Rechtsverstoß liege, sei unbeachtlich. Ein Rechtsverstoß liege nämlich schon in jedem Verhalten, das objektiv nicht mit den Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang stehe und das den „Keim des Rechtsschutzkonfliktes“ in sich berge (so bereits BGHZ 148, 346). Damit könne sogar auf die fehlerhafte Kapazitätsberechnung seitens der jeweiligen Universität zurückgegriffen werden. Der Rechtsverstoß liege hier schon in der Beeinträchtigung des Zulassungsanspruchs seiner Tochter. Mit ihren Anträgen habe sie bereits geltend gemacht, dass die betreffenden Universitäten die Studienplatzkapazitäten falsch berechnet hätten, so dass – außerhalb der von den Universitäten errechneten Kapazitäten – noch weitere Studienplätze vorhanden seien. 17 Im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung sei zudem zu berücksichtigen, dass es auf den von ihm - dem Versicherungsnehmer - behaupteten Rechtsverstoß ankomme, und zwar unabhängig davon, ob dieser wirklich gegeben sei oder nicht. In jedem Zulassungsantrag zum Studium außerhalb der errechneten Kapazitäten stecke aber die konkludente Behauptung, dass die betreffende Universität ihre Kapazitäten nicht erschöpft und dadurch den Zulassungsanspruch des Bewerbers verletzt habe. Dies entspreche der Auffassung des OLG Celle in der Entscheidung vom 19.04.2007 (VersR 2007, 1218). 18 Zudem zeige sich die Richtigkeit seiner Ansicht, wenn man den Zweck der Regelung berücksichtige, der darin bestehe, den Versicherer vor Vertragsabschlüssen zu schützen, die zu einer Eintrittspflicht für solche Verfahren führten, die der Versicherungsnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt absehen konnte (vgl. dazu BGH VersR 2005, 1684). Gerade unter diesem Gesichtspunkt sei es zutreffend und notwendig, den Rechtsverstoß möglichst früh anzusiedeln. 19 Schließlich dürfe – anders als die Beklagte meine - der Rechtsverstoß im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht mit einer Rechtsschutzmöglichkeit im Sinne des Prozessrechts gleichgestellt werden (dazu Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 137). 20 Der Kläger beantragt deshalb nunmehr, 21 1. 22 unter Abänderung des am 05.07.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster – 115 O 229/11 - die Beklagte zu verurteilen, die mitversicherte Tochter des Klägers, Frau T, C, xxx W, von den Rechtsverfolgungskosten in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (NC 15 L 1429/11), Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3 L 3472/11.FM.W11), Verwaltungsgericht Göttingen ((8 C 1307/11), Verwaltungsgericht Hannover (8 C 4443/11), Verwaltungsgericht Gera (2 Nc 1499/11 Ge), Verwaltungsgericht Leipzig (NC 2 L 1729/11), Verwaltungsgericht Mainz (15 L 1488/11.MZ), Verwaltungsgericht Gießen (1 L 4045/11.MM.W1), Verwaltungsgericht München (M 3 E L 11.10699) und Verwaltungsgericht Saarbrücken (1 L 1526/11.NC) freizustellen und 23 2. 24 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem zwischenzeitlich beendeten Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 870.521.821.277 die seiner Tochter entstandenen Rechtsverfolgungskosten in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren, soweit sie im Antrag zu Ziffer 1) genannt sind, zu ersetzen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Bezugnahme auf die dortige Begründung. 28 Einigkeit bestehe zu Recht darüber, dass die abstrakte Studienplatzberechnung der betreffenden Universitäten keinen Rechtsschutzfall darstelle. 29 Allein durch die Anträge der Tochter des Klägers werde der Rechtsverstoß nicht dargelegt, denn die fehlende Bereitschaft der Universitäten zur Zulassung drücke sich erst in deren Ablehnung aus. Das sei der Grund, der zur Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes führe. 30 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. 31 Der Senat hat den Kläger im Senatstermin vom 12.04.2013 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2013 (dort Seite 2) Bezug genommen. 32 II. 33 Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1) unbegründet (siehe dazu nachfolgend unter Ziffer 1) und im Übrigen zulässig und begründet (dazu unter Ziffer 2). 34 1. 35 Die Klage ist mit dem hier in der Hauptsache geltend gemachten Leistungsantrag auf Freistellung der in den betreffenden zehn verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren bereits auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers abzuweisen. Maßgeblich dafür ist Folgendes: 36 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter ausgeführt, dass die verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren teilweise – auch unter Einbeziehung der vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse - abgerechnet und ausgeglichen worden seien. Zumindest insoweit sind deshalb – worauf der Senat im Termin auch hingewiesen hat - die Verbindlichkeiten des Klägers bzw. seiner Tochter aus den Verwaltungsstreitverfahren durch Erfüllung im Sinne von § 362 BGB erloschen. Die mit dem Antrag zu 1) verlangte Freistellung durch die Beklagte im Sinne einer Leistung auf bestehende Verbindlichkeiten des Klägers (bzw. seiner Tochter) ist deshalb zumindest teilweise nicht (mehr) möglich, denn der Inhaber eines Befreiungsanspruchs hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung an sich (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, BGB, 2. Auflage 2013, § 257 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Da durch den Klägervertreter auch nicht beziffert werden konnte, welche verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr abgerechnet werden könnten, war die Klage auf Freistellung bezüglich der Verbindlichkeiten aus allen zehn Verfahren insgesamt abzuweisen. 37 2. 38 Die Klage hat aber mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Erfolg. 39 2.1. 40 Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der in den zehn Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet ist, ist zulässig. Insbesondere steht dem nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen, denn dieser greift nur dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und im Einzelfall zumutbar ist (siehe dazu Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a mit weiteren Nachweisen). Befindet sich indes der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Fortentwicklung, so ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der geltend gemachte Anspruch teilweise schon beziffert werden könnte (BGH NJW 1984, 1552/1554; Zöller-Greger, a.a.O.). 41 So liegt der Fall hier, denn nach den Angaben des Klägervertreters im Senatstermin sind die Kosten von den betreffenden Verwaltungsgerichten zum Teil abgerechnet (insofern könnte also durch den Kläger schon beziffert werden) und zum Teil steht dies noch aus. In diesem Falle ist deshalb nach Auffassung des Senates insgesamt eine Feststellungsklage zulässig, auch wenn bei isolierter Betrachtung der einzelnen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine teilweise Leistungsklage durchaus möglich wäre. 42 2.2. 43 Die Klage ist auch begründet. 44 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf vertragsmäßige Leistungen aus der bis zum 09.09.2011 wirksam abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. 45 2.2.1. 46 Die Vertragssituation an sich, insbesondere Bestand und Umfang eines wirksamen Vertrages sowie die Mitversicherung der Tochter, sind zwischen den Parteien außer Streit. Das gilt auch für die Vereinbarung der Klausel RS011, wonach Kostenschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist (siehe dazu die Kopie der vereinbarten Bedingungen in der Fassung 07/2009 auf Bl. 33 ff. der Akte). 47 2.2.2. 48 Der Rechtsschutzfall ist auch in versicherter Zeit eingetreten. 49 Nach Ziffer 7.1. bzw. 7.1.3. dieser Bedingungen (Kopie Bl. 40) besteht Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder haben soll oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder haben soll. In 7.2. der Bedingungen wird das wie folgt ergänzt: 50 „Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.“ 51 Dieser Begriff des Rechtsverstoßes ist nach der Auffassung des Senates weit zu verstehen (vgl. dazu auch Armbrüster in Prölss/Martin, 28. Auflage 2010, § 4 ARB 2008 Rn. 38). Ausreichend dafür ist ein Verhalten, das objektiv nicht mit Rechts-vorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht und bereits den Keim des Rechtskonflikts in sich trägt (siehe dazu BGH, Urteil vom 17.01.2007, IV ZR 124/06, juris Tz. 10 mit weiteren Nachweisen). Es kann deshalb nach Überzeugung des Senates gerade nicht entscheidend darauf ankommen, ob und wann eine Entscheidung der Universitäten über die Anträge vom 23./29.08.2011 vorlag. Bereits dadurch, dass die versicherte Person bei der „normalen“ Zuteilung der Studienplätze keine Berücksichtigung gefunden hat, und zwar – nach der maßgeblichen Behauptung des Klägers – unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf Zulassung zum Studium, ist ein objektiv rechtswidriger Zustand geschaffen worden. Diesen Zustand zu beenden hat die Tochter des Versicherungsnehmers dann mit ihren Anträgen an insgesamt zehn Verwaltungsgerichte begehrt. So ist auch nicht erst der Verzug eines Schuldners die Rechtsverletzung im Sinne der Bedingungen der Rechtsschutzversicherung, sondern bereits dessen Nichtleistung (siehe dazu Cornelius-Winkler in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Auflage 2010, § 20 Rn. 85 unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 1978, 755). Den Ansatz der Beklagten und des Landgerichts, zunächst eine Entscheidung der Universität abzuwarten bzw. dieser eine Überlegungsfrist einzuräumen, wie sie den Antrag bescheiden möchte, teilt der Senat deshalb nicht. 52 Diesem Verständnis der oben genannten Bestimmungen über den Rechtsschutzfall entspricht auch die Funktion der Regelung in Ziffer 7.2. der Bedingungen. Anknüpfungspunkt des Rechtsschutzfalles soll stets die erste Rechtsverletzung sein, damit der Abschluss solcher Versicherungsverträge verhindert wird, in denen der künftige Versicherungsnehmer schon mit der späteren konkreten rechtlichen Auseinandersetzung rechnet. Mit anderen Worten soll sich ein Versicherungsnehmer nicht für bereits vorprogrammierte Streitigkeiten Versicherungsschutz verschaffen können (siehe dazu – mit einer Vielzahl von Nachweisen aus der Rechtsprechung – Armbrüster, a.a.O., § 4 ARB 2008 Rn. 55). Nähme man in einem Fall wie dem hier Vorliegenden bei der Antragstellung noch keinen Rechtsschutzfall an, so bestünde die nahe liegende Möglichkeit eines Vertragsschlusses in der sicheren Erwartung des Verfahrens (je nach vertraglich vereinbarter Wartezeit). Dies im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern ist aber gerade die Funktion einer Regelung, die einen frühen Zeitpunkt für den Rechtsschutzfall festlegt. 53 2.2.3. 54 Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Deckungsschutz für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren – insbesondere die Erfolgsaussichten für insgesamt zehn Gerichtsverfahren, wobei die Tochter des Klägers letztlich nur einen Studienplatz bekommen wollte (vgl. dazu ausführlich OLG Celle, Urteil vom 19.04.2007, 8 U 179/06) und schließlich durch einen Vergleich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München auch erhalten hat - sind zwischen den Parteien nicht im Streit. 55 3. 56 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.