Urteil
115 O 229/11
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsschutzfall nach ARB-MPM 2009 beginnt erst mit dem Eintritt eines konkreten Rechtsverstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften während der Versicherungsdauer.
• Die bloße Antragstellung auf Zulassung außerhalb der Kapazität an einer Universität begründet noch keinen Rechtsverstoß im Versicherungssinne, solange nicht die ablehnende Reaktion der Universität (insbesondere durch Schweigen nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit) erfolgt ist.
• Ist die ablehnende Reaktion der Universität erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erfolgt, besteht hierfür kein Versicherungsschutz nach Ziffer 7.1.3 i.V.m. 7.2 ARB-MPM 2009.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für Klagen gegen Hochschulkapazitätsberechnungen nach Vertragsende • Ein Rechtsschutzfall nach ARB-MPM 2009 beginnt erst mit dem Eintritt eines konkreten Rechtsverstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften während der Versicherungsdauer. • Die bloße Antragstellung auf Zulassung außerhalb der Kapazität an einer Universität begründet noch keinen Rechtsverstoß im Versicherungssinne, solange nicht die ablehnende Reaktion der Universität (insbesondere durch Schweigen nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit) erfolgt ist. • Ist die ablehnende Reaktion der Universität erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erfolgt, besteht hierfür kein Versicherungsschutz nach Ziffer 7.1.3 i.V.m. 7.2 ARB-MPM 2009. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz; Versicherungszeitraum bis 09.09.2011. Die mitversicherte Tochter beantragte Ende August 2011 an mehreren Universitäten die Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazitäten, nachdem sie initial keinen Platz erhalten hatte. Die Universitäten reagierten nicht zeitnah. Der Kläger forderte Ende September 2011 von der Beklagten Deckung für die mit der Tochter geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor zehn Verwaltungsgerichten. Die Beklagte lehnte ab, weil der mutmaßliche Rechtsverstoß erst nach Ablauf der Versicherungszeit eingetreten sei. Streitpunkt war, ob der Rechtsschutzfall bereits mit der Antragstellung oder erst mit der späteren Ablehnung durch Schweigen eintrat. • Anwendbare Vertragsregeln sind die ARB-MPM 2009, insbesondere Ziffer 7.1.3 in Verbindung mit Ziffer 7.2; Versicherungsschutz setzt einen während der Versicherungsdauer eintretenden Rechtsverstoß voraus. • Nach der Klausel liegt ein Rechtsschutzfall erst dann vor, wenn ein konkreter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen wurde oder begangen worden sein soll; die Behauptung eines Verstoßes genügt nur, wenn ein objektiver Tatsachenkern vorliegt, der ein konkretes Verhalten als möglichen Verstoß benennt. • Die Kammer bemisst die der Universität einzuräumende Bearbeitungszeit jedenfalls mit einem Monat; die Antragstellungen der Tochter am 23. und 29.08.2011 führen daher frühestens am 23./29.09.2011 durch das daraufhin konkludente Schweigen zur Ablehnung und damit zum ersten möglichen Rechtsverstoß. • Vor Stellung der Anträge lagen nur Kapazitätsberechnungen und deren Veröffentlichung vor; dies stellt nach unstreitiger Feststellung keinen Rechtsverstoß gegenüber dem Bewerber dar, sodass die Anträge selbst noch keinen hinreichend konkreten Verstoß im Sinne der Versicherungsbedingungen behaupten konnten. • Weil die behaupteten Rechtsverstöße (konkludente Ablehnungen durch Schweigen) erst nach dem Vertragsende am 09.09.2011 entstanden sind, entfällt der Versicherungsschutz nach den genannten Vertragsziffern. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung der Tochter von den Rechtsverfolgungskosten, weil die maßgeblichen Rechtsverstöße (konkludente Ablehnungen durch das Schweigen der Universitäten) erst nach Ende des Versicherungsverhältnisses eingetreten sind und damit keinen Versicherungsschutz nach Ziffer 7.1.3 i.V.m. 7.2 ARB-MPM 2009 begründen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.