Beschluss
25 Sch 3/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist unbegründet; die Antragstellerin kann nicht erneut Kostenfestsetzung für bereits rechtskräftig zurückgewiesene Gebühren geltend machen.
• Kostenfestsetzungsbeschlüsse und deren Beschwerdeentscheidungen sind materiell rechtskraftfähig; Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe bestimmen den Streitgegenstand.
• Die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist als Nebenverfahren des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung einzuordnen (§ 19 Abs. 1 RVG), sodass für deren Beantragung in der Regel keine gesonderte Vergütungsforderung entsteht.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Gebühr für einstweilige Anordnung nach §1063 Abs.3 ZPO; Rechtskraft schließt erneute Kostenfestsetzung aus • Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist unbegründet; die Antragstellerin kann nicht erneut Kostenfestsetzung für bereits rechtskräftig zurückgewiesene Gebühren geltend machen. • Kostenfestsetzungsbeschlüsse und deren Beschwerdeentscheidungen sind materiell rechtskraftfähig; Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe bestimmen den Streitgegenstand. • Die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist als Nebenverfahren des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung einzuordnen (§ 19 Abs. 1 RVG), sodass für deren Beantragung in der Regel keine gesonderte Vergütungsforderung entsteht. Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit zur Erwirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Ein früherer Kostenfestsetzungsantrag war durch Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen vom 23.05.2012 zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin reichte Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen die zurückweisende Entscheidung ein mit dem Ziel, erneut Festsetzung der Anwaltsgebühren zu erreichen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die erneute Geltendmachung unzulässig wegen Rechtskraft ist oder ob für die einstweilige Anordnung gesonderte Gebühren anzuerkennen sind. • Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist materiell rechtskräftig und der Streitgegenstand ergibt sich aus Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen; daher ist ein identischer Antrag zur Gebührenfestsetzung regelmäßig unzulässig. (vgl. Tenor, Tatbestand, Bindungswirkung materieller Rechtskraft) • Die Antragstellerin hat denselben Lebenssachverhalt und denselben prozessualen Anspruch vorgebracht wie bereits im früheren Kostenfestsetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung dem erneuten Antrag entgegensteht. • Selbst bei verneinter Identität der Streitgegenstände: Nach § 15 Abs. 2 RVG in Verbindung mit §§ 17, 18, 19 RVG kann ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit Gebühren grundsätzlich nur einmal verlangen. Die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist als Nebenverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 S.1 RVG dem Rechtszug der Vollstreckbarerklärung zuzurechnen und führt nicht zu einer selbständigen Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 RVG. • Die einstweilige Anordnung ist lediglich eine flankierende, vorläufige Entscheidung bis zur Hauptsacheentscheidung und erfordert im konkreten Fall keinen mit der Vorbereitung eines Hauptsacheverfahrens vergleichbaren zusätzlichen Arbeitsaufwand; daher rechtfertigt sie keine gesonderte Vergütung. • Eine analoge Anwendung des § 17 Nr. 4 RVG kommt nicht in Betracht; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage zu den in § 17 Nr. 4 RVG genannten Eilverfahren. • Kosten- und Gegenstandswertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (§§ 19 Abs.4 RPflG, 97 Abs.1 ZPO) und orientieren sich am Abänderungsinteresse der Antragstellerin. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich erachtet, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens und der Gegenstandswert wurde auf 18.349,56 € festgesetzt. Entscheidend ist, dass die frühere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts rechtskräftig ist und denselben Streitgegenstand betrifft, weshalb ein erneuter Kostenfestsetzungsantrag unzulässig ist. Für den Fall, dass der Streitgegenstand nicht identisch wäre, besteht ebenfalls kein Anspruch auf gesonderte Vergütung: Die einstweilige Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist als Nebenverfahren des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung einzustufen, sodass nach den Vorschriften des RVG keine zusätzliche Gebühr anfällt. Die Entscheidung enthält daher keine Anhaltspunkte, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde oder abweichende Kostenfestsetzung rechtfertigen würden.