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Beschluss

26 Sch 5/14

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0616.26SCH5.14.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus dem Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Herrn A vom 15.05.2014 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus dem Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Herrn A vom 15.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO ist zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Hauptsachentscheidung über die Vollstreckbarerklärung und damit auch für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig, da sich Vermögen der Antragsgegnerin in Form von Bankkontoguthaben im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befindet. In der Sache hat der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Zwangsvollstreckung keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keine besonderen Umstände dargelegt, die bei Abwägung der Interessen beider Parteien die Zulassung einer Sicherungsvollstreckung vor einer Vollstreckbarerklärung rechtfertigen können. Die Angaben der Antragstellerin zur Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin und zu deren Vermögenssituation insbesondere hinsichtlich des inländischen Vermögens lassen nicht den Schluss zu, dass die vollständige Befriedigung der Forderung der Antragstellerin aus dem Schiedsspruch ohne die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung gefährdet wäre. Aus dem Vortrag der Antragstellerin und der als Anlage Ast 2 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung der Präsidentin der Antragstellerin ergibt sich zur inländischen Vermögenssituation der Antragsgegnerin lediglich, dass diese über mehrere Bankkonten in Frankfurt verfügt, während Ermittlungen zu anderen Arten von Vermögenswerten im Inland erfolglos geblieben sind. Das Vorhandensein mehrerer Bankkonten der Antragsgegnerin in Frankfurt gebietet auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschäftstätigkeit der in Ägypten ansässigen Antragsgegnerin international ausgerichtet ist, keine hinreichende Tatsachengrundlage, um feststellen zu können, dass wegen der Möglichkeit einer Verlagerung von beweglichen Vermögenswerten ins Ausland eine Gefährdung der Zwangsvollstreckung zu befürchten ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23.11.2009, 26 SchH 12/09, SchiedsVZ 2010, S. 227 ) eine die Zulassung der Sicherungsvollstreckung rechtfertigende Gefährdung der vollständigen Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner im Inland nur solches Vermögen hat, dass er während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres in Ausland verlagern könnte. Es bedarf zur Begründung der Feststellung einer Gefährdung der Vollstreckungsaussichten aber einer Würdigung der Gesamtumstände. Während der Senat in der vorstehenden zitierten Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die dortige Schuldnerin im Inland im Wesentlichen lediglich über ein Bankkonto verfügte und ihr dort vorhandenes Guthaben auf ihre Schweizer Konten übertragen konnte, ist im vorliegenden Verfahren anhand der Angaben der Antragsgegnerin die Vermögenssituation der Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher feststellbar. Es ist insbesondere - unabhängig von der Frage des Vorhandenseins anderer Vermögenswerte der Antragsgegnerin im Inland - nicht feststellbar, dass sich das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin benannten drei Bankkonten in Frankfurt beschränkt. Es fehlt damit zugleich an einer hinreichenden Grundlage für die auch unter Einbeziehung der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin zu treffenden Prognose, dass die Antragsgegnerin ihr im Inland befindliches bewegliches Vermögen während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagern könnte. Soweit sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Bericht des Unternehmens Infospektrum vom 16.04.2014 Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin ergeben, betreffen diese lediglich das allgemeine Risiko einer Insolvenz des Schuldners, das von jedem Gläubiger bis zur Titulierung seiner Forderung zu tragen ist. Es liegen auch insoweit nicht die für eine Zulassung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO erforderlichen besonderen Umstände vor. Eine Kostenentscheidung ist in Bezug auf den Antrag gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO nicht zu treffen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2012, I-25 Sch 3/11, 25 Sch 3/11, zit. nach Juris).