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Beschluss

2 Ws 93/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit Eingang der Anklage beim zuständigen Amtsgericht geht die Zuständigkeit für Haftentscheidungen auf das dortige Schöffengericht über (§§ 125 Abs.1, 126 Abs.1, 126 Abs.2 StPO). • Nach Zuständigkeitswechsel ist eine beim früheren Ermittlungsrichter eingelegte Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs.1 StPO umzudeuten; dieser Vorrang vor der Haftbeschwerde folgt aus § 117 Abs.2 StPO. • Eine nicht begründete Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts ersetzt keine Entscheidung nach § 117 Abs.1 StPO und kann daher nicht angefochten werden. • Wird die Zuständigkeit wirksam auf das Schöffengericht übertragen, sind die Akten zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag diesem Gericht vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitswechsel bei Anklageerhebung: Haftbeschwerde als Haftprüfungsantrag umzudeuten • Mit Eingang der Anklage beim zuständigen Amtsgericht geht die Zuständigkeit für Haftentscheidungen auf das dortige Schöffengericht über (§§ 125 Abs.1, 126 Abs.1, 126 Abs.2 StPO). • Nach Zuständigkeitswechsel ist eine beim früheren Ermittlungsrichter eingelegte Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs.1 StPO umzudeuten; dieser Vorrang vor der Haftbeschwerde folgt aus § 117 Abs.2 StPO. • Eine nicht begründete Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts ersetzt keine Entscheidung nach § 117 Abs.1 StPO und kann daher nicht angefochten werden. • Wird die Zuständigkeit wirksam auf das Schöffengericht übertragen, sind die Akten zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag diesem Gericht vorzulegen. Der Angeschuldigte wurde am 10. Januar 2013 festgenommen und befand sich seit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 18. Oktober 2012 in Untersuchungshaft. Ihm wird gemeinschaftlicher Diebstahl mit Einbruch in ein Juweliergeschäft vorgeworfen. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls stellte sein Verteidiger einen Antrag auf Haftprüfung und erklärte später, er werde Haftbeschwerde einlegen und den Haftprüfungsantrag zurücknehmen; ein Schriftsatz ging am 28. Januar 2013 beim Amtsgericht Hagen ein. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Januar 2013 Anklage beim Amtsgericht Schöffengericht Hagen, die dort am 24. Januar 2013 einging. Das Schöffengericht ordnete die Zustellung der Anklage an. Das Amtsgericht erließ eine Nichtabhilfeverfügung vom 31. Januar 2013, die weder begründet noch bekanntgemacht wurde. Das Landgericht Hagen verwarf mit Beschluss vom 13. Februar 2013 die Haftbeschwerde; dagegen richtete sich eine weitere Beschwerde des Angeschuldigten. • Mit Eingang der Anklage beim Amtsgericht Schöffengericht Hagen ist die ursprüngliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für Haftentscheidungen entfallen; die Entscheidungskompetenz wechselte nach § 126 Abs.2 S.1 StPO auf das Schöffengericht. • Eine nach diesem Zuständigkeitswechsel eingelegte oder noch anhängige Haftbeschwerde ist in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs.1 StPO umzudeuten, da dieser nach § 117 Abs.2 StPO Vorrang hat. • Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 31. Januar 2013 ist ohne Gründe ergangen und wurde weder dem Angeschuldigten noch dessen Verteidiger bekanntgegeben; sie ersetzt daher keine Entscheidung nach § 117 Abs.1 StPO und ist damit nicht anfechtbar. • Weil das Schöffengericht über den Haftprüfungsantrag noch nicht entschieden hat, war eine sachliche Entscheidung des Senats nicht erforderlich; stattdessen sind die Akten dem zuständigen Amtsgericht Schöffengericht Hagen zur Entscheidung vorzulegen. • Folgerung: Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist gegenstandslos, weil das zuständige Schöffengericht die Prüfung der Haftfrage vorzunehmen hat. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist gegenstandslos. Die Sache wird dem Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen (Az. 61 Ls 10/13) zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Haftprüfung vorgelegt. Begründend liegt dem ein Zuständigkeitswechsel zugrunde: Mit Eingang der Anklage beim Schöffengericht ist die Zuständigkeit für Haftentscheidungen nach § 126 Abs.2 StPO auf dieses Gericht übergegangen, sodass die zuvor eingelegte Haftbeschwerde als Antrag nach § 117 Abs.1 StPO umzudeuten ist und das Schöffengericht hierüber zu entscheiden hat. Eine unbegründete und nicht bekanntgemachte Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts ersetzt keine Entscheidung nach § 117 Abs.1 StPO und führt folglich nicht zur Erledigung des Verfahrens; daher war eine weitere Sachentscheidung durch den Senat nicht geboten.