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Beschluss

4 Ws 9/16, 4 Ws 9/16 - 141 AR 36/16

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0122.4WS9.16.0A
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Leitsätze
Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten. Dieser Umdeutung steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von dem Verteidiger des Angeklagten erhoben worden ist, weil auch entsprechende Erklärungen der Staatsanwaltschaft und von Verteidigern der Auslegung unter Berücksichtigung des verfolgten Zieles zugänglich sind. Auch eine anwaltlich formulierte Beschwerde, die sich "gegen den Haftbefehl" richtet, ist nicht ohne weiteres allein deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil inzwischen eine neue Haftentscheidung getroffen worden ist.(Rn.7)
Tenor
Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur eigenen Sachentscheidung zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten. Dieser Umdeutung steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von dem Verteidiger des Angeklagten erhoben worden ist, weil auch entsprechende Erklärungen der Staatsanwaltschaft und von Verteidigern der Auslegung unter Berücksichtigung des verfolgten Zieles zugänglich sind. Auch eine anwaltlich formulierte Beschwerde, die sich "gegen den Haftbefehl" richtet, ist nicht ohne weiteres allein deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil inzwischen eine neue Haftentscheidung getroffen worden ist.(Rn.7) Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur eigenen Sachentscheidung zurückgegeben. Der Senat nimmt wegen des Verfahrensgegenstands und -gangs auf seinen Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 Ws 45/15 - Bezug, durch den er die Beschwerde des Angeklagten vom 8. Mai 2015 gegen den Haftbefehl vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der letzten Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 27. April 2015 verworfen hat. Unter dem 27. Dezember 2015 hat einer der beiden Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D, „gegen den Haftbefehl vom 20.12.2013“ Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen pauschal damit begründet, dass angesichts der Anzahl der - von ihm tabellarisch lediglich mit Datumsangabe dargestellten - Hauptverhandlungstage seit seiner letzten Haftbeschwerde vom 8. Mai 2015 das Beschleunigungsgebot abermals verletzt worden sei. Das Landgericht hat unter dem 8. Januar 2016 eine begründete Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Akten dem Senat zugeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. 1. Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst. a) Die Beschwerde ist in der erhobenen Form unzulässig. Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter grundsätzlich nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene - den Bestand des Haftbefehls (also nicht etwa nur die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses) betreffende (vgl. OLG Hamburg StV 1994, 323) - Haftentscheidung anfechten kann (vgl. OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 1992 - 2 Ws 311/92 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 1986, 106; KG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -; Senat, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 4 Ws 8/15 - mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 117 Rn. 8; Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 117 Rn. 5); gleichzeitig werden alle weiteren Beschwerdemöglichkeiten gegen früher ergangene Haftentscheidungen ausgeschlossen (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 135). Eine - hier nicht in Betracht kommende - Ausnahme kann lediglich dann gegeben sein, wenn die Haftfrage in der früheren Entscheidung umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 4 Ws 18/15 - mwN). Die letzte im hiesigen Verfahren ergangene und damit als Anfechtungsgegenstand in Betracht kommende Haftentscheidung des Landgerichts war der Beschluss vom 27. April 2015. Dieser betraf auch den Bestand des Haftbefehls. Über die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2015, der seinerseits nach § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 1. Hs. StPO unanfechtbar ist, entschieden. b) Sind - wie vorliegend - die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 26. November 2006 - 1 Ws 397/06 - [juris]; KG aaO; Senat, Beschluss vom 22. September 2000 - 4 Ws 180/00 - [juris]; Graf aaO mwN). Dieser Umdeutung steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von dem Verteidiger des Angeklagten erhoben worden ist, weil auch entsprechende Erklärungen der Staatsanwaltschaft und von Verteidigern der Auslegung unter Berücksichtigung des verfolgten Zieles zugänglich sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 300 Rn. 2 mwN). Der Senat folgt nicht der mitunter vertretenen Auffassung, wonach eine anwaltlich formulierte Beschwerde, die sich „gegen den Haftbefehl“ richtet, ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen ist, weil inzwischen eine neue Haftentscheidung getroffen worden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 3 Ws 573/14 - und 25. Februar 2015 - 3 Ws 73/15 -). Diese Auffassung ist insbesondere dann, wenn sich das Rechtsmittel nach einem maßgeblichen Zeitablauf seit der vorangegangenen Entscheidung inhaltlich mit Gründen gegen die (weitere) Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft richtet, nicht überzeugend. Eine sachgerechte Behandlung der Sache, die den aus § 300 StPO folgenden allgemeinen Rechtsgedanken berücksichtigt, verbietet es, bei rein formalistischer Betrachtung allein auf den vom Rechtsmittelführer gewählten Wortlaut abzustellen. Es ist vielmehr eine inhaltliche, auf die Rechtsmittelbegründung und das Vorliegen eines Anfechtungswillens abstellende sowie das Rechtsmittelziel berücksichtigende Betrachtungsweise maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 399; VRS 92 (1992), 352; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2001, 135 und Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 21. November 2014 - 4 Ws 122/14 - und 18. Januar 2010 - 4 Ws 3/10 -; zur verständigen Auslegung des Anfechtungsgegenstands und -zieles s. auch BGHSt 27, 253). Die von der abweichenden Ansicht herangezogenen Fundstellen tragen ihre Auffassung nicht. Die in NStZ-RR 2011, 283 veröffentlichte Entscheidung des OLG Köln betrifft nicht die - zuweilen in wertender Betrachtung zu beurteilende - Frage der Wahl des „richtigen“ Anfechtungsgegenstands (bzw. der mitunter nebeneinander gegebenen mehreren „richtigen“ Anfechtungsgegenstände), sondern die Wahl des Rechtsmittels nach einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung trägt schon deshalb die für die vorliegende Problematik gezogene Schlussfolgerung nicht. Sie stellt vor allem auch nicht das Prinzip infrage, dass ein Rechtsmittel so zu deuten ist, dass der mit ihm erkennbar erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist. Insbesondere bei Angriffen gegen „den Haftbefehl“ ist zudem zu bedenken, dass dieser das grundlegende Angriffsziel einer Haftbeschwerde bleibt (vgl. Wankel in KMR-StPO, § 117 Rn. 12) und - als Grundlage der Untersuchungshaft - bei einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung mit aufzuheben ist, sodass nicht allein wegen des Antrags, ihn aufzuheben, die Unzulässigkeit der Beschwerde angenommen werden kann. Es ist demgemäß, soweit ersichtlich, noch niemand auf den Gedanken gekommen, eine in der Sache begründete Haftbeschwerde, die sich auch gegen den Haftbefehl richtete, insoweit als unzulässig zu verwerfen. Soweit es die von der abweichenden Ansicht noch zitierte Kommentierung von Meyer-Goßner (aaO, § 300 Rn. 3) angeht, stellt auch diese nicht ohne weiteres allein auf die formale Bezeichnung ab (s. dazu sogleich). Jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden schwerlich vertretbar, ohne jede Nachfrage und Hinweise an den Beschwerdeführer das Rechtsmittel wegen (vermeintlich) eindeutiger Wahl eines falschen Anfechtungsgegenstands als unzulässig zu verwerfen (s. zum Erfordernis einer vorherigen Befragung des Rechtsmittelführers etwa Jesse in LR-StPO 26. Aufl., § 300 Rn. 10, 12 mwN; vgl. auch OLG Schleswig SchlHA 2001, 135 und KG, Beschluss vom 26. Februar 2015 aaO). Mit der hier vertretenen Ansicht wird auch die bloße „Förmelei“ (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 2 Ws 149/10 - [juris]) vermieden, zu der es kommen würde, wenn der Rechtsmittelführer nach Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig sofort das von ihm weiterhin verfolgte Begehren - nunmehr mit der „zutreffenden“ Formulierung - dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet, und die sich auch nicht mit dem Gewicht des hier betroffenen Freiheitsrechts verträgt. Die gegen einen überholten Anfechtungsgegenstand gerichtete Haftbeschwerde ist somit nicht ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen, sondern die Sache ist im Regelfall, wenn das Beschwerdegericht nicht sogleich in der Sache zu entscheiden hat, bei Umdeutung in einen Antrag auf Haftprüfung durch das mit der Sache befasste Haftgericht an dieses zur Durchführung der Haftprüfung abzugeben. Nur im Fall eines ausdrücklichen und bewussten Angriffs gegen die überholte Entscheidung, wenn der Beschuldigte also auch nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit auf einer Entscheidung über den von ihm bezeichneten, überholten Anfechtungsgegenstand beharrt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. KG aaO; Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 4 Ws 92/15 -; Graf aaO, § 117 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 300 Rn. 2; s. auch OLG Stuttgart Justiz 2004, 166 [für den Fall eines Zuständigkeitswechsels]). 2. Eine sofortige Entscheidung des Senats in der Sache, nach einer Umdeutung des Rechtsmittels als gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 8. Januar 2016 gerichtet, kam hier nicht in Betracht, weil es insoweit am Anfechtungswillen des Beschwerdeführers fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis nur OLG Düsseldorf MDR 1992, 399; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 18. Januar 2010 - 4 Ws 3/10 - und 10. November 2014 - 4 Ws 122/14 - mwN). 3. Zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag ist die nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Strafkammer berufen. Erst gegen die hierauf ergehende Entscheidung ist die Beschwerde an den Senat gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2000 - 4 Ws 180/00 - [juris]). Die vom Landgericht getroffene Nichtabhilfeentscheidung ersetzt die gebotene förmliche Haftprüfungsentscheidung im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - [juris]; OLG Celle StV 1989, 253, 254; OLG Schleswig OLGSt StPO § 117 Nr. 2; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 117 Rn. 8). Auch wenn das Landgericht (lediglich) seine Entscheidung vom 8. Januar 2016 zum Gegenstand seiner förmlichen Entscheidung im Haftprüfungsverfahren machen sollte, ist im Übrigen nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Strafkammer nunmehr mit einer Beschwerde wenden könnte, die - anders als bisher - eine plausible Begründung enthält, mit der sich das Landgericht im Nichtabhilfeverfahren auseinandersetzen könnte.