Beschluss
3 Ws 71/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer richtet sich nach dem Befasstsein; dieses endet nicht ohne förmlichen Beschluss oder tatsächliche Erledigung der Sache.
• Die bloße Verlegung des Verurteilten begründet nicht automatisch die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des neuen Sitzes, wenn die zunächst befasste Kammer weiterhin mit der Sache befasst ist.
• Eine Erklärung des Verurteilten bzw. seines Verteidigers, die formell wie eine Rücknahme der Einwilligung nach § 57 Abs.1 S.1 Nr.3 StGB aussehen mag, ist nur dann wirksam, wenn der wirkliche Wille erkennbar ist, auf die vorzeitige Haftentlassung zu verzichten.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Strafrestaussetzung: Befasstsein der zuerst zuständigen Strafvollstreckungskammer • Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer richtet sich nach dem Befasstsein; dieses endet nicht ohne förmlichen Beschluss oder tatsächliche Erledigung der Sache. • Die bloße Verlegung des Verurteilten begründet nicht automatisch die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des neuen Sitzes, wenn die zunächst befasste Kammer weiterhin mit der Sache befasst ist. • Eine Erklärung des Verurteilten bzw. seines Verteidigers, die formell wie eine Rücknahme der Einwilligung nach § 57 Abs.1 S.1 Nr.3 StGB aussehen mag, ist nur dann wirksam, wenn der wirkliche Wille erkennbar ist, auf die vorzeitige Haftentlassung zu verzichten. Der Verurteilte wurde 2007 wegen schweren Raubes zu insgesamt neun Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das Strafende war für September 2015 notiert. Nach mehreren Haftverlegungen legte die JVA Aachen 2011 einen Führungsbericht samt Formular mit Einwilligungserklärung des Verurteilten zur Strafrestaussetzung vor. Die Staatsanwaltschaft leitete die Angelegenheit an die Strafvollstreckungskammer Aachen, die einen Anhörungstermin ansetzte. Der Verurteilte wurde 2012 in die JVA Bielefeld verlegt; seine damalige Verteidigerin rügte daraufhin die örtliche Unzuständigkeit der Aachener Kammer. Später erklärte ein neuer Verteidiger formell den Rückzug des Antrags auf Prüfung und bat um Übersendung der Akten nach Bielefeld; zugleich stellte er erneut einen Aussetzungsantrag bei der dortigen Kammer. Die Strafvollstreckungskammer Bielefeld entschied nach Anhörung im Februar 2013 ablehnend über die bedingte Entlassung. Hiergegen legte der Verurteilte Beschwerde ein mit der Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit Bielefelds. • Die Strafvollstreckungskammer Aachen war spätestens seit dem 13.01.2012 im Sinne des §462a Abs.1 S.1 StPO mit der Frage der Strafrestaussetzung befasst; dieses Befasstsein endet erst durch abschließende Entscheidung oder sonstige Erledigung. • Eine vorzeitige oder „verfrühte“ Befassung der Aachener Kammer liegt nicht vor; es war möglich, dass die Kammer weitere Ermittlungen oder ein Sachverständigengutachten nach §454 Abs.2 S.1 Nr.2 StPO veranlassen hätte und eine frühzeitige Entscheidung sachgerecht sein konnte. • Es liegt keine wirksame Rücknahme der Einwilligung nach §57 Abs.1 S.1 Nr.3 StGB vor, weil die Erklärungen des Verurteilten bzw. seines Verteidigers nicht den eindeutigen Willen erkennen lassen, auf die vorzeitige Entlassung zu verzichten; die Einwilligung ist materiell-rechtlich und nicht nur verfahrensbezogen. • Die bloße Bitte um Abgabe der Sache an die Kammer des neuen Haftortes oder formlose Vermerke und Schreiben der Aachener Kammer beendeten das Befasstsein der Aachener Kammer nicht. • Daraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer Bielefeld örtlich unzuständig war; die Entscheidung über die bedingte Entlassung hätte von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen getroffen werden müssen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld wurde aufgehoben, weil Bielefeld örtlich nicht zuständig war. Zuständig bleibt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen, die bereits seit Januar 2012 mit der Sache befasst ist und deren Befasstsein nicht durch formelle Erklärungen oder Vermerke beendet wurde. Es wurde festgestellt, dass keine wirksame Rücknahme der Einwilligung nach §57 Abs.1 S.1 Nr.3 StGB vorlag; die materiell-rechtliche Einwilligung des Verurteilten blieb deshalb bestehen. Die Sache ist an die zuständige Kammer in Aachen zurückzuführen; auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt dort.