Urteil
6 O 69/18
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2018:1107.6O69.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Oldtimer Mercedes-Benz Modell 280 SE 3,5 (W111) Coupé mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer xxx. Die Klägerin handelt mit Gebrauchtwagen, darunter auch mit Oldtimern. Der Zeuge xxx war ursprünglich Geschäftsführer der Klägerin. Der Beklagte vertreibt Lastkraftwagen und verkauft privat auch Oldtimer. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde 1970 gebaut. In diese Fahrzeuge wurden ausnahmslos Motoren der Serie 107, 108, 109 und 111 und 116 verbaut. Sofern nur ein Motoblock gekauft wurde, wurde dieser ohne Motornummer verbaut. Am 07.09.2011 erstellte die TÜV xxx in xxx für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Gutachten nach § 23 StVZO (Anlage K1, Bl. 17 d.A.), in dem es unter anderem hieß, der Motor sei original. Auf denselben Tag datiert ein ebenfalls von der TÜV xxx erstelltes Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Anlage B1, Bl 78 d.A.), in dem es unter Ziff. 22 heißt. „Fahrgestellnr. nicht original“. Unter dem 07.10.2011 wurde für das Fahrzeug ein Wertgutachten der Firma xxx (Anlage K2, Bl. 19 d.A.) eingeholt. In diesem wurde dem Fahrzeug die Zustandsnote „1-„ verliehen. Nach dem Foto 10 des Gutachtens ist folgender Text eingefügt: “Fahrgestellnummer wurde nach Instandsetzung wieder neu eingeschlagen“. Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält ebenfalls den Hinweis „Fahrgestellnr. nicht original“. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage B2 (Bl. 79 d.A.) Bezug genommen. Anfang 2017 trafen sich der Zeuge xxx und der Beklagte auf einer Messe in Stuttgart. Der Beklagte kündigte an, seine private Oldtimersammlung aufzulösen und sprach mit der Klägerin bereits über das streitgegenständliche Fahrzeug. Erstmals im März oder April 2017, der konkrete Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, bot der Beklagte der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kauf an. In diesem Zusammenhang legte der Beklagte das Gutachten der TÜV xxx nach § 23 StVZO vom 07.09.2011 sowie die Begutachtung der Firma xxx vor. Ausdrücklich wies der Beklagte die Klägerin auf den Umstand, dass die Fahrgestellnummer nachgeschlagen war, nicht hin. Vom 05. bis 09. April 2017 fand in Essen die Messe „xxx“ statt. Auf dieser Messe trafen sich der Zeuge xxx und der Beklagte. Auf der Messe zeigte der Beklagte dem Zeugen xxx das streitgegenständliche Fahrzeug. Der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist zwischen den Parteien streitig. Eine Einigung kam über den Verkauf des Fahrzeuges zu einem Preis von 89.500 Euro zustande. Die erste Rate zahlte die Klägerin am 19.05.2017. Die letzte der drei Raten wurde am 17.11.2017 gezahlt. Zugleich wurde das Fahrzeug übergeben. Unstreitig wies das Fahrzeug in diesem Zeitpunkt folgende Eigenschaften auf: Schweißarbeiten im vorderen Bereich des Fahrzeugs waren nicht fachmännisch ausgeführt worden. Die Motornummer des Fahrzeugs war unkenntlich (gemacht). Die Fahrzeugidentifikationsnummer war nachgeschlagen. Die Klimaanlage des PKW war defekt. Ob die Unterlagen (Bordbuch, Wartungsnachweis, Bedienungsanleitung, Datenkarte) sich bei Übergabe in dem Handschuhfach des Fahrzeuges befanden, kontrollierte die Klägerin nicht. Im November 2017 bot die Klägerin das Fahrzeug auf der xxx Motorshow zu einem Preis von 125.000 Euro an. Am 17.02.2018 übergab die Klägerin das Fahrzeug der Firma xxx, da die Klägerin beabsichtigte, das Fahrzeug von dieser bei der Messe xxx in Stuttgart verkaufen zu lassen. Die Firma xxx stellte fest, dass das Fahrzeug offensichtlich einen schweren Unfall gehabt habe und „höchstwahrscheinlich“ der komplette Vorderbau ausgetauscht worden sei. Am 21.02.2018 setzte der Zeuge xxx den Beklagten telefonisch von dem Ergebnis der Begutachtung durch die Firma xxx in Kenntnis. Der Beklagte schlug vor, den Motor durch einen passenden Motorblock auszutauschen, den er noch in seiner Garage habe, sowie die FIN fachgerecht nachschlagen zu lassen. Dies bot er in einem Gespräch am 07.03.2018 erneut an. Der Zeuge xxx lehnte dies jedoch ab. Mit Schreiben vom 12.03.2018 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie forderte gleichzeitig den Beklagten auf, das Fahrzeug bis zum 23.03.2018 abzuholen. Diese Frist lief erfolgslos ab. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.03.2018 (Anlage K6, Bl. 32 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2018 unter Fristsetzung bis zum 29.03.2018 durch ihren Prozessbevollmächtigten zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2018 ab. Am 24.04.2018 wurde der Zeuge xxx als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe zugesichert, dass das Fahrzeug über sog. „Matching Numbers“ verfüge. Es sei zudem erklärt worden, dass das Fahrzeug lediglich ein neues Stehblech vorne rechts habe und die Lackierung erneuert worden sei. Im Übrigen habe der Beklagte gesagt, dass an dem Fahrzeug alles original sei, insbesondere der Motor. Zudem habe der Beklagte zugesagt, die Klimaanlage zu reparieren. Auch sei die Hydraulik der Hinterachse an dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits seit Übergabe defekt. Hinsichtlich des Vertragsschlusses behauptet die Klägerin weiter, dieser sei erst nach der Messe „xxx“ in Essen in dem Restaurant „xxx“ in xxx erfolgt. Vor dem Vertragsschluss habe sich der Zeuge xxx das Fahrzeug nur einmal von innen und bei geöffneter Motorhaube anschauen können. Das Gutachten nach § 23 StVZO der TÜV xxx vom 07.09.2011 sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I zu dem Fahrzeug seien der Klägerin erst einige Tage nach der Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigt worden. Der Zeuge xxx habe die Unterlagen zuvor nur kurz durchblättern können. Hätte die Klägerin Kenntnis von dem neuen Vorderbau und den unkenntlich gemachten Motornummern gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 89.500 Euro nebst Zinsen in von Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 2.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW DB 280 SE 3,5 Coupé mit der Fahrgestell-Nummer xxx seit dem 24.03.2018 in Annahmeverzug befindet, 4. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin wegen des Leistungsantrages zu Ziffer 1. auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haftet, 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 hat die Klägerin ihren Klageantrag wie folgt geändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Mercedes-Benz Modell 280 SE 3,5 (W111) Coupé mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer xxx zu zahlen. 2. bis 5.: wie vor. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Vertrag sei auf der Messe „xxx“ in Essen im April 2017 geschlossen worden. Er habe bei diesem Gespräch den Zeugen xxx darüber informiert, dass der Vorderbau des Fahrzeuges ausgetauscht worden sei. Weshalb das gemacht worden sei, wisse er nicht. Ob das Fahrzeug einen Unfall gehabt hätte, könne er ebenfalls nicht sagen, habe er dem Zeugen xxx mitgeteilt. Das Fahrzeug verfüge über einen Motor M 116, der in der Vergangenheit in der Baureihe des Fahrzeuges verbaut worden sei. Zudem sei ein Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Dokumente über das Fahrzeug (Bordbuch, Wartungsnachweis, Bedienungsanleitung, Datenkarte) seien bei der Übergabe des Fahrzeuges mit übergeben worden und hätten sich im Handschuhfach des Fahrzeuges befunden. Zudem habe sich der Zeuge xxx vor Vertragsabschluss das Gutachten der Firma xxx, sowie die Gutachten der TÜV xxx ausführlich angeschaut und auch das Fahrzeug eingehend untersucht, mindestens dreimal. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen xxx und xxx in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 und hinsichtlich des Zeugen xxx noch einmal in der Verhandlung am 26.09.2018 zu den Themen Zeitpunkt und Umstände des Vertragsschlusses und Beschaffenheitsvereinbarungen bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung des Zeugen xxx in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 zu demselben Beweisthema. Die weitere Beweiserhebung erfolgte durch die Vernehmung der Zeugen xxx, xxx und xxx in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 zu dem Thema Besichtigungen des Fahrzeuges durch den Zeugen xxx. Zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.08.2018 sowie 26.09.2018 verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze sowie ihre Anlagen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 89.500 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Mercedes-Benz Modell 280 SE 3,5 (W111) Coupé. I. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu aus §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2, 433 BGB. Es besteht kein Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Ein Kaufvertrag über den Verkauf des Mercedes-Benz Modell 280 SE 3,5 (W111) Coupé wurde zwar zwischen den Parteien geschlossen. Jedoch liegen entweder keine Mängel vor, es wurde hinsichtlich dieser keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder der Mangel ist von dem zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss umfasst. Dazu im Einzelnen: 1. „ Matching Numbers“/Originalität des Motors Ein Mangel liegt nicht darin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keine sog. „Matching Numbers“ aufweist bzw. der Motor nicht mehr der erste ursprünglich eingebaute Motor ist. a. Mangelhaftigkeit im Sinne von § 434 BGB liegt vor, wenn gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Sache getroffen wurde und die Sache dieser nicht entspricht, die Sache gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer erwarten darf. b. Der hinsichtlich des Nachweises einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist der Nachweis einer Vereinbarung über „Matching Numbers“ nicht gelungen. „Matching Numbers“ geben an, dass sämtliche Teile und Aggregate des Fahrzeuges sich noch im Auslieferungszustand befinden (vgl. Wolf, Der Oldtimer im Schadensfall – kein Fall wie jeder andere, NJW-Spezial 2017, 649). Insbesondere vermochte die Kammer sich auf Basis der Bekundungen des Zeugen xxx sowie des Zeugen xxx keine von vernünftigen Zweifeln freie Überzeugung von einer entsprechenden Vereinbarung zu bilden. Die Aussagen der Zeugen ist insoweit unergiebig. Der Zeuge xxx als damaliger Geschäftsführer der Klägerin, der den Vertrag für die Klägerin mit dem Beklagten abschloss, hat angegeben, dass er nicht mit „100 %iger“ Sicherheit sagen könne, ob über solche „Matching Numbers“ gesprochen wurde. Der Zeuge xxx hat auch nicht ausgesagt, dass konkret über diese Nummern gesprochen wurde. Es liegt auch keine Beschaffenheitsvereinbarung insoweit vor, als dass – unabhängig von dem Wortlaut „Matching Numbers“ – die Originalität des Motors vereinbart wurde. Der Zeuge xxx hat zwar in Übereinstimmung mit dem Zeugen xxx ausgeführt, dass es immer nur um die „Originalität“ ging und von der „Originalität der Bauteile“ die Rede gewesen sei. Dies hat auch der Zeuge xxx bestätigt, der ausgesagt hat, dass der Beklagte gesagt habe, der Motor und das Getriebe seien original. Der (etwaigen) Vereinbarung der „Originalität“ lässt sich jedoch nicht zugleich eine Vereinbarung der Beschaffenheit dahingehend entnehmen, dass der Motor vollständig dem ursprünglichen erstmals eingebauten Motor entspricht. Zu beachten ist der Grundsatz der interessengerechten Auslegung. Dabei sind nicht nur die Interessen des Käufers, sondern auch die des Verkäufers zu beachten und die Umstände des Einzelfalles in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen (BGH, Urteil vom 6.12.2017 – VIII ZR 219/16, Rn. 30). Gerade bei erfahrenen Fachleuten, wie es die Beteiligten sind, hätte das Wort „Matching Numbers“ fallen bzw. schriftlich festgehalten werden müssen, wenn sie tatsächlich gemeint hätten, dass der Motor dem ursprünglich eingebauten entsprechen soll. Sowohl der Zeuge xxx als auch der Zeuge xxx und der Zeuge xxx haben angegeben, dass es sich um einen üblichen Begriff unter Fachleuten für Oldtimer – wie es alle vorgenannten Personen sind – handelt. Wäre tatsächlich dies unter den Parteien gemeint gewesen und hätten sie darauf besonderen Wert gelegt, hätten sie genau dies vereinbart (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12, Rn. 30). Der Begriff „Originalität“ ist im Bereich von Oldtimern ein dehnbarer Begriff. Selbst die Verleihung des Oldtimer-Kennzeichens „H“, wie es das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hatte, setzt nicht voraus, dass der Motor der ursprünglich ab Werk eingebaute ist. Die Verordnung zu § 23 StVZO besagt unter Ziffer 3.2.1.3 hinsichtlich des Motors ausdrücklich, dass entweder (!) der Motor in Originalausführung oder ein Motor aus der Baureihe des Fahrzeug verbaut sein muss. Auch aus Ziff. 3.2.2.1. ergibt sich für den Rahmen, dass Ersatzteile unschädlich sind, sofern es sich diesbezüglich wiederum um Originale handelt. Auch aus der Vorlage des Gutachtens von xxx vom 07.10.2011 gegenüber dem Zeugen xxx folgt keine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung. Zwar kann die Vorlage des Gutachtens und insbesondere eine dort getroffene Bewertung (hier: Note „1-„) dazu führen, dass eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung angenommen wird (s.unter 4.a). Jedoch ist in diesem Fall nicht klar, ob der Zeuge xxx überhaupt Kenntnis von der Bewertung genommen hat. Er gibt selbst an, dass er die Unterlagen nur kurz durchgesehen habe. Selbst wenn man aber den Vortrag des Beklagten, der Zeuge xxx habe alle Papiere gründlich durchsehen können, zu Gunsten der Klägerin unterstellt, ergibt sich daraus keine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf den Motor. Denn, wie bereits dargestellt, erfordert die Verleihung des Oldtimer-Kennzeichens „H“ nach § 23 StVZO gerade nicht, dass der Motor der ursprüngliche Originalmotor ist. Vielmehr genügt ein Motor aus der Baureihe. Auch wenn ein solcher Motor eingebaut ist, handelt es sich immer noch um einen „Original“-Motor (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12, Rn. 29). Ob ein Motor der entsprechenden Baureihe in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Selbst wenn man aber annimmt, dass kein Motor der entsprechenden Baureihe verbaut wurde, so liegt dennoch kein Rücktrittsrecht im Hinblick auf diesen Mangel vor, denn: Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin angeboten, einen entsprechenden Austauschmotor einzubauen. Dies ist zulässig und bedeutet nicht, dass sich jemand strafbar macht. Nach dem Vortrag der Klägerin gab der Beklagte an, dass er einen für das Fahrzeug passenden Motorblock in seiner Garage habe und er diesen in das streitgegenständliche Fahrzeug einbauen würde. Dann läge ein passender Austauschmotor vor. Warum bei diesem Vorgehen ein Austauschmotor „konstruiert“ werden muss, kann das Gericht nicht erkennen. Unstreitig hat der Beklagte gesagt, dass er einen passenden Motorblock einbauen könne. Es ist davon auszugehen, dass er „passend“ im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 StVZO meint, da für Gegenteiliges keine Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin lehnte dieses Angebot zur Nachbesserung pflichtwidrig ab. Alleine aus der Höhe des Kaufpreises vermag das Gericht entgegen der Ansicht der Klägerin keine irgendwie geartete Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Fahrzeuges herzuleiten. Der Kaufpreis ergibt sich aus verschiedenen Faktoren und ist nicht zuletzt Verhandlungssache. c. Ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Ohne eine nachgewiesene eindeutige Vereinbarung ist nicht davon auszugehen, dass der Käufer eines Oldtimers, der wie im hiesigen Falle beinahe 50 Jahre alt ist, nur mit solchen Bauteilen ausgestattet ist, mit denen er das Werk verlassen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12, Rn. 27). Die zitierte Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar entgegen der Ansicht der Klägerin. Denn auch dort wurde gerade keine Beschaffenheit hinsichtlich des Vorhandenseins von „Matching Numbers“ bzw. der Originalität des Motors vereinbart. Auf die Frage, ob darüber hinaus sogar noch das Nicht-Vorhandensein vereinbart wurde, kommt es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe erst im zweiten Schritt an (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12, Rn. 31). 2. Keine Originalität im Übrigen (Vorbau ersetzt) a. Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe auch im Übrigen die Originalität des Fahrzeuges zugesichert (bis auf die Lackierung des Fahrzeuges), wird bezüglich einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung auf das zu 1. Gesagte verwiesen. b. Das Gericht ist bezüglich der unstreitigen Tatsache, dass der Vorbau des streitgegenständlichen Fahrzeuges ersetzt wurde, davon überzeugt, dass der Klägerin diese Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war. Danach kann sich die Klägerin gem. § 442 BGB nicht mehr auf die Unkenntnis des Mangels insoweit berufen. aa. Das Gericht gelangt zu der Überzeugung aufgrund der Aussage des Zeugen xxx. Er hat bestätigt, dass während eines Treffens zwischen dem Beklagten und dem Zeugen xxx auf der Messe „xxx“ in Essen vom 05. bis 09. April 2017 der Beklagte erwähnte, dass der Vorderbau vollständig ausgetauscht sei. Die Aussage des Zeugen xxx ist glaubhaft. Er hat flüssig und in natürlicher Art und Weise geschildert, warum er das Gespräch mitbekommen hat. Er habe an einem Nebentisch gesessen in einem Bereich auf der Messe, an dem es Wein gab. Er habe so gesessen, dass er den Beklagten habe sehen können und das Gespräch habe verfolgen können. Auf die Frage, warum er Einzelheiten des Gespräches mitbekommen habe, obwohl das doch in einem offenen Bereich mit vielen Leuten ungewöhnlich sei, konnte der Zeuge ohne zu Zögern und in selbstverständlichem Tonfall antworten. Er interessiere sich sehr für Oldtimer und insbesondere für das streitgegenständliche Fahrzeug. Er habe es schon früher auf Messen gesehen. Deshalb habe er ganz bewusst dem Gespräch gelauscht. Auch als der Zeuge aufgrund seiner Aussage, er halte den Preis, den die Parteien vereinbarte hatten – er meine, es seien 80.000 Euro gewesen – für ein 50 Jahre altes Fahrzeug in gutem Zustand für zu niedrig, nach dem Grund gefragt wurde, woher er wisse, dass das Fahrzeug 50 Jahre alt ist, konnte er in natürlichem Tonfall ohne lange Pause antworten. Seine Aussage hat nicht einstudiert oder heruntergespult gewirkt. Er antwortete zudem widerspruchsfrei. Auch hat der Zeuge xxx zugegeben, nicht mehr alle Details des Gespräches zu erinnern. So hat er auf die Frage des Klägervertreters, ob der Beklagte bei dem Gespräch eine Brille getragen habe, geantwortet, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auch spricht es für die Authentizität der Aussage des Zeugen, dass er nur den ungefähren Kaufpreis erinnern kann, aber nicht die detaillierte Summe widergeben kann. Auch ist der Zeuge xxx glaubwürdig. Er steht in keinem freundschaftlichen Verhältnis zu den Parteien. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob er den Beklagten kenne und woher er wisse, dass es sich bei der Person, dessen Gespräch er belauscht habe, um den Beklagten handelt, hat der Zeuge xxx geantwortet, er kenne den Beklagten von Messen, auf denen sie sich begegnet seien. Ein sonstiger Kontakt bestehe nicht. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters hat das Gericht bei der persönlichen Vernehmung des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Zeugen xxx schlicht um einen Oldtimer-Liebhaber handelt, der sich für Fahrzeuge interessiert. Eine Belastungs- oder Begünstigungstendenz war bei der Vernehmung nicht zu erkennen. Der Zeuge hat kein persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge angegeben, an dem Abend keinen Alkohol getrunken zu haben, sodass nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen werden kann, dass die Erinnerung des Zeugen xxx getrübt ist. Der Beweis wird nicht erschüttert durch die Aussage des Zeugen xxx, er kenne den Zeugen xxx nicht und dieser sei bei dem Gespräch auf der Messe in Essen zwischen ihm und dem Beklagten nicht dabei gewesen. Dies stimmt mit der Schilderung des Zeugen xxx überein, denn er saß nach eigener Angabe nicht direkt an dem Tisch des Beklagten und dem Zeugen xxx, sondern an einem Nebentisch. Die Einwände, es sei laut gewesen und der Zeuge xxx spreche leise, erschüttern die Aussage des Zeugen xxx ebenfalls nicht. Dass Herr xxx leise spricht, kann das Gericht aus der Vernehmung des Zeugen xxx nicht bestätigen. Herr xxx gibt im Übrigen an, alles verstanden zu haben. Wieso er dies erfinden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Aussage des Zeugen xxx, es sei nie über den ausgetauschten Vorderbau gesprochen worden, kann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Zwar ist zu beachten, dass der Zeuge xxx diese Aussage unter Eid geleistet hat. Einer solchen kommt jedoch allein wegen der Eidesleistung kein höherer Beweiswert zu (Huber, in: Musielak/Voit, § 391 ZPO, Rn. 5). Die Aussage ist anhand der allgemeinen Beweiskriterien zu würdigen. In den Blick zu nehmen ist dabei insbesondere Folgendes: Der Zeuge xxx hat ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Prozesses. Er hat selbst mit dem Beklagten den Vertrag für die Klägerin geschlossen. Die aktuelle Geschäftsführerin der Klägerin ist seine Ehefrau. Der Zeuge xxx hingegen ist ein neutraler Zeuge, der kein persönliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Die Aussage des Zeugen xxx vermag die Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht erschüttern. Sie ist schon nicht ergiebig. Der Zeuge xxx gibt zwar an, bei einigen Gesprächen dabei gewesen zu sein. Ob er konkret bei dem hier relevanten Gespräch anwesend war, wisse er nicht. Weder der Zeuge xxx noch der Beklagte haben ausgesagt, dass der Zeuge xxx bei dem Gespräch auf der Messe in Essen zugegen war. Der Zeuge xxx hat auch nicht gesagt, – anders als der Zeuge xxx - warum und unter welchen Umständen er etwas von dem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen xxx mitbekommen haben will. Auf Nachfrage des Gerichts zu diesem Umstand hat der Zeuge xxx ausweichend geantwortet und pauschal gesagt, dass er eigentlich immer dabei gewesen sei. bb. Die Aussage des Zeugen xxx unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot, wie es nach Ansicht des Klägervertreters der Fall ist. Zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bedarf es des Verstoßes gegen ein Gesetz. Dabei kommt insbesondere der rechtswidrige Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen in Betracht (Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 284 ZPO, Rn. 67). Eine Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, etwa in Form eines Verstoßes gegen §§ 201 – 203 StGB kommt hier nicht in Betracht. Das Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen xxx fand nicht in vertraulicher Umgebung, sondern in einem öffentlich zugänglichen Bereich statt. Unter solchen Umständen können die Gesprächspartner nicht davon ausgehen, dass ihr Gespräch vertraulich bleibt und nicht (zufällig) mitgehört wird. Es handelt sich insbesondere nicht um den Fall, dass ein Telefongespräch belauscht wird ohne Wissen desjenigen, der am anderen Ende der Leitung spricht. Denn: Das Telefongespräch findet – sofern das Gespräch nicht einvernehmlich per Lautsprecher in den jeweiligen Raum übertragen wird – nur zwischen zwei Personen statt. Die jeweils andere Person am Ende der Leitung darf davon ausgehen, dass das Gespräch nicht belauscht wird. Die vorliegende Situation ist eine vollkommen andere. c. Die Kenntnis von dem ausgetauschten Vorderbau lag auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Sinne von § 442 BGB vor. Zwar ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien streitig. Der früheste unter den Parteien diskutierte Zeitpunkt ist das Treffen zwischen dem Beklagten und dem Zeugen xxx auf der Essener Messe „xxx“. Selbst wenn der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen worden sein sollte, so hatte der Zeuge xxx in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Tatsache, dass der Vorderbau ausgetauscht war. 3. Fahrzeugidentifikationsnummer nachgeschlagen a. Hinsichtlich der nachgeschlagenen Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) liegt kein Mangel vor. Dass hinsichtlich der FIN eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, wird nicht vorgetragen. Zwar könnte eine nicht nachgeschlagene FIN unter die behauptete Vereinbarung der „Originalität“ des Fahrzeuges fallen. Dazu wird jedoch auf das unter Ziffer 1 Ausgeführte verwiesen. Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung scheidet auch insoweit aus, denn es ist Folgendes zu beachten: Eine ordnungsgemäße FIN ist nicht Zulassungsvoraussetzung nach § 23 StVZO, solange die Identifikation erfolgen kann. Nicht einmal die fehlende Identifizierbarkeit der FIN steht zwingend einer Zulassung entgegen, wie sich aus Ziff. 3.1 der Verordnung zu § 23 StVZO ergibt. b. Im Übrigen greift insoweit der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss gem. § 444 BGB. Dass ein solcher zwischen den Parteien vereinbart wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte hat den Beweis geführt durch den Zeugen xxx. Dieser hat ausgesagt, er habe gehört, wie der Zeuge xxx gesagt habe: „Du wirst damit dann keine Probleme mehr haben“. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass der Beklagte nach dem Verkauf mit dem Auto nichts mehr zu tun haben sollte. Er habe dann gesehen, wie sich die beiden mit „High Five“ abgeklatscht hätten. Dies ist als Gewährleistungsausschluss anzusehen. Der Zeuge xxx hat geschildert, dass der Beklagte und der Zeuge xxx zuvor über den ausgetauschten Vorderbau des Fahrzeuges gesprochen hätten und der Zeuge xxx konkret nach einem Unfall gefragt habe. Sodann hätten sie sich über den Preis unterhalten. In diesem Zusammenhang ist die Vereinbarung, dass der Beklagte nach dem Verkauf mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun haben soll, nach verständiger und interessengerechter Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB nur so zu verstehen, als dass mit dem Verkauf die Haftung für das Fahrzeug ausgeschlossen sein soll. Ansonsten wäre die Formulierung, dass der Beklagte nach dem Verkauf mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun haben soll, nicht zu erklären. Die Aussage des Zeugen xxx ist insgesamt glaubhaft. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch an seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Seine Aussage wird gestützt durch die Angaben des Beklagten in seiner informatorischen Anhörung. Er hat dort ausgesagt, dass der Vertragsschluss per „High Five“ bestätigt und ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Zudem spricht für die Tatsache, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, auch der Umstand, dass das Fahrzeug knapp 50 Jahre alt ist und es bei einem solchen üblich ist. Dies allein genügt nicht, jedoch stützt der Umstand die Darstellung des Beklagten. Die Überzeugung des Gerichts wird nicht erschüttert durch die Aussagen der Zeugen xxx und xxx. Beide haben ausgesagt, dass über einen Gewährleistungsausschluss nicht gesprochen worden sei. Der Zeuge xxx zeigt ein inkonsistentes Aussageverhalten. Er hat bei seiner ersten Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 angegeben, dass er auf der Messe in Essen mit dem Beklagten zusammengesessen habe. Über das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht konkret gesprochen worden. In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 hat er dann ausgesagt, dass es doch sein könne, dass über das Fahrzeug gesprochen worden sei. Es sei nur aus seiner Sicht noch kein Vertrag zustande gekommen. Zudem hat der Zeuge xxx mitgeteilt, er kaufe nur Fahrzeuge mit Erstlack und hätte auch kein Fahrzeug mit ausgetauschtem Vorderbau gekauft. Erst auf Nachfrage des Gerichts hat er angegeben, dass er bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug hinsichtlich des Erstlacks eine Ausnahme gemacht habe. Unstreitig verfügt dieses Fahrzeug nicht über Erstlack. Die Aussage des Zeugen xxx ist zunächst wenig ergiebig hinsichtlich eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Das Gericht vermag nicht mit Sicherheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Zeuge xxx überhaupt etwas von dem hier gegenständlichen Gespräch mitbekommen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Zeuge xxx hat zwar ausgesagt, er habe im Übrigen nicht mitbekommen, dass die Gewährleistung irgendwie ausgeschlossen worden wäre. Das bedeutet aber nicht, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Ein solcher kann auch in seiner Abwesenheit erfolgt sein. Zudem hat der Zeuge xxx selbst angegeben, sich an Einzelheiten bezüglich der Gespräche, an denen er mit dem Zeugen xxx teilgenommen hat, nicht mehr genau zu erinnern. Zudem ist zu beachten, dass der Zeuge xxx persönlich dem Zeugen xxx bzw. der Klägerin nahe steht. Er arbeitet für Herrn xxx. Dies mindert nicht grundsätzlich seine Glaubwürdigkeit. Jedoch war er – ebenso wie der Zeuge xxx – persönlich in das Geschehen verwickelt, anders als der Zeuge xxx, der mit keiner der Parteien näher persönlich bekannt ist. c. Ein Berufen auf den Gewährleistungsausschluss scheidet auch nicht aus aufgrund eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch den Beklagten gegenüber der Klägerin. Der Beklagte trägt vor, er habe dem Zeugen xxx sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen sich – was unstreitig ist – ergibt, dass die FIN nachgeschlagen ist. Der Zeuge xxx hatte für die Klägerin unbestritten Einsicht in diese Dokumente unabhängig davon, ob sie ihm tatsächlich bei Abschluss des Kaufvertrages übergeben wurden. Der Beweis, dass der Zeuge xxx keine Kenntnis von der nachgeschlagenen FIN hatte bzw. der Beklagte ihm diesen Umstand bewusst vorenthalten hat, gelingt der Klägerin nicht. Die Aussage des Zeugen xxx, bei der Vorlage der Dokumente habe etwa das Foto 10 des Gutachtens der Firma xxx gefehlt, so hat er diese Aussage selbst unmittelbar abgeschwächt und auf die Nachfrage des Gerichts, ob das vorsätzlich nicht eingeheftet gewesen sei oder er es überblättert habe, gesagt, er könne lediglich nicht ausschließen, dass das Foto nicht dabei gewesen sei. 4. Motornummer ausgeschliffen a. Ob ein Mangel in diesem konkreten Einzelfall darin zu sehen ist, dass unstreitig die Motornummer ausgeschliffen ist, kann dahingestellt bleiben. Es fehlt zumindest an dem erfolglosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung. Es ist bereits zweifelhaft, ob in einer ausgeschliffenen Motornummer allein ein Mangel zu sehen ist. Zwar kommt eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung in der Hinsicht in Betracht, als dass bei dem Verkauf des Fahrzeugs unstreitig der Beklagte auf ein Gutachten nach § 23 StVZO und das Wertgutachten der xxx vom 07.10.2011, das das Fahrzeug mit „1-„ bewertet hat, hingewiesen hat bzw. der Zeuge xxx zumindest einen Einblick in die entsprechenden Unterlagen hatte. Dieser Hinweis auf die Bewertung ist nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung so zu verstehen, dass das Fahrzeug auch die Anforderungen an eine Zulassung nach § 23 StVZO einhält (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 172/12) und die Vergabe der H-Zulassung nicht zur Unrecht erfolgte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14, Rn. 51). Selbst wenn die Motornummer ausgeschliffen ist, dürfte das Fahrzeug aber dennoch den Anforderungen der Identitätsprüfung nach Ziff. 3.1 der Verordnung zu § 23 StVZO genügen. Dort heißt es: „Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig identifizierbar sein. (…) Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar sein (…) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein .“ Eine Motornummer muss also nicht zwingend vorhanden sein. Selbst wenn man aber von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung ausginge, wurde nach unstreitigem Vortrag des Beklagten in der Baureihe des streitgegenständlichen Fahrzeuges – sofern nur ein Motorblock gekauft wurde – diese nicht mit einer Motornummer versehen. Demnach könnte in diesem speziellen Fall das Fehlen der Motornummer schon nicht zu einer Mangelhaftigkeit führen. b. Allerdings fehlt es zumindest an der erforderlichen erfolglos gesetzten Frist zur Nacherfüllung. Der Beklagte hat der Klägerin angeboten, einen entsprechenden Austauschmotor einzubauen (s.o.). Unmöglichkeit im Sinne von § 326 Abs. 5 BGB liegt insoweit nicht vor, als dass es – wie bereits ausgeführt – nicht notwendig ist, dass der ursprünglich eingebaute Motor vorhanden ist, sondern der Einbau eines Motors der Baureihe genügt. Dass dies nicht möglich ist, wird nicht vorgetragen. 5. Kombination Motornummer ausgeschliffen und nachgeschlagener FIN Ein Mangel besteht auch nicht in Form eines Mangelverdachtes insoweit, als dass das Fahrzeug bzw. Fahrzeugteile zweifelhafter Herkunft sind. Ein solcher Mangelverdacht kommt deshalb in Betracht, da sowohl die Motornummer ausgeschliffen ist als auch die FIN nachgeschlagen wurde (vgl. LG Aachen, Urteil vom 17.04.1997 – 6 S 234/96). Allerdings ist dafür erforderlich, dass es für die ausgeschliffene Motornummer keinen nachvollziehbaren Grund gibt. Das ist bereits nicht der Fall, denn es ist bei Motorblöcken der Baureihe des streitgegenständlichen Fahrzeuges nach unstreitigem Vortrag nicht unüblich, dass die Motornummer fehlt. Zudem bestünde bei Annahme eines Mangels ein solcher im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Diesbezüglich gilt jedoch der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss gem. § 444 BGB (s.o.). 6. Unfallwageneigenschaft/ausgetauschter Vorderbau Ein Rücktrittsrecht aufgrund des unstreitig ausgetauschten Vorderbaues besteht nicht. Auch hinsichtlich einer etwaigen Unfalleigenschaft des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist ein Rücktrittsrecht nicht gegeben unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug überhaupt um einen Unfallwagen handelt. a. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Zeugen xxx vor Abschluss des Kaufvertrages darüber in Kenntnis setzte, dass der Vorderbau des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgetauscht war (s.o.). b. Dass eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien dahingehend getroffen wurde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen unfallfreien Wagen handelt, kann die Klägerin als beweisbelastete Partei nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Der Zeuge xxx sagt aus, dass über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nicht gesprochen wurde. Auch der Beklagte bestätigt das in seiner Aussage. Zudem ergibt sich aus der Aussage des Zeugen xxx, dass der Beklagte den Zeugen xxx vor Vertragsabschluss auf den ausgetauschten Vorderbau hinwies (s.o.) und auf Nachfrage des Zeugen xxx ausdrücklich erklärte, er wisse nicht, ob der Austausch aufgrund eines Unfalles stattgefunden habe oder aus anderen Gründen. Die Aussage ist glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig. Es wird auf das dazu bereits Ausgeführte verwiesen. 7. Klimaanlage Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klimaanlage funktionstüchtig ist oder nicht. Ob hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Klimaanlage ein Mangel vorliegt oder nicht, kann jedoch dahinstehen. Denn der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich dieses Mangels scheitert daran, dass keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Das Gericht wies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstandes darauf hin, dass zu einer Fristsetzung nichts vorgetragen sei. Die Klägerin ergänzte ihren Vortrag daraufhin nicht. Eine solche Fristsetzung ist auch nicht entbehrlich, insbesondere nicht gem. § 326 Abs. 5 BGB. 8. Hydraulik Hinterachse Auch hinsichtlich der gerügten Mangelhaftigkeit der Hydraulik an der Hinterachse des Fahrzeuges kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Mangel vorliegt. Denn es fehlt ebenfalls an der erforderlichen und nicht entbehrlichen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. 9. Schweißarbeiten nicht ordnungsgemäß Die Klägerin rügt zudem, dass Schweißarbeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Insoweit ist die Frage, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, ebenfalls nicht aufklärungsbedürftig, da wiederum keine Frist zur Mängelbeseitigung vorliegt und eine solche nicht entbehrlich war. 10. Dokumente fehlen Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Originaldokumente (Bordhandbuch etc.) übergeben wurden. Ob nicht der Klägerin insoweit bereits grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, da sie nach eigener Aussage erst nach Übergabe und nach Ausstellen des Fahrzeuges auf einer Messe in Stuttgart in das Handschuhfach schaute, in dem die Dokumente sein sollten und sie dann nicht mehr da waren, kann dahinstehen. Selbst wenn die Dokumente nicht übergeben worden wären, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Fristsetzung. Dass die Übergabe der Dokumente nicht möglich ist, sodass insoweit eine Fristsetzung entbehrlich sein könnte, wird nicht vorgetragen. II. Ebenso steht der Klägerin kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 89.500 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Mercedes-Benz Modell 280 SE 3,5 (W111) Coupé zu. Der Anwendbarkeit neben dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht steht bei Geltendmachung einer arglistigen Täuschung nichts entgegen. Erlangt hat der Beklagte hier den Auszahlungsanspruch in Höhe des Kaufpreises. Dies geschah durch Leistung, denn er erhielt den Kaufpreis zur Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrages. Es handelte sich um die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Allerdings liegt in dem geschlossenen Kaufvertrag ein Rechtsgrund. Dieser ist nicht gem. § 142 BGB iVm. § 123 BGB durch Anfechtung erloschen. Die Klägerin als beweisbelastete Partei (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 76. Auflage, § 123 Rn. 30) hat die arglistige Täuschung durch den Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Eine arglistige Täuschung wird behauptet zum einen durch das Verschweigen der Tatsache, dass der Vorderbau des Fahrzeuges ausgetauscht wurde. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass der Beklagte den Zeugen xxx bei dem Kaufvertragsschluss über die Tatsache in Kenntnis gesetzt hat, dass der Vorderbau ausgetauscht wurde (s.o.). Gleiches gilt für die Tatsache, dass es sich möglicherweise um einen Unfallwagen handelt (s.o.). Darüber hinaus kann die Klägerin nicht beweisen, dass der Beklagte Kenntnis von einer etwaigen Unfalleigenschaft des Fahrzeuges gehabt hat und diese der Klägerin bewusst vorenthalten hat. Auch hinsichtlich der Tatsachen, dass die FIN nachgeschlagen wurde und die Motornummer ausgeschliffen ist, kann die Klägerin nicht nachweisen, dass der Beklagte arglistig handelte. Angesichts der Tatsache, dass unstreitig der Hinweis auf die nachgeschlagene FIN in den Fahrzeugunterlagen vermerkt war und diese dem Zeugen xxx zumindest zur Ansicht zur Verfügung gestellt wurden, erscheint ein arglistiges Handeln des Beklagten insoweit auch fernliegend. B. Die Klageanträge 2 bis 5 teilen das Schicksal des Klageantrages zu 1. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 89.500 EUR festgesetzt. Verkündet am: 07.11.2018 Mrugalla, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Am 22.02.2019 ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen mit folgendem Inhalt: Gemäß §§ 319, 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 26.09.2018 dahingehend ergänzt und berichtigt, dass es 1. auf Seite 2 des Urteils im vierten Absatz des Tatbestandes heißen muss: "Der Beklagte kündigte an, seine private Oldtimersammlung aufzulösen." Der Rest des Satzes ist zu streichen. Im streitigen Beklagtenvortrag wird vor den Satz "Der Beklagte behauptet, der Vertrag sei auf der Messe..." eingefügt: "Der Beklagte behauptet, es sei bereits auf der Messe in Stuttgart Anfang 2017 über das streitgegenständliche Fahrzeug gesprochen worden". 2. Im sechsten Absatz des Tatbestandes wird der Satz " Auf der Messe zeigte der Beklagte dem Zeugen xxx das streitgegenständliche Fahrzeug" geändert in: " Während der Messe zeigte der Beklagte dem Zeugen xxx das streitgegenständliche Fahrzeug". 3. Weiterhin muss es im zehnten Absatz des Tatbestandes heißen: "Im Dezember 2017 bot die Klägerin das Fahrzeug auf der Essener Motorshow zu einem Preis von 125.000 Euro an". Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 29.11.2018 abgelehnt. Gründe 1. Der Zeuge xxx hat zwar in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 ausgesagt, dass Gespräche über das streitgegenständliche Fahrzeug schon auf der Messe in Stuttgart geführt wurden. Die Klägerin selbst machte sich diese Aussage jedoch nicht zu eigen und hatte zuvor bestritten, dass bereits in Stuttgart Anfang 2017 über das streitgegenständliche Fahrzeug gesprochen wurde (vgl. Bl. 97 d.A.). 2. Die Klägerin trägt vor, dass sie das Fahrzeug während des Zeitraums der Messe xxx in Essen im April 2017 besichtigt habe und nicht auf der Messe selbst (vgl. Bl. 184 d.A.). Dies ist im Tatbestand insoweit klarzustellen. 3. Das Wort "November" ist gegen "Dezember" gem. § 319 ZPO auszutauschen. 4. Im Übrigen ist der Tatbestand nicht zu ergänzen. Gem. § 313 Abs. 2 BGB hat der Tatbestand den Sachverhalt seinem wesentlichen Inhalt nach zu enthalten (vgl. Vollkommer, in: Zöller ZPO, § 313 Rn. 11). Der Tatbestand soll die Entscheidungsgründe stützen. Aus den Entscheidungsgründen des hiesigen Urteils ergibt sich (vgl. S. 10 des Urteils), dass es nach Auffassung des Gerichts auf die Höhe des Kaufpreises für das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht ankommt.