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Beschluss

5 W 77/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0225.5W77.12.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.08.2012 wird der Beschluss der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27.07.2012 abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T aus T2 für den angekündigten Klageantrag bewilligt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.08.2012 wird der Beschluss der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27.07.2012 abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T aus T2 für den angekündigten Klageantrag bewilligt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angekündigte Klageantrag vom 10.05.2012 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. Das beabsichtigte Klagevorbringen ist schlüssig. Die danach als entscheidungserheblich zu klärenden Tat – und Rechtsfragen sind schwierig und daher einer Lösung im summerischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht zugänglich (vgl. BVerfG in NJW 2003, 1857; BGH in NJW-RR 2003, 130; BGH in NJW 2004, 2022). Der erkennende Senat hat in zwei vergleichbaren Berufungsverfahren u.a. gegen die hiesige Antragsgegnerin, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (H2 u.a. gegen H GmbH, Az. 5 U 172/11, und Q2 gegen Q GmbH, Az. 5 U 9/12). Die Revision wurde jeweils eingelegt; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor. Der Senat hat die Revision in den vorgenannten Verfahren gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Problematik der Vollstreckungsstandschaft zugelassen. Sollte, wie der Antragsteller vorträgt, eine unzulässige isolierte Vollstreckungsstandschaft vorliegen, wäre die Antragsgegnerin sachlich nicht zur Verwertung der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung befugt; die beabsichtigte Klage hätte bereits aus diesem Grunde Erfolg. Desweiteren hat der Antragsteller in Erfüllung der ihm mit Beschluss des Senats vom 02.01.2013 erteilten Auflage mit Schriftsatz vom 11.02.2013 unter Beweisantritt näher zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie vorgetragen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in dem vorbezeichneten Beschluss ist nunmehr im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären, ob danach eine objektive sittenwidrige Überteuerung der Immobilie gegeben ist und ob sich dies gegebenenfalls einem Bankmitarbeiter hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 02.01.2013). Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war, da der Antragsteller auch seine Bedürftigkeit i.S.d. §§ 114 ff. ZPO dargetan hat, daher stattzugeben. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.