VII A 573/73
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Entscheidungsgründe
Zurück OVG NRW 21. November 2017 2 A 1393/16 BauO NRW §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 83 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 2; WHG § 78 Abs. 3; BGB §§ 133, 242, 157, 167 Abs. 1 u. 2; VwVfG NRW § 44; BauPrüfVO § 18 Anspruch auf Verzicht auf Baulast bei Entfall des öffentlichen Interesses; kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers durch Baulasteintragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 22.2.2018 OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.11.2017– 2 A 1393/16 BauO NW §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 83 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 2; WHG § 78 Abs. 3 ; BGB §§ 133, 242, 157, 167 Abs. 1 u. 2; VwVfg NRW § 44; BauPrüfVO § 18 Anspruch auf Verzicht auf Baulast bei Entfall des öffentlichen Interesses; kein subjektiv- öffentliches Recht des Eigentümers durch Baulasteintragung 1. Ist das öffentliche Interesse an einer Baulast entfallen, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast verzichtet. 2. Wird eine Baulast im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für die Erschließung eines konkreten zur Genehmigung stehenden Vorhabens übernommen, um dessen Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist sie regelhaft dahin auszulegen, dass sie auch nur dieses konkrete Bauvorhaben sichern soll, jedenfalls aber nur den Verkehr zu sichern bestimmt ist, der durch die typische Nutzung des genehmigten Vorhabens entsteht. Ist danach die Baulast vorhabenbezogen, wird damit das nach § 83 Abs. 3 BauO maßgebende Interesse abschließend bestimmt. 3. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Für die Auslegung ist maßgeblich, wie die Baurechtsbehörde als Adressat der Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NR diese nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte (sog. objektiver Empfängerhorizont). Demgegenüber ist die Perspektive des durch die Baulast faktisch Begünstigten insoweit unerheblich. Einen "guten Glauben" an die Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses gibt es nicht. 4. Eine Baulast gewährt kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers des Grundstücks, zu dessen Gunsten sich die Baulast im Falle ihrer Eintragung auswirkt. § 83 Abs. 1 BauO NRW besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Begünstigung dieses Eigentümers ist bloß tatsächlicher Natur, trifft ihn also lediglich als Reflex. 5. Für den Verzichts- und Löschungsanspruch ist grundsätzlich unerheblich, ob der durch eine Zuwegungsbaulast Verpflichtete privatrechtlich zur Einräumung eines Wegerechts auf seinem Grundstück verpflichtet ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufungen haben keinen Erfolg. Sie sind jeweils zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, da nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf eine Baulast bzw. die Löschung einer Baulast ebenso wie deren Eintragung einen Verwaltungsakt darstellt. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 A 1557/13 -, juris Rn. 29 und 33, und Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 27 m. w. N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand März 2017, § 83 Rn. 95, 98; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 83 Rn. 133; a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Februar 2016 – 5 S 1140/14 -, BauR 2016, 1141 = juris Rn. 36, für das dortige Landesrecht, das indes eine lediglich deklaratorische Wirkung der Eintragung normiert. Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Sie haben jedenfalls deshalb einen Anspruch auf den begehrten Verzicht auf die im Baulastenverzeichnis der Beklagten unter der Nr. 959 zulasten ihres Grundstücks Gemarkung N. , Flur 19, Flurstücke 609 und 610 eingetragene Baulast und Löschung derselben, weil ein öffentliches Interesse an deren Fortbestand nicht mehr besteht. Einen Anspruch auf Aufhebung einer Baulast im Sinne eines gegen das Baulastenverzeichnis gerichteten Berichtigungsanspruchs hat derjenige, der nach § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW den Verzicht bezüglich der Baulast fordern kann. Der Löschungsanspruch stützt sich auf das - in Art. 14 GG gewährleistete - Recht auf Eigentum. Er zielt auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, die darin besteht, dass das Grundstück ausweislich des Baulastenverzeichnisses öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterliegt, die für den Rechts- und insbesondere für den Grundstücksverkehr von Bedeutung sein können. OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 52, und vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N.; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 83 Rn. 127. 1. Die Kläger haben jedenfalls deshalb einen Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung durch die Beklagte und in der Folge auf Löschung der hier in Rede stehenden Baulast, weil an ihr kein öffentliches Interesse (mehr) besteht. Ist das öffentliche Interesse an der Baulast entfallen, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich einen Anspruch auf die Verzichtserklärung. OLG Köln, Urteil vom 4. September 2014 - 7 U 46/14 -, juris Rn. 4; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW, Stand März 2017, § 83 Rn. 95; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 83 Rn. 133 m. w. N. § 83 Abs. 3 BauO NRW setzt für einen solchen Anspruch in materieller Hinsicht voraus, dass ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Eine Verpflichtung zum Verzicht der Baulast entsteht bei einer Änderung des öffentlichen Interesses gegenüber der Situation, in der die Baulast übernommen wurde. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 75; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand März 2017, § 83 Rn. 99 m. w. N. Das öffentliche Interesse kann demgemäß etwa in den Fällen verneint werden, in denen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, etwa der Wegfall der Sicherungsfähigkeit oder der Sicherungsbedürftigkeit stattgefunden hat - so OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 75 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 11. Februar 1985 - 6 A 64/83 -, juris - oder eine Änderung des im fraglichen Bereich geltenden Baurechts die Annahme des Wegfalls dieses Interesses rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1974 - VII A 573/73 -, juris; Wenzel, in: Gädke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 60 m. w. N. Baurechtswidrige Zustände dürfen durch den Verzicht nicht geschaffen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 75, m. w. N.; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand März 2017, § 83 Rn. 99, m. w. N. Da das ursprüngliche Vorhaben, zu dessen Verwirklichung die Verpflichtungserklärung (allein) übernommen und die Baulast eingetragen wurde, endgültig aufgegeben wurde, besteht im vorliegenden Fall am Fortbestand der Baulast kein öffentliches Interesse mehr. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Kläger (nur) eine vorhabenbezogene Baulast übernommen. Dies ist in Fällen wie dem vorliegenden regelhaft anzunehmen. Wird eine Baulast - wie hier - im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für die Erschließung eines konkreten zur Genehmigung stehenden Vorhabens übernommen, um dessen Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist sie regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auch nur dieses, aufgrund der Verpflichtungserklärung realisierbare konkrete Bauvorhaben sichern soll, jedenfalls aber nur den Verkehr zu sichern bestimmt ist, der durch die typische Nutzung des genehmigten Vorhabens entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 – 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459 = juris Rn. 17 ff., und vom 10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97 -, juris Rn. 16, m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 16. Januar 2012 – 1 LB 219/09 -, BRS 79 Nr. 136 = juris Rn. 40 f.; für eine grundsätzliche Vorhabengebundenheit auch Kamp,in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 83 Rn. 97 f. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Baulast, die aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Bauvorhabens übernommen wurde, stets nur die Errichtung eben dieses Vorhabens sichern muss. Sie kann zunächst - selbstverständlich - auch mit dem Inhalt übernommen werden, dass sie über die Errichtung des ihren Anlass bildenden Vorhabens hinaus auch künftige Änderungen des Vorhabens deckt, wenn und soweit solche Änderungen mit dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung vereinbar sind. Ebenso ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine Zuwegungsbaulast gewissermaßen auf Vorrat für eine zukünftige Bebauung, die nicht einschränkend konkretisiert ist, sondern jede im Rahmen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zulässige künftige Bebauung des begünstigten Grundstücks umfasst, erteilt wird. Dies kommt – wie die Beklagte mit Recht hervorhebt, hier aber nicht einschlägig ist, weil die Grundstücksteilung im Jahr 1993 unabhängig von der erst über ein Jahr später abgegebenen Baulasterklärung vollzogen wurde - insbesondere dann in Betracht, wenn die Baulasterklärung im Zusammenhang mit einer Grundstücksteilung erfolgt und diese ermöglichen soll. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 7 A 3150/07 -, juris Rn. 10; für eine Abstandflächenbaulast auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 – 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459 = juris Rn. 17 ff., 27 ff., und Urteil vom 15. Mai 2008 - 7 A 1838/07 -, n. v.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Oktober 2000 – 8 S 1445/00 -, BRS 63 Nr. 184 = juris Rn. 47 ff. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 -, juris Rn. 15 m. w. N. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB ). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“). Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2016 - 5 S 1140/14 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 LA 151/16 -, BauR 2017, 1673 f. Demgegenüber ist die Perspektive des durch die Baulast faktisch Begünstigten insoweit unerheblich, da er nicht Adressat der Baulasterklärung ist und sie für ihn keine Rechtsposition begründet. Auch einen „guten Glauben“ an die Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses gibt es aus diesem Grund nicht. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 83 Rn. 139; Wenzel, in: Gädke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 66. Die Baulasterklärung muss dabei so formuliert sein, dass sich Inhalt und Tragweite nach objektiven Kriterien hinreichend bestimmen lassen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Februar 2016 - 5 S 1140/14 -, juris Rn. 39 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, juris Rn. 34. Ist die zur Sicherung der wegemäßigen Erschließung dienende Baulast im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens übernommen worden, dürfte sich - nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) - eine extensive Auslegung ihres Inhalts schon deshalb regelmäßig verbieten. Jedenfalls dann, wenn das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich ihr Inhalt hieraus in vollstreckbarer Weise ablesen lässt, dürfte die Baulast regelmäßig im Sinne der Sicherung dieses einen konkreten Vorhabens zu verstehen sein. In diesem Fall begegnet sie auch keinen Bestimmtheitsbedenken, weil sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, juris Rn. 27, und vom 27. März 2005 - 10 B 1825/05 -, n. v.; so auch Nds. OVG, Urteil vom 27. September 2001 - 1 LB 1137/01 -, juris Rn. 23. Ist danach die Baulast vorhabenbezogen, wird damit das nach § 83 Abs. 3 BauO NRW maßgebende Interesse abschließend bestimmt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Januar 2012 - 1 LB 219/09 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97 -, juris Rn. 16 m. w. N. a) Nach diesen Grundsätzen liegt hier, anders als die Beklagte meint, eine vorhabenbezogene Baulast vor. Sie wurde für ein konkretes Vorhaben - nämlich der Errichtung eines Dachdeckerbetriebes mit zwei Wohnungen - übernommen. Zwar nimmt der Wortlaut der Eintragung der Baulast nicht ausdrücklich Bezug auf dieses konkrete Vorhaben, gleichwohl ergibt sich im Wege der Auslegung - insbesondere unter der gebotenen Einbeziehung der in der eingetragenen Baulast in Bezug genommenen Verpflichtungserklärung - mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie sich auf das vorgenannte Bauvorhaben bezieht und beschränkt. Die Verpflichtungserklärung beginnt mit der Darstellung des geplanten Vorhabens einschließlich des mit Datum exakt bezeichneten Bauantrags und dem Hinweis, dass für dessen Realisierung die Übernahme einer Baulast erforderlich ist. Sodann wird mit der Formulierung „Zur Erteilung der Baugenehmigung … ist … die Übernahme einer Baulast … erforderlich“ klargestellt, dass die Legalisierung dieses bereits beantragten und damit auch für die Beklagte eindeutig identifizierten Vorhabens (alleiniger) Regelungszweck ist. Selbiges ergibt sich aus der Korrespondenz aller Beteiligten vor Eintragung der Baulast. Auch hier wurde die Notwendigkeit einer Baulast allein mit dem zu genehmigenden Vorhaben verknüpft. Durch die Baulast sollte ein konkretes genehmigungsrechtliches Problem gelöst werden. Allein hieran hatten die damaligen Eigentümer des belasteten Grundstücks auch ein - ohne weiteres erkennbares - wirtschaftliches Eigeninteresse, da sie als Architekten mit der Realisierung des Bauvorhabens beauftragt waren. Dies war für die Beklagte auch offenkundig, da sie den Baugenehmigungsantrag als Entwurfsverfasser mitunterzeichnet hatten. Weitergehende (Eigen-)Interessen bestanden demgegenüber nicht (mehr), nachdem sie das Eigentum an dem begünstigten Grundstück bereits mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 1993 an Herrn L. übertragen hatten. Mit der Abgabe der Baulasterklärung im anstehenden Genehmigungsverfahren waren die Voraussetzungen für eine Bebauung und damit auch etwaige klägerseitige Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 9, zur Auslegung einer Zuwegungsbaulast in einem Fall, in dem das begünstigte Grundstück vom Übernehmer der Baulast gerade noch nicht vermarktet worden war. Aus der Sicht eines „objektiven Empfängers“ musste es sich demgemäß so darstellen, dass die Eintragung nur für das entsprechende Vorhaben gewollt war. Angesichts des breiten Raumes, den die Darstellung des konkreten Vorhabens insgesamt einnimmt, liegt die Annahme der Beklagten, damit sei nur der Anlass der Baulast gewissermaßen colorandi causa beschrieben worden, fern. Gerade wegen der Bedeutung der Bestimmtheit wären solche überflüssigen Ausschmückungen fehl am Platze gewesen, zumal die genaue Beschreibung des Vorhabens final mit der eigentlichen Verpflichtungserklärung verknüpft wurde. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 7 ff., und vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, juris Rn. 27 ff., für Fälle, in denen eine solchermaßen klare Vorhabenumschreibung fehlte. Einem solchen - engen - Verständnis der eingetragenen Baulast steht auch nicht entgegen, dass das konkrete Vorhaben auf dem beigefügten Lageplan nicht eingezeichnet ist. Denn dieser Lageplan soll offensichtlich nur den Zweck erfüllen, die Lage der Flächen, auf die sich die Baulast erstreckt, zu präzisieren (vgl. auch § 18 BauPrüfVO). Sein Zweck ist gerade nicht, das geplante Vorhaben selbst darzustellen. Dies war aus Sicht der Beteiligten auch nicht erforderlich, da dieses Vorhaben im Wortlaut der Verpflichtungserklärung eindeutig benannt und abschließend beschrieben wurde und einer erneuten Darstellung zusätzlich in dem Lageplan - anders etwa als bei einer Abstandflächenbaulast - mithin keine eigenständige Bedeutung zugekommen wäre. Umgekehrt ist nichts dafür ersichtlich, dass die Baulast nach dem Willen der Erklärenden dazu dienen sollte, die Zuwegung zum Grundstück der Beigeladenen weitergehend zu sichern. Insbesondere bestand hierfür wie ausgeführt auf Seiten der Kläger offenkundig kein (wirtschaftliches) Interesse und auf Seiten der Beklagten kein Bedürfnis. Gesichert werden sollte aus der Sicht beider Beteiligten ausdrücklich lediglich die Zuwegung zu einem Dachdeckerbetrieb mit zwei Wohnungen. Diesen Bedürfnissen (allein) genügt die vorliegende Zufahrt. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 7 ff. Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden- Württemberg vom 27. Oktober 2000 - 8 S 1445/00 - BauR 2001, 759 (juris Rn. 48) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es betrifft bereits eine andere, gerade im Hinblick auf den Vorhabenbezug regelmäßig anders zu bewertende Fallgestaltung, nämlich eine Abstandflächen-, nicht wie hier eine Zuwegungsbaulast. Vgl. zu diesem Wesensunterschied insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459 = juris Rn. 17 ff., 27 ff., und Urteil vom 15. Mai 2008 - 7 A 1838/07 -, n. v. Unbeschadet dessen führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zwar aus, dass Baulasten nicht grundsätzlich vorhabenbezogen sind und auch für spätere Vorhaben fortgelten können. Dies wird vorliegend auch nicht in Zweifel gezogen. Denn es handelt sich - wie oben festgestellt - um eine Frage des Einzelfalles. Die generelle Möglichkeit einer abstrakten Baulast schließt indes gerade nicht aus, ihre Wirkung auf ein bestimmtes Vorhaben zu beschränken; hierzu äußert sich der Verwaltungsgerichtshof dementsprechend nicht. Die damit nach dem Vorstehenden auf das im Jahr 1995 konkret geplante Vorhaben beschränkte Baulast ist vor diesem Hintergrund zu löschen, weil dieses Bauvorhaben nicht realisiert worden ist und eine Realisierung auch nicht mehr erfolgen wird. Die Baugenehmigung ist vielmehr schon im Jahr 1997 mangels Ausnutzung erloschen, das für die Baulast maßgebende öffentliche Interesse damit jedenfalls nach zwanzig Jahren, in denen über lange Zeit überhaupt keine baulichen Aktivitäten stattgefunden haben, endgültig weggefallen. OVG Hamburg, Urteil vom 12. November 1992 - Bf II 29/91 -, BRS 54 Nr. 160 = juris Rn. 49. Ob der Fall, dass das von der Baulast erfasste Vorhaben zunächst verwirklicht wurde und später an geänderte Nutzungsvorstellungen angepasst werden soll, eine andere Beurteilung erforderte oder ermöglichte, bedarf hier keiner anderen Beurteilung, da es schon im Ansatz an einer Realisierung eines „Ursprungsobjekts“ fehlt. Dem Verzichtsanspruch der Kläger steht entgegen der (ursprünglichen) Annahme der Beklagten auch nicht entgegen, dass durch die Löschung baurechtswidrige Zustände entstünden. Selbst wenn es zuträfe, dass mit dem Verzicht die wegerechtliche Erschließung der begünstigten Grundstücke der Beigeladenen entfiele und diese damit keine Baugrundstücke wären, führte das nicht auf dem öffentlichen Baurecht widersprechende Verhältnisse. Dies wäre nur der Fall, wenn die Grundstücke bereits baulich genutzt würden oder ein Bebauungsplan existierte, nach dem das Grundstück zur Bebauung anstünde. Zu Letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 13. Beides ist hier nicht der Fall, die Nichterschließung selbst ist jedenfalls keine Frage der Baurechtswidrigkeit. Unabhängig davon besteht inzwischen offenbar eine Erschließungsmöglichkeit über eigene Grundstücke der Beigeladenen, sodass es auch kein objektives Bedürfnis mehr für die baulastgesicherte Erschließung gibt. Die begünstigten Grundstücke sind über das heute im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flurstück 592 mit der Friedrich-H. -Straße verbunden und daher über diese zu erschließen. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren wäre, sind weder geltend gemacht worden - auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Nachfrage - noch ersichtlich. Insbesondere ist die bereits bestehende Zufahrt zum rückwärtig gelegenen Carport an der südlichen Grundstücksgrenze offenbar zum Befahren mit PKW und Sprintern geeignet, der Geschäftsführer der Beigeladenen hat insoweit nur eingewandt, sie könne nicht mit LKW befahren werden. b) Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, die Baulast müsse weiterhin für dem ursprünglichen Bauvorhaben vergleichbare Vorhaben gelten, die in Zukunft möglicherweise realisiert werden könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn man die Baulast über den hier naheliegenden engen Zusammenhang mit dem im Jahr 1995 konkret genehmigten Vorhaben noch dahin verstehen könnte, dass von ihr jedenfalls auch vergleichbare Vorhaben erfasst werden sollten, lässt sich damit ein fortbestehendes öffentliches Interesse nicht begründen. Die rein theoretische Möglichkeit einer solchen baulichen Entwicklung vermag den erforderlichen Vorhabenbezug jedenfalls dann nicht herzustellen, wenn das ursprüngliche Vorhaben nie realisiert wurde und seit Abgabe der – vorhabenbezogenen – Verpflichtungserklärung mehr als 20 Jahre verstrichen sind, in denen tatsächlich keine bauliche Nutzung des Grundstücks stattgefunden hat. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 16. Januar 2012 - 1 LB 219/09 -, BRS 79 Nr. 136 = juris Rn. 40 ff., 45 selbst für das niedersächsische Landesrecht, nach dem auch ein privates Interesse an der Baulast einem Verzichtsanspruch entgegen steht. Unbeschadet dessen ist ein solches vergleichbares Vorhaben zurzeit nicht geplant. Der von der Beigeladenen eingereichte Bauantrag bezieht sich – wie noch auszuführen ist – auf ein wesensverschiedenes Vorhaben. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beigeladene mit ihrem Galvanikunternehmen keinen Bezug zum Dachdeckerhandwerk oder einer sonstigen handwerklichen Tätigkeit hat, ist ein solches Szenario auch zumindest unwahrscheinlich. Auch nach Auffassung der Beklagten, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt hat, deckt die eingetragene Baulast das zur Genehmigung stehende Vorhaben nicht. Anders als die Beigeladene meint, ist die Frage, wie konkret die Realisierungsabsicht ist, schon deshalb in diesem Verfahren unerheblich. Schließlich ist zumindest fraglich, ob ein ähnliches Vorhaben trotz der Ausweisung der Fläche als Überschwemmungsgebiet (vgl. §§ 76 ff. WHG ) überhaupt noch genehmigungsfähig wäre. Dies drängt sich hier jedenfalls nicht auf. c) Ein weitergehendes öffentliches Interesse am Erhalt der eingetragenen Baulast lässt sich angesichts dessen erst recht nicht abstrakt damit begründen, dass das Baugrundstück mit der Löschung genau diese Eigenschaft verlöre. Abgesehen davon, dass dies – wie soeben ausgeführt – schon tatsächlich nicht zutrifft, geht dies am Inhalt der erteilten Baulast vorbei, genauer über sie hinaus. Die Baulast wurde für ein konkretes Bauvorhaben übernommen, so dass das nach § 83 Abs. 3 BauO NRW maßgebende Interesse durch dieses grundsätzlich abschließend bestimmt ist. Aus der möglichen zukünftigen Realisierung anderer (wesensverschiedener) Vorhaben auf dem betreffenden Grundstück kann damit ein öffentliches Interesse im Sinne des § 83 Abs. 3 BauO NRW nicht abgeleitet werden. Der Beklagten ist zwar möglicherweise dahingehend zuzustimmen, dass eine Baulast grundsätzlich auch ohne konkreten Anlass sozusagen auf Vorrat übernommen werden kann. Allein diese Möglichkeit begründet jedoch noch nicht ein entsprechendes Verständnis der hier in Rede stehenden Baulast, das die Beklagte an anderer Stelle auch gerade nicht vertritt. Ob eine Verpflichtungserklärung so verstanden werden kann, ist vielmehr, wie bereits angesprochen, eine Frage des Einzelfalles und durch Auslegung der Baulasterklärung zu klären. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist die Baulast hier auf ein bestimmtes Bauvorhaben beschränkt. Unabhängig davon steht diese Möglichkeit unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass zumindest ein enger „Vorratsbegriff“ zugrundezulegen ist. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Januar 2012 - 1 LB 219/09 -, BRS 79 Nr. 136 = juris Rn. 42 ff.; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 83 Rn. 99 f. Es darf dann nicht ausgeschlossen sein, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtliche Bedeutung gewinnt. Die Zulässigkeit einer langfristigen, von konkreten Bauwünschen losgelösten Vorratshaltung an Baulasten folgt daraus gerade nicht. Ein solcher Fall ist hier schon in Anbetracht der über 20- jährigen „Nichtausnutzung“ der Baulast anzunehmen. Hinzu kommt, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einbeziehung des Grundstücks in ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet dessen Eigenschaft als Baugrundstück im engeren Sinne verloren gegangen ist. Aufgrund des weitgehenden, wenn auch nicht ausnahmslosen Bauverbotes ist es unwahrscheinlich geworden, dass es – in welcher Form auch immer – baulich genutzt werden darf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das konkret zu Genehmigung stehende Bauvorhaben nach § 78 Abs. 3 WHG ausnahmsweise objektiv genehmigungsfähig sein könnte, entsprechende fachliche Stellungnahmen liegen jedenfalls nicht vor. Angesichts der Größe insbesondere der versiegelten Fläche von mehr als 100 m² und der Höhe der Baukörper liegen negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz, insbesondere auf den Wasserabfluss, auch auf der Hand. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166 = juris Rn. 76 ff. Letztlich kommt es darauf in diesem Fall aber auch nicht an. Denn eine Baulasterklärung zur Sicherung der Zufahrt zu einem bestimmten Vorhaben ist - wie oben schon angesprochen - zumindest regelmäßig dahingehend auszulegen, dass nur der durch die typische Nutzung des Vorhabens entstehende Verkehr gesichert werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 7 B 1974/97 -, juris Rn. 16; Urteil vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, juris Rn. 38, m. w. N. Damit begründen jedenfalls vom Wesen her verschiedene Bauvorhaben kein öffentliches Interesse (mehr). Ein solches vom ursprünglich geplanten Bauvorhaben wesensverschiedenes Vorhaben ist hier jedoch von der Beigeladenen beantragt. Das von ihr aktuell geplante Vorhaben ist mit dem anlassgebenden nicht vergleichbar. Die Errichtung von (zunächst) sechs Garagen, in denen jedenfalls auch Kleintransporter und kleinere LKW für den Industriebetrieb der Beigeladenen untergebracht werden können, hat mit einem einfachen Dachdeckerbetrieb nebst zwei Wohnungen nichts gemein. Dass entsprechende Nutzungsabsichten offenbar bestehen, ergibt sich nicht zuletzt aus der vom Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, eine Zufahrt über das Flurstück 590 reiche nicht aus, weil sie für LKW zu schmal sei. Die Beklagte hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass mit der bei dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen zu rechnenden erheblichen Ausweitung des Kraftverkehrs die Notwendigkeit der Eintragung einer neuen Baulast einhergehe. Diese geplante Nutzung begründet daher kein fortbestehendes öffentliches Interesse an der bestehenden Baulast. Will sich ein Bauherr langfristig Bebauungsoptionen für sein eigenes Grundstück „auf Kosten“ eines Nachbargrundstücks allgemein sichern, stehen ihm - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - hierfür in erster Linie und in ausreichendem Umfang zivilrechtliche Mittel zu Gebote. Er kann - gegen entsprechende Gegenleistung - einen darauf abzielenden Vertrag mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks schließen, auf dieser Grundlage eine entsprechende Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen lassen und auch vertraglich regeln, dass zu einem geeigneten Zeitpunkt die Eintragung einer Baulast beantragt wird. Damit ist seinen privaten Interessen im Regelfall hinreichend Rechnung getragen. Auch für den Fortbestand einer bereits eingetragenen Baulast reicht deshalb ein bloßes - privates - „Vorratsinteresse“ nicht aus. Eigentumsrechtliche Fragen stellen sich insoweit nicht, weil es der Baulastbegünstigte selbst in der Hand hat, für eine ausreichende zivilrechtliche Absicherung der Inanspruchnahme des anderen Grundstücks zu sorgen. Die Instrumente des öffentlich-rechtlichen Baurechts dienen nicht dazu, insoweit eingetretene Versäumnisse auszugleichen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Januar 2012 - 1 LB 219/09 -, juris Rn. 43 f. d) Die zwischen den Beteiligten intensiv erörterte Frage, ob der im Jahre 1993 geschlossene Kaufvertrag die Verpflichtung zur Gewährung eines (zivilrechtlichen) Wegerechtes vorsah bzw. ob ein solcher Anspruch heute noch durchgesetzt werden könnte, ist hier - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht von Bedeutung und ist der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unbegründet. Die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 16. November 2017 angeregte Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Klärung der zivilrechtlichen Streitigkeiten kam deshalb von vornherein nicht in Betracht. Denn der Verzicht auf eine Baulast ist - wie oben schon dargestellt - dann zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Ob die Kläger privatrechtlich zur Einräumung der Durchfahrt auf ihrem Grundstück verpflichtet sind, ist hierfür grundsätzlich ohne Bedeutung. Es liegt im Wesen des Instituts der öffentlich-rechtlichen Baulast, dass die mit ihr bezweckte Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen des begünstigten Bauvorhabens gegenüber den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verselbständigt ist. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 1 BA 23/97 -, juris Rn. 23, m. w. N.; so auch Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 83 Rn. 132; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand März 2017, § 83 Rn. 99; Wenzel, in: Gädke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 61. Nichts anderes ergibt sich aus dem durch die Beigeladene in Bezug genommenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 16. Juli 2014 - 5 U 10/14 -, juris. Diesem Beschluss liegt bereits eine völlig andere Fallgestaltung zugrunde, nämlich der Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit gerade wegen einer bestehenden Baulast. Im Übrigen hat über die Frage, ob eine Grunddienstbarkeit vorliegt und sie den Verpflichteten zur Abgabe einer Baulasterklärung zwingt, die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden, wie schon das Verwaltungsgericht richtig angemerkt hat. Unbeschadet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass ein - hier unterstellt - einzutragendes Wegerecht zwangsläufig als „Nebenpflicht“ die Abgabe einer Baulasterklärung umfasste. Dies ist nämlich nicht regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Vorrang zu Gunsten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks ergäbe. Innerhalb der Abwägung ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Grunddienstbarkeit dazu bestellt worden ist, das herrschende Grundstück baulich zu nutzen, ob die Baulastbestellung zwingende, alleinige und letzte Voraussetzung für die Bebauung ist, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, die Baulast bereits zu erwägen und ob Inhalt und Umfang der Baulast der Grunddienstbarkeit entsprechen. Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW - Kommentar, 2012, § 83 Rn. 49 m. w. N.; die engen Voraussetzungen betonend auch OLG Hamm, Urteile vom 16. Februar 2017 - I-5 U 78/16 -, juris Rn. 82 ff., 103, und vom 7. Februar 2013 - I-5 U 113/12, 5 U 113/12 -, juris Rn. 22; Hanseatischen OLG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 U 10/14 -, juris Rn. 6. Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, ist schon deshalb zumindest fraglich, weil die Beigeladene jedenfalls heute auf eine Zuwegungsbaulast nicht mehr angewiesen wäre und auch kein vergleichbares Vorhaben plant oder absehbar planen könnte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sie von der Baulast absehbar nichts hätte, weil das von ihr konkret beabsichtigte Vorhaben von der eingetragenen Baulast - wie ausgeführt - nicht gedeckt ist. Hinzu kommt, dass sich das vertraglich vereinbarte Wegerecht in seinem Verlauf von demjenigen unterscheidet, auf das sich die Baulast bezieht. Damit kann aus der Dienstbarkeit allenfalls ein Anspruch auf eine andere, von einem Vorhabenbezug losgelöste und anders zugeschnittene Zuwegungsbaulast abgeleitet werden. Auch der Beigeladenen nützte die vorhandene Baulast nichts. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der sog. Schlussstein-Rechtsprechung, vgl. OLG Hamm, Urteile vom 16. Februar 2017 - I-5 U 78/16 -, juris Rn. 82 ff., 103, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 3. Juli 1992 - V ZR 218/91 -, NJW 1992, 2885 = juris, schon wegen der ungeklärten Problematik des § 78 WHG jedenfalls derzeit nicht vor. Schließlich spricht gegen die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Folgen einer derzeit nicht einmal sicheren Eintragung eines Wegerechts der Umstand, dass Baulasten nach dem nordrheinwestfälischen Bauordnungsrecht unbeschadet privater Rechte eingetragen und damit auch gelöscht werden. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW - Kommentar, 2012, § 83 Rn. 132. e) Ebenfalls ohne Belang für das öffentliche Interesse an dem Fortbestand der Baulast ist deshalb, dass die Beigeladene dem Begehren der Kläger ausdrücklich widersprochen hat. Eine Baulast gewährt nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers des Grundstücks, zu dessen Gunsten sich die Baulast im Falle ihrer Eintragung auswirkt. § 83 Abs. 1 BauO NRW besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und dient nicht zugleich privaten Interessen des Eigentümers des durch die Baulast begünstigen Grundstücks. Die Begünstigung dieses Eigentümers ist bloß tatsächlicher Natur, trifft ihn also lediglich als Reflex. Eine eigenständige Berechtigung des begünstigten Grundstückseigentümers schafft die Baulast nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 1476/13 -, juris Rn. 8, m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 1 BA 23/97 -, BRS 60 Nr. 120 = juris Rn. 25; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW - Kommentar, 2012, § 83 Rn. 77, 124. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1991 - 6 L 132/89 -, juris Rn. 23, da der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Denn hier wird einem Grundstückseigentümer, dem erst die Baulast die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens auf dem begünstigten Grundstück eröffnet hat, ein (subjektives) Anfechtungsrecht eingeräumt. Hier wurde die Baulast aber gerade nicht für das Vorhaben der Beigeladenen eingetragen, eine Bebauung hat vielmehr seit Eintragung der Baulast gerade nicht stattgefunden. Im Übrigen unterscheidet sich das maßgebliche Landesrecht in diesem Punkt entscheidend von dem nordrhein-westfälischen. § 92 Abs. 3 S. 1 NBauO macht den Verzicht nämlich davon abhängig, dass kein öffentliches und kein privates Interesse mehr an der Baulast besteht (Hervorhebung durch den Senat). Dies betonend auch Nds. OVG, Urteil vom 16. Januar 2012 - 1 LB 219/09 -, BRS 79 Nr. 136 = juris Rn. 37. Die Bedenken der Beigeladenen im Hinblick auf das Verfassungsrecht und speziell auf Art. 14 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Der gesetzlich normierte Anspruch auf Löschung einer Baulast gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW stellt eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Unbeschadet dessen hat die Beigeladene jedoch ohnehin inzwischen nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Kläger die Möglichkeit, die fraglichen Grundstücke über eigene Grundstücke ausreichend zu erschließen. 2. Auf die Frage, ob die Baulast daneben auch deshalb zu löschen wäre, weil sie schon unrichtig eingetragen wurde oder an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln leidet, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. a) Im Ansatz bedenklich erscheint allerdings, ob die eingetragene Baulast im Rahmen ihrer Bezugnahme auf einen Lageplan ohne feste Maßstabsangabe dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügt. Eine Baulast ist hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541 = juris Rn. 14 ff., und vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22. Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Ob der hier einbezogene Lageplan, der nach seiner Legende - aus welchen Gründen auch immer - nur dem Maßstab 1:500 „ungefähr“ entspricht, diese Voraussetzungen erfüllt, erscheint nicht zuletzt deshalb zumindest nicht bedenkenfrei, weil auch die textliche Beschreibung des betroffenen Grundstücksteils nur eine Breite von „ca.“ 5 m nennt. Diese Näherungswerte lassen im Tatsächlichen einen durchaus nicht unbeträchtlichen Spielraum. b) Demgegenüber dürften die detaillierten Einwände der Kläger hinsichtlich der (fehlenden) formellen Eintragungsvoraussetzungen dürften jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreifen. Zwar hat derjenige, der durch die zur Unrichtigkeit führenden Eintragung in seinen Rechten verletzt wird, auch dann, wenn das Baulastenverzeichnis unrichtig ist, einen Anspruch darauf, dass die Eintragung gelöscht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 A 1835/14 -, juris Rn. 23 ff., und Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 -, juris Rn. 9 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Februar 2016 - 5 S 1140/14 -, BauR 2016, 1141 = juris Rn. 38; Wenzel in: Gädke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 58a. Unrichtig ist das Baulastverzeichnis jedoch nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, das heißt nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwVfG NRW) unwirksam beziehungsweise nichtig ist, oder nicht mehr besteht. Dabei kann die Unwirksamkeit der Begründung in formellen oder inhaltlichen Mängeln der Baulastübernahme liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 A 1835/14 -, juris Rn. 25 ff., und Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand März 2017, § 83 Rn. 86; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW - Kommentar, 2012, § 83 Rn. 40. Dies dürfte auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zutreffen, die von den Klägern angeführten Mängel der Verpflichtungserklärung führen selbst bei Wahrunterstellung weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau zu einer so groben Fehlerhaftigkeit der Baulastbestellung, dass diese als nichtig erschiene. Insbesondere bedurfte die durch Herrn M. seinerzeit abgegebene Vollmacht keiner besonderen Form. Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll. Gemäß § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erklärung nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Entsprechend bedurfte die Vollmachtserteilung für die Abgabe der Verpflichtungserklärung weder einer öffentlichen Beglaubigung noch der Einhaltung einer besonderen Form. Vgl. Kamp, in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW - Kommentar, 2012, § 83 Rn. 15. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung beschränkt sich auf ein Institut des Landesrechts. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OVG NRW Erscheinungsdatum: 21.11.2017 Aktenzeichen: 2 A 1393/16 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Allgemeines Schuldrecht Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Normen in Titel: BauO NRW §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 83 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 2; WHG § 78 Abs. 3; BGB §§ 133, 242, 157, 167 Abs. 1 u. 2; VwVfG NRW § 44; BauPrüfVO § 18