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Beschluss

6 WF 324/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0125.6WF324.12.00
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Leitsätze

1.

Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gemäß §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gemäß § 126 Abs.1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.

2.

Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zu Gunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1) vom 17.12.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest  vom 4.12.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.10.2011 (Aktenzeichen: 7 UF 254/10) sind von dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) 376,52 € (dreihundertsechsundsiebzig Euro und zweiundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.1.2012 an die Antragsteller und Beteiligten zu 1) zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 376,52 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gemäß §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gemäß § 126 Abs.1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben. 2. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zu Gunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1) vom 17.12.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest vom 4.12.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf Grund des Beschlusses des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.10.2011 (Aktenzeichen: 7 UF 254/10) sind von dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) 376,52 € (dreihundertsechsundsiebzig Euro und zweiundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.1.2012 an die Antragsteller und Beteiligten zu 1) zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 376,52 € festgesetzt. Gründe Mit Beschluss vom 21.10.2011 hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest abgeändert und den Beteiligten zu 2) als Antragsgegner des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, an den von den Beteiligten zu 1) vertretenen Antragsteller des Hauptsacheverfahrens Kindesunterhalt zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens sind in dem Beschluss dem Beteiligten zu 2) auferlegt worden. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist mit Beschluss vom 28.12.2011 auf 5.484 € festgesetzt worden. Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz vom 6.1.2012 beantragt, ihre „nachstehend aufgeführten Wahlanwaltsgebühren gegen den Antragsgegner zu unseren Gunsten gemäß § 126 ZPO festzusetzen ...“. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.484,00 € haben die Beteiligten zu 1) eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr.3200 VV RVG in Höhe von 540,80 € und eine 1,2 Termingebühr gemäß Nr.3202 VV RVG in Höhe von 405,60 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer angesetzt. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.150,02 € haben sie die ihnen als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneten Verfahrensbevollmächtigte von der Staatskasse ausgezahlte Vergütung in Höhe von 773,50 € in Abzug gebracht und sich auf diese Weise einen festzusetzenden Gesamtbetrag von 376,52 € errechnet. Dieser Antrag ist dem Beteiligten zu 2) zur Stellungnahme übersandt worden. Mit dem am 4.12.2012 erlassenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht – Soest die von dem Beteiligten zu 2) zu erstattenden Gebühren und Auslagen in der Weise festgesetzt, dass die Erstattung an den von den Beteiligten zu 1) im Hauptsacheverfahren vertretenen Antragsteller zu erfolgen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.12.2012, mit der sie die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 2) ist der begehrten Abänderung entgegen getreten. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und führt in der Hauptsache zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eines im Kostenpunkt obsiegenden Beteiligten hat im Kostenfestsetzungsverfahren zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er als Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zu Gunsten des Beteiligten beantragen (§§ 104 ff. ZPO). Daneben hat er die Möglichkeit, im eigenen Namen nach § 126 Abs. 1 ZPO die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner für sich zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1) in kaum zu überbietender Klarheit von vornherein die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zu ihren Gunsten beantragt. In einem solchen Fall kann der Verfahrensbevollmächtigte – anders als bei einer unklaren Antragstellung (OLG Koblenz JurBüro 1982, 383) - bei einer dennoch zu Gunsten seines Mandanten erfolgenden Festsetzung im Beschwerdewege die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragen. Bei einer eindeutigen Antragstellung ist nämlich von vornherein allein der die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragende Verfahrensbevollmächtigte Beteiligter des erstinstanzlichen Festsetzungsverfahrens und nicht etwa auch der von ihm vertretene Beteiligte. Die von den Beteiligten zu 1) angesetzten Gebühren und Auslagen sind sachlich und rechnerisch korrekt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend der Antragstellung der Beteiligten zu 1) abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.