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Beschluss

10 Ko 3989/12

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2013:0726.10KO3989.12.00
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Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer. Gründe I. Die Erinnerungsführer hatten vertreten durch ihren Bevollmächtigten im Verfahren 5 K 629/09 wegen Einkommensteuer 1999 geklagt und sich dabei vor allem gegen den Ansatz eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gewandt. Außerdem hatten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 17.3.2009 vor dem Hintergrund der Inhaftierung des Erinnerungsführers beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen. Mit Beschluss vom 3.5.2010 wurde den Erinnerungsführern Prozesskostenhilfe für 5/6 der erstinstanzlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens des Finanzrechtsstreits bewilligt; zur Wahrnehmung ihrer Rechte wurde ihnen der Bevollmächtigte beigeordnet, weil angesichts der zwischenzeitlich vorgelegten bzw. angebotenen Beweismittel von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen sei. Nachdem der Berichterstatter den Erinnerungsgegner darauf hingewiesen hatte, dass sich die relevante Beteiligungsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bis zum 31.12.1998 auf mehr als 25 % belaufen habe, und außerdem darauf, dass das BVerfG zwischenzeitlich entschieden habe, dass die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze verfassungswidrig gewesen sei, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen erfasst würden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden seien, änderte der Erinnerungsgegner den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 17.4.2012 dem Erinnerungsgegner auferlegt. Mit Schreiben vom 7.5.2012 beantragte der Bevollmächtigte, "die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ff. ZPO" – verzinslich (Hinweis auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) – festzusetzen (GA 5 K 629/09 Bl. 107, 108). Mit Beschluss vom 11.5.2012 (GA 5 K 629/09, Bl. 112) setzte der Kostenbeamte die vom Erinnerungsgegner "an die Kläger" (= Erinnerungsführer) zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 512.368 € mit 7.136,91 € fest; die Kostenberechnung als solche ist unstreitig. Der Beschluss wurde den Beteiligten jeweils am 14. 5. 2012 gegen Fax-EB zum Zwecke der Zustellung (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO) übermittelt. Ausweislich der vorliegenden Empfangsbekenntnisse haben sowohl der Bevollmächtigte als auch der Erinnerungsgegner den Kostenfestsetzungsbeschluss jeweils am 14.5.2012 erhalten. Unter dem 29.5.2012 wandte sich der Bevollmächtigte an den Erinnerungsgegner und forderte ihn unter Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2012 zur Überweisung des festgesetzten Betrags von 7.136,91 € zzgl. 34,51 € Zinsen auf. Darauf erklärte der Erinnerungsgegner mit Schreiben vom 30.5.2012 gegenüber den Klägern die Aufrechnung mit Steuerrückständen aus 2007. Der auf Schätzung beruhende Einkommensteuerbescheid für 2007 erging am 24.9.2008. Mit Schreiben vom 19.6.2012 wandte sich der Bevollmächtigte erneut an das Gericht und machte geltend, ihm liege das Original des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.5.2012 nicht vor. Gleichzeitig beantragte er, "den Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt zu ergänzen bzw. zu berichtigen: Die zu erstattenden Kosten werden zu Gunsten des beigeordneten bevollmächtigten Rechtsanwalt A gemäß § 126 ZPO festgesetzt". Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Beschluss vom 16.11.2012 lehnte der Kostenbeamte den Antrag des Bevollmächtigten vom 19.6.2012 ab. Denn eine Kostenfestsetzung gemäß § 126 ZPO sei nicht mehr möglich, wenn die Kosten zuvor für die Partei selbst festgesetzt worden seien und das FA auf diese Kostenfestsetzung hin durch Auszahlung oder Aufrechnung geleistet habe. Daher sei der Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 126 ZPO bereits erloschen gewesen. Der Bevollmächtigte hält mit seiner Erinnerung vom 27.11.2011 an seinem Begehren fest und macht unter Bezugnahme auf seinen früheren Vortrag und den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 11.7.2008 – 15 W 19/08 geltend, im Schriftsatz vom 7.5.2012 den Antrag gestellt zu haben, "die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß § 103 ff. ZPO festzusetzen"; es sei nicht beantragt worden, die Kosten zu Gunsten der Erinnerungsführer festzusetzen. Da der Bevollmächtigte beigeordnet gewesen sei, habe das Gericht den Antrag als solchen gemäß § 126 ZPO behandeln bzw. beim Bevollmächtigten nachfragen müssen. Üblicherweise ließen sich Rechtsanwälte die Kostenerstattungsansprüche gegen den Gegner formularmäßig abtreten, weil in vielen Fällen nur so die Gebührenansprüche gesichert werden könnten. Der Erinnerungsgegner habe mit Schreiben vom 30.5.2012 gegenüber den Klägern die Aufrechnung mit angeblichen Steuerrückständen aus 2007 erklärt, es also ersichtlich darauf angelegt, eine vermeintlich bestehende Aufrechnungslage unverzüglich zu nutzen. Selbst wenn formal eine solche Aufrechnungslage bestanden hätte, wäre die Aufrechnung unwirksam, weil sie bewusst zum Schaden des Bevollmächtigten erklärt worden sei. § 126 ZPO wolle nicht nur die Honorierung des beigeordneten Anwalts sicherstellen, sondern zum Schutz der Landeskasse dem Bevollmächtigten der armen Partei die Möglichkeit geben, die Kosten beim Gegner beizutreiben. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass der Kostenschuldner sich dem beitreibenden Anwalt gegenüber darauf berufen könne, er habe den Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Partei durch Zahlung, Aufrechnung oder auf andere Weise erfüllt. Zweck der Vorschrift sei, Einreden gegen den Erstattungsanspruch des Bevollmächtigten der armen Partei auszuschließen, die ihren Grund außerhalb des Streitverhältnisses hätten. Außerdem sei die Aufrechnung bereits deshalb ins Leere gegangen, weil sie zu einem Zeitpunkt erklärt worden sei, als der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2012 dem Beteiligten noch nicht einmal zugestellt worden sei. Der Erinnerungsgegner erwidert, der Bevollmächtigte habe die Zahlung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss begehrt, in welchem die Erinnerungsführer als Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs bezeichnet worden seien. Die ordnungsgemäße Beantragung der Kostenfestsetzung betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte hätte die für ihn günstige Rechtsgestaltung durch eindeutige Antragsformulierung kenntlich machen müssen. Im Übrigen sei es widersprüchlich, sich einerseits auf das Nichtbestehen eines Kostenerstattungsanspruchs der Erinnerungsführer zu berufen, andererseits aber dessen Abtretung an den Bevollmächtigten geltend zu machen. Da sich eine Vollmacht nicht in den Steuerakten befinde, sei die Abtretung dem Erinnerungsgegner auch nicht bekannt gewesen, mit der Folge, dass die Aufrechnung zulässig gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, warum die Aufrechnung des Erinnerungsgegners treuwidrig gewesen sein solle. Die fehlende Absicherung des Bevollmächtigten beruhe auf eigener Nachlässigkeit, weil er keinen Antrag nach § 126 ZPO gestellt habe sondern einen Kostenfestsetzungsantrag für die Erinnerungsführer. II. Die Erinnerung ist unbegründet. 1. Regelungen über den Anspruch auf Kostenfestsetzung finden sich in den gemäß § 155 ff. FGO entsprechend anwendbaren §§ 103 ff. ZPO. Danach entscheidet das Prozessgericht über den Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages, der auf Antrag zu verzinsen ist (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Vorschriften regeln das Verfahren zur Durchsetzung des materiellrechtlich der obsiegenden Partei zustehenden Kostenerstattungsanspruchs. Ergänzend räumt § 126 Abs. 1 ZPO dem für eine Partei bestellten Rechtsanwalt das Recht ein, die Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben (gesetzliche Prozessstandschaft). Letzteres hat zum Schutze des Bevollmächtigten zur Folge, dass Einreden aus der Person der Partei dann nicht mehr zulässig sind. Der Gegner kann lediglich mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. 2. Daraus resultieren für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Bevollmächtigten eines obsiegenden Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren drei Möglichkeiten. Zum einen kann er als Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zu Gunsten des Beteiligten beantragen (§§ 103 ff. ZPO). Daneben hat er die Möglichkeit, die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten zu betreiben und die Kostenfestsetzung für sich zu beantragen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.1.2013 - 6 WF 324/12, 6 WF 324/12, veröffentlicht bei juris; FG des Saarlandes, Beschluss vom 10.1.2002 - 1 S 267/01, EFG 2002, 435). Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte – alternativ oder ggf. ergänzend – noch die Möglichkeit, gemäß § 55 RVG die (geringere) Vergütung aus der Staatskasse zu fordern. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch, der dem beigeordneten Rechtsanwalt unmittelbar gegen die Staatskasse zusteht und nicht subsidiär ist gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gegenüber seinem Mandanten oder sonstigen ersatzpflichtigen Dritten zustehen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.1997 - 3 Ko 2764/96, StB 1997, 357). Folge ist ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Staatskasse, soweit die Forderung des Rechtsanwalts aus dieser beglichen wird (§ 59 Abs. 1 RVG). Die Möglichkeiten des Rechtsanwalts zur Beantragung einer Gebührenfestsetzung zu Gunsten des Klägers des Ausgangsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) und eines Antrags zu eigenen Gunsten gemäß § 126 Abs. 1 ZPO stehen parallel nebeneinander, ohne dass eine der Möglichkeiten bereits von Gesetzes wegen mit einer Vorrangigkeit oder Nachrangigkeit belegt wäre. Allerdings ändert das dem beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 126 Abs. 1 ZPO eingeräumte Beitreibungsrecht nichts daran, dass der Kostenerstattungsanspruch materiellrechtlich nach wie vor der von ihm vertretenen Partei bzw. dem Beteiligten zusteht. Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH-Beschluss vom 9.7.2009 - VII ZB 56/08, NJW 2009, 2962, FamRZ 2009, 1577; a.A. Müller, Anm. zu Beschluss des FG Düsseldorf vom 1.7.2008 – 18 Ko 382/08 KF, EFG 2008, 1665 mit der Erwägung, dass die bewilligte PKH einen Gebührenanspruch des Bevollmächtigten gegen seinen Mandanten ausschließe). Bei einer eindeutigen Antragstellung ist von vornherein allein der die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragende Verfahrensbevollmächtigte Beteiligter des Festsetzungsverfahrens und nicht etwa auch der von ihm vertretene Beteiligte. Bei einer Kostenfestsetzung zu Gunsten des Mandanten steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu (OLG Hamm, Beschluss vom 25.1.2013 - 6 WF 324/12, 6 WF 324/12, veröffentlicht bei juris). 3. Im Streitfall fehlt es an einer eindeutigen Antragstellung. Der Kostenbeamte ist deshalb von einem standardmäßigen Kostenfestsetzungsantrag zu Gunsten der im Hauptsacheverfahren vom Bevollmächtigten vertretenen Kläger ausgegangen, denen der Er-stattungsanspruch materiellrechtlich auch zustand. Die Schlussfolgerung des Kostenbeamten mag angesichts des in den Akten befindlichen Antrags auf Prozesskostenhilfe zwar angreifbar sein, sie ist aber jedenfalls nicht evident gesetzwidrig, zumal der Bevollmächtigte seinen Antrag auf Kostenfestsetzung ausdrücklich nur auf die §§ 103 ff. ZPO bzw. auf die Verzinsungsvorschrift des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gestützt hatte, die Vorschrift des § 126 Abs. 1 ZPO aber nicht einmal erwähnt hatte. Es ist nicht Aufgabe des Kostenbeamten, die für den Bevollmächtigten günstigste Gestaltungsmöglichkeit auszuwählen. Angesichts der vom Gesetz vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Antragstellung ist diese Auswahl und deren Kenntlichmachung vielmehr Sache des Bevollmächtigten, zumal ihm nach dem vorerwähnten Beschluss des OLG Hamm eine eigene Beschwerdemöglichkeit zugebilligt wird, die der Bevollmächtigte im Streitfall aus Unachtsamkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen hinsichtlich einer sich ergebenden Aufrechnungsmöglichkeit des Erinnerungsgegners ungenutzt hat verstreichen lassen. 4. Der Kostenbeamte hatte in seinem Beschluss vom 11.5.2012 die vom Erinnerungsgegner "an die Kläger" (= Erinnerungsführer) zu erstattenden Kosten auf 7.136,91 € festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten mit der Bekanntgabe per Fax-EB wirksam geworden. Die Fax-EB sowohl des Bevollmächtigten als auch des Erinnerungsgegners liegen vor (GA 5 K 629/09 Bl. 112, 120, 121); einer förmlichen Zustellung bedurfte es nicht (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO). Der entgegenstehenden Auffassung des Bevollmächtigten fehlt der notwendige Rückbezug zum Gesetz. Der Beschluss ist dann auch rechtskräftig geworden, nachdem dagegen die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Erinnerung nicht eingelegt worden ist (BFH-Beschluss vom 19.1.2007 - VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144). Spätestens mit Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses standen sich der Erstattungsanspruch der Erinnerungsführer und die Einkommensteuerforderung des Erinnerungsgegners für 2007 aufrechenbar gegenüber. Von dieser Aufrechnungsmöglichkeit hat der Erinnerungsgegner mit Schreiben vom 30.5.2012 Gebrauch gemacht, nachdem er vom Bevollmächtigten – nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses – mit Schreiben vom 29.5.2012 unter Hinweis auf die zu Gunsten der Erinnerungsführer festgesetzten Kosten zur Zahlung aufgefordert worden war. Man könnte wegen der bewilligten Prozesskostenhilfe allenfalls die Frage aufwerfen, ob bei Kostenfestsetzung auf den Namen der Partei überhaupt auch die Kosten des beigeordneten Anwalts festgesetzt werden können, da der Kläger des Ausgangsverfahrens seinem Anwalt wegen der bewilligten Prozesskostenhilfe nichts schulde (etwa Müller, Anm. zu Beschluss des FG Düsseldorf vom 1.7.2008 – 18 Ko 382/08 KF, EFG 2008, 1665; vgl. ferner Nachweise bei FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.1997 - 3 Ko 2764/96, StB 1997, 357 unter Bezugnahme auf BGH-Urteil vom 22.6.1994 - XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292; dagegen ausdrücklich BGH-Beschluss vom 9.7.2009 - VII ZB 56/08, , NJW 2009, 2962, FamRZ 2009, 1577). Aber auch wenn die Festsetzung der Kosten im – rechtskräftigen – Beschluss vom 11.5.2012 hinsichtlich der Kosten des beigeordneten Anwalts zu Unrecht erfolgt sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Gegner durch Zahlung oder Aufrechnung frei wird (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.1997 - 3 Ko 2764/96, StB 1997, 357, BGH-Urteil vom 22.6.1994 - XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292). Ist eine entsprechende Aufrechnung erfolgt, kommt eine Kostenfestsetzung zugunsten des Prozessvertreters in dessen eigenem Namen nach § 126 ZPO nicht mehr in Betracht, weil der zugrunde liegende Erstattungsanspruch nach erfolgreicher Aufrechnung bereits durch Erfüllung erloschen ist. Der Prozessbevollmächtigte hätte sich hiergegen schützen können, indem er statt einer Kostenfestsetzung für die Partei eine solche nach § 126 ZPO beantragt (FG des Saarlandes, Beschluss vom 10.1.2002 - 1 S 267/01, EFG 2002, 435 unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 30.7.1985 - VII B 15/85, BFH/NV 1986, 756). 5. Die vom Erinnerungsgegner erklärte Aufrechnung hatte danach das Erlöschen des Erstattungsanspruchs zur Folge, so dass eine anderweitige Festsetzung – im Streitfall die vom Bevollmächtigten nunmehr begehrte Festsetzung gemäß § 126 ZPO – nicht mehr möglich war. a) Genauso wenig wie dem Bevollmächtigten, der dem Kläger im Ausgangsverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet war, – trotz der damit für die Staatskasse verbundenen Nachteile – ein Arglistvorwurf entgegengesetzt werden kann, wenn er seine Vergütung zunächst auf den Namen der Partei festsetzen lässt und damit die Aufrechnung des erstattungspflichtigen Gegners ermöglicht (hier: Aufrechnung des FA mit rückständigen Steuerforderungen) und erst nach dem so bewirkten Erlöschen seines Vergütungsanspruchs seine Vergütung aus der Staatskasse fordert (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.1997 - 3 Ko 2764/96, StB 1997, 357), kann dem Prozessgegner (FA) ein Arglistvorwurf gemacht werden, wenn er die ihm durch den – gestaltbaren – Antrag des Bevollmächtigten eröffnete Möglichkeit zur Aufrechnung nutzt. Es ist weder Aufgabe des FA noch der Zweck der Vorschrift über die Prozesskostenhilfe, dem Bevollmächtigten einen höchstmöglichen Gebührenanspruch zu sichern. Denn aus diesen Vorschriften ergibt sich entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten kein allgemeiner Rechtsgedanke dahin, dem Honoraranspruch des Anwalts eine bevorrechtigte Stellung einzuräumen. Die Sonderregelung bei Gewährung von PKH zeigt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen, es aber nicht für erforderlich gehalten hat, den Kostenerstattungsanspruch für den Prozessbevollmächtigten der siegreichen Partei zu sichern (FG des Saarlandes, Beschluss vom 10.1.2002 - 1 S 267/01, EFG 2002, 435 m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 19.1.2007 - VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144, vom 30.7.1985 - VII B 15/85, BFH/NV 1986, 756). b) Auch im Streitfall ist es dem Bevollmächtigten unbenommen, seine Vergütung aus der Staatskasse zu fordern. Ein solcher Anspruch setzt insbesondere nicht voraus, dass die Forderung des Bevollmächtigten aus dem Anwaltsverhältnis in der sich aus den §§ 45 ff., insbesondere § 49 RVG ergebenden Höhe auf die Staatskasse übergehen kann. Der Forderungsübergang ist lediglich eine Folge der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse. Er ändert nichts daran, dass die zivilrechtliche bzw. kostenrechtliche Forderung des Steuerpflichtigen gegen das unterlegene FA unabhängig ist von dem öffentlich-rechtlichen Anspruch des im PKH-Wege beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.1997 - 3 Ko 2764/96, StB 1997, 357, FG des Saarlandes, Beschluss vom 10.1.2002 - 1 S 267/01, EFG 2002, 435). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.