OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-11 W 99/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1219.I11W99.12.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. September 2012 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. September 2012 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land mit dem Vorwurf auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch nehmen will, die gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt X vollzogene Sicherungsverwahrung missachte das Abstandsgebot zum Strafvollzug und begründe deshalb eine entschädigungs&shy;pflichtige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschen&shy;würde. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit näherer Begründung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ver&shy;weigert. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit begründetem Beschluss nicht abgeholfen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten – auch des wechselseitigen Beschwerdevorbrin&shy;gens - wird auf die Sachverhaltsdarstellung zu Ziffer I. im angefochtenen Beschluss vom 23. August 2012 sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die gem. § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landge&shy;richt hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Prozesskosten&shy;hilfe verweigert. 1. Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Februar 2004 (2 BvR 2029/01, veröffentlicht u.a. in NJW 2004, 739) maßgebliche rechtliche Ausgangslage ist zwischen den Parteien nicht streitig und vom Landgericht auch zutreffend seiner Beurteilung zu Grunde gelegt worden. Richtig hat das Landgericht zudem hervorge&shy;hoben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ver&shy;gleichsmaßstab für die Beurteilung der Einhaltung des Abstandsgebotes auf die Unterbringungsbedingungen im regulären Strafvollzug abzustellen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011, 2 BvR 2333/08 u.a., veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 1931; Rn. 115 zitiert nach juris). Allerdings ist die Freiheitsorientierung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung im Blick zu behalten. Das bedeutet, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Vollzugs anzupassen ist, soweit Sicherheitsbe&shy;lange nicht entgegenstehen, wobei Beschränkungen nur zulässig sind, die zur Redu&shy;zierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011, a.a.O., Rn. 108 zitiert nach juris). Hervorzuheben ist schließlich, dass der Staat den grundrechtlichen Anspruch von Sicherungsverwahrten auf einen in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszuge&shy;staltenden Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht nach freiem Belieben verkürzen kann und demgemäß die zuständigen Anstalten und ihre Träger gehalten sind, besondere Anstrengungen zum Ausgleich eines Mangels und zur zügigen Abhilfe zu ergreifen, soweit aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beein&shy;trächtigungen drohen (oder schon zu verzeichnen sind), die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit im Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 12. Juli 2012 – 2 BvR 1278/10 – folgendes ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 15 und 16): Den grundrechtlichen Anspruch von Sicherungsverwahrten auf einen demge&shy;mäß ausgestalteten Vollzug kann der Staat - unabhängig davon, dass dem Gesetzgeber für eine entsprechende Neuregelung des Rechts der Siche&shy;rungsverwahrung eine Übergangsfrist eingeräumt ist (vgl. BVerfGE 128, 326 <332>) - bereits gegenwärtig nicht nach freiem Belieben verkürzen. Die Grundrechte setzen Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 <284>; 45, 187 <240>; BVerfGE 13, 163 <168 f.>; 13, 487 <492 f.> m.w.N.). Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichba&shy;rem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hieraus nicht, dass die inso&shy;weit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfGE 13, 487 <493> m.w.N.). Die Frage, wie mit derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich im Übrigen erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich vorliegt. Drohen aufgrund unzurei&shy;chender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normaler&shy;weise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Aus&shy;stattung zu sorgen - den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzu&shy;verlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" (vgl. BVerfGE 42, 95 <102>) bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Aus&shy;stattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl. BVerfGE 13, 487 <493>). 2. Bei Anwendung der danach relevanten Maßstäbe auf der Grundlage des im Pro&shy;zesskostenhilfeprüfungsverfahren maßgeblichen unstreitigen Sachverhalts und des zulässig unter Beweis gestellten erheblichen Vorbringens des Antragstellers lässt sich weder eine entschädigungspflichtige amtspflichtwidrige Verletzung des Ab&shy;standsgebots noch ein Verstoß gegen die Menschenwürde und das allgemeine Per&shy;sönlichkeitsrecht feststellen. a) Die Ausstattung des Verwahrraumes soll dem Untergebrachten nach § 130 Satz 1 StVollzG – neben der sonstigen Ausstattung der Sicherungsanstalt und besonderen Maßnahmen zur Förderung und Betreuung – helfen, sein Leben in der Anstalt sinn&shy;voll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. Zudem gebietet es der in § 129 Satz 2 StVollzG normierte freiheitsorientierte Vollzug der Sicherungsverwahrung, die Ausstattung des Verwahrraums möglichst an die Verhältnisse außerhalb des Vollzugs anzupassen, weil der Raum nur so die Funktion als privater Schutz- und Rückzugsbereich erfüllen kann (ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 12. April 2012 – 2 Ws 321/11 – Rn. 29, zitiert nach juris). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung des Abstandsgebots nicht allein auf die Größe und Ausstattung des Haftraumes reduziert werden kann. Denn wie der 1. Strafsenat des OLG Hamm zwischenzeitlich in mehreren die jeweils zugelassene Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschlüssen vom 19. November 2012 ent&shy;schieden hat, betrifft die vom Antragsteller im Wesentlichen gerügte Haftraumsitua&shy;tion lediglich einen Randbereich des Abstandsgebots, nicht hingegen die wesentli&shy;chen Kernbereiche, nämlich die Behandlung, Betreuung und Motivation des Unter&shy;gebrachten (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012, III – 1 Vollz (Ws) 401/12, Umdruck S. 6, 7, zur Veröffentlichung u.a. in der NRWE-Datenbank vorgesehen). Dem folgt der Senat aus den dort im Einzelnen dargelegten Gründen. b) Daraus ergibt sich hier Folgendes: aa) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Mindestgröße ein Verwahrraum aufweisen muss, um seine Funktion als privater Schutz- und Rückzugsbereich zu erfüllen. Die erforderliche Größe hängt auch von den sonstigen konkreten Möglich&shy;keiten des Sicherungsverwahrten ab, sich außerhalb des Verwahrraumes aufzuhal&shy;ten, dort Beschäftigungen nachzugehen und sich – etwa in kleineren Aufenthalts&shy;räumen - von anderen Mitinsassen fernzuhalten. Denn solche Umstände ermögli&shy;chen jedenfalls partiell zusätzliche Schutz- und Rückzugsbereiche wie das auch außerhalb des Vollzugs der Fall ist und sind geeignet, dem Sicherungsverwahrten zu helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges zu bewahren. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die hier in Rede stehende Größe des Verwahrraumes die Funktion als privater Schutz- und Rückzugsbereich nicht mehr zu gewährleisten vermag. Mit Blick auf die vom Landgericht angeführten Mög&shy;lichkeiten der Sicherungsverwahrten in der JVA X, sich außerhalb des Verwahr&shy;raumes zu betätigen, aufzuhalten und Einrichtungen wie Freizeiträume, Kraftsport&shy;raum und das Freigelände zu nutzen, kann der Verwahrraum als ausreichender Schutz- und Rückzugsbereich angesehen werden. Das gilt auch vor dem Hinter&shy;grund der senatsbekannten baulichen Gegebenheiten in der JVA X, die einer kurzfristigen Änderung der Größe der Verwahrräume unter zumutbaren Anstrengun&shy;gen entgegenstehen. Der Senat teilt überdies die Auffassung des Landgerichts, wonach auch die sonsti&shy;gen Privilegierungen, die die Sicherungsverwahrten im Vergleich zu den übrigen Häftlingen im regulären Strafvollzug in der JVA X genießen, eine hinreichende Besserstellung wahren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen zu II. 2. im angefochtenen Beschluss sowie auf die dies&shy;bezüglichen Ausführungen des 1. Strafsenates in dem bereits erwähnten Beschluss (dort Umdruck S. 8) Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Kontaktmöglichkeiten zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen außer&shy;halb der Abteilung – wie etwa bei der Arbeit, gemeinsamen Veranstaltungen oder Vorführungen – den Abteilungscharakter (der Sicherungsverwahrung) nicht aufheben (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Auflage, § 140 Rn. 2). bb) Auch wenn es nicht unzweifelhaft erscheint, ob die sanitäre Ausstattung des Ver&shy;wahrraums den sich aus den §§ 129, 131,144 StVollzG ergebenden Anforderungen genügt, lässt sich daraus eine entschädigungsrelevante Verletzung des verfassungs&shy;rechtlichen Abstandsgebots, der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlich&shy;keitsrechts nicht ableiten. (1) Aus Sicht des Senats spricht allerdings einiges dafür, dass die sanitäre Ausstattung des Verwahrraumes mit dem in § 144 Abs. 1 StVollzG normierten Gebot zur wohnli&shy;chen Ausstattung nicht in Einklang steht. Die im Verwahrraum befindliche Toilette ist nur durch eine Konstruktion aus Span&shy;platte und Vorhang abgetrennt und verfügt insbesondere nicht über eine gesonderte Entlüftung. Es liegt auf der Hand, dass damit dem Wohn- und Schlafzwecken dienenden Verwahrraum regelmäßig nicht unerhebliche Geruchsbelästigungen zu&shy;geführt werden, die jede Person, die außerhalb des Vollzugs in vergleichbar beeng&shy;ten Verhältnissen leben müsste, als kaum zumutbar empfinden und nach Möglichkeit vermeiden würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Integration der Toilette in den Verwahrraum aus Sicherheitsaspekten erforderlich sein könnte. Zudem gibt es keinen Anhalt dafür, dass die sanitäre Ausstattung nicht mit zumutbarem Aufwand in einer Weise hätte geändert werden können, wie das etwa - senatsbekannt - in den Gemeinschaftshaft&shy;räumen der JVA X durch Einbau einer geruchsdichten und gesondert entlüfteten Toilettenkabine erfolgt ist und was jedenfalls auch für die hier in Rede stehenden Verwahrräume ausweislich des in einigen beim Senat anhängigen Parallelverfahren gehaltenen Vortrags des Landes seit Mai 2012 beabsichtigt ist/war. Schließlich ist auch eine ausreichende Vermeidbarkeit der dargestellten olfaktori&shy;schen Belastung auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht erkennbar. Denn nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag gibt es in dem Hafthaus II, in dem die Sicherungsverwahrten untergebracht sind, keine außerhalb des jeweiligen Ver&shy;wahrraumes befindliche Toilette, die von den Sicherungsverwahrten genutzt werden könnte. Letztlich kann aber die Frage offen bleiben, ob § 144 Abs. 1 StVollzG eine bessere sanitäre Ausstattung des Verwahrraumes gebietet. (2) Denn selbst wenn das der Fall wäre, ergäbe sich daraus jedenfalls weder ein ent&shy;schädigungsrelevanter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Abstandgebot noch gegen die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der 1. Strafsenat hat sich in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 19. November 2012 ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die sanitäre Ausstattung des Verwahrraumes menschenunwürdig oder sonst verfassungswidrig ist. Er hat sie mit näheren Ausführungen, auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, verneint (vgl. a.a.O., Umdruck S. 9). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zur den ver&shy;gleichbaren Fällen einer identischen sanitären Ausstattung eines Einzelhaftraumes für Untersuchungs- oder Strafgefangene (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2008, 11 W 43/08, veröffentlicht in juris sowie in der NRWE-Datenbank). Verbliebe es danach bei einem - zu Gunsten des Antragstellers unterstellten - ein&shy;fachrechtlichen Verstoß gegen § 144 Abs. 1 StVollzG, scheitert der geltend ge&shy;machte Entschädigungsanspruch jedenfalls daran, dass diese Norm keine drittschüt&shy;zende Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB begründet, sich vielmehr an die Vollzugsbehörden richtet (vgl. Arloth, a.a.O., § 144 Rn 4). Unabhängig davon wäre auch keines der in § 253 Abs. 2 BGB ausdrücklich benannten Rechtsgüter und auch nicht das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeits&shy;recht, auf das § 253 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung findet, verletzt. Wollte man abweichend von Vorstehendem aus einem möglichen Verstoß gegen § 144 Abs. 1 StVollzG zugleich eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten, weil § 144 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit §§ 129, 131 StVollzG dem Gebot der Freiheits&shy;orientierung dient, fehlte es jedenfalls an einem für einen Entschädigungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden der maßgeblichen Amtsträger. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, trifft einen Beamten im haftungsrechtlichen Sinn in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BGH, NVwZ 1998, 1329). Das ist hier der Fall, weil der 1. Strafsenat des OLG Hamm in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 19. November 2012 die vorliegend vom Antragsteller gerügte Art der Unterbringung, die er zur Grundlage seines Entschädigungsverlangens machen will, als rechtmäßig beurteilt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.