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Beschluss

5 Ws 329/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1113.5WS329.12.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die akustische Überwachung der Besuche und die Überwachung der Telekommunikation und des Schrift- sowie Paketverkehrs angeordnet worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die akustische Überwachung der Besuche und die Überwachung der Telekommunikation und des Schrift- sowie Paketverkehrs angeordnet worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gründe: I. Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom 3. April 2012 am 4. April 2012 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wurde gefährliche Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie erpresserischer Menschenraub vorgeworfen. Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat das Amtsgericht anlässlich des Vollzugs der Untersuchungshaft überdies diverse Anordnungen gemäß § 119 StPO getroffen. Gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts legte der Angeklagte Beschwerde ein, die das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Mai 2012 mit der Maßgabe verworfen hat, dass der dringende Tatverdacht wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB entfällt und stattdessen dringender Tatverdacht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 a, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB besteht. Unter dem 12. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen den Angeklagten und weitere Mittäter Anklage erhoben wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 a, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. Durch Urteil der 6. großen Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. September 2012 ist der Angeklagte nach dreitägiger Hauptverhandlung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die Kammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2012 hat der Vorsitzende der 6. großen Strafkammer gemäß § 119 Abs. 1 StPO den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 4. April 2012 wie folgt neu gefasst: 1. Besuch: a) Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis. b) Besuche sind optisch und akustisch zu überwachen. 2. Telekommunikation: a) Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis. b) Die Telekommunikation ist zu überwachen. 3. Schriftverkehr: Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen. 4. Übergabe von Gegenständen: Die Übergabe von Gegenständen bedarf der Erlaubnis. 5. Fesselung: Der Verurteilte ist bei Ausgang/Überstellung zu fesseln. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Oktober 2012 mit näherer Begründung Beschwerde eingelegt, der der Strafkammervorsitzende mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 nicht abgeholfen hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt. II. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und ihr ist in der Sache auch ein zumindest teilweiser Erfolg nicht zu versagen. 1. Gesetzliche Grundlage der hier angegriffenen Anordnungen ist § 119 Abs. 1 StPO. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO können einem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112 a StPO) erforderlich ist. Die Neuregelung des § 119 StPO, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (Artikel 1 und Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl. I, 2274), enthält keine vollzuglichen Regelungen mehr. Dem Untersuchungsgefangenen können danach Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist. § 119 Abs. 1 StPO präzisiert die bisherige Regelung des § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO a. F. („Zweck der Untersuchungshaft“). Zur Klarstellung nennt § 119 Abs. 1 StPO n. F. die zulässigen Zwecke der Untersuchungshaft ausdrücklich. Eine sachliche Erweiterung oder Einschränkung ist damit nicht verbunden (BT-Drucksache 16/11644, S. 24). Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können dabei nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 119 Rdnr. 5; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11. April 2012 – 2 Ws 121/12; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292; OLG Hamm MDR 1997, 283). In Betracht kommen insoweit vielmehr auch in dem Untersuchungshaftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind danach zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die in §§ 112, 112 a StPO genannten Haftzwecke besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt dagegen für die Anordnung von Haftbeschränkungen nicht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 1997, 7; NStZ 1994, 52; BerlVerfGH NStZ-RR 2011, 94). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr bereits konkrete, dem Beschuldigten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats, a.a.O.; a. A. OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09. Februar 2010, Az. 3 Ws 46/10 – zitiert nach juris). 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte eine Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung und der Überwachung der Telekommunikation und des Schriftverkehrs begehrt (Ziffern 1 b, 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses). a. Die Anordnung der Besuchsüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Insbesondere die akustische Überwachung ist eine Einschränkung des durch Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereichs sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers (BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2004 – 1 Ws 227/04), dies in Verbindung mit Artikel 6 GG, soweit familiärer Besuch betroffen ist. Aus diesem Grund hat der für die Haftentscheidung zuständige Richter stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch den Haftzweck gefährden würde. Solche Anhaltspunkte lassen sich vorliegend nicht feststellen. Der angefochtene Beschluss enthält nicht die gebotene Einzelfallprüfung und Auseinandersetzung mit den zu beachtenden Voraussetzungen für die Anordnung einer akustischen Besuchsüberwachung. Da das schriftliche Urteil, das als mögliche Erkenntnisgrundlage für derartige Anhaltspunkte herangezogen werden könnte, noch nicht vorliegt, fehlt es an einer Entscheidungsgrundlage für eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 StPO, zumal sich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr aufrecht erhalten lässt. b. Aus den gleichen Gründen konnten hier die Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation sowie des Schriftverkehrs keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat grundsätzlich ein sich aus Artikel 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ergebendes Grundrecht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr (BVerfG, NJW 2004, 1095, 1096; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 – 2 Ws 388/08) und sonstigen Postverkehr, das heißt auch Paketverkehr (Pagenkopf, in Sachs, 5. Aufl. 2009, Artikel 10 GG Rn. 13), sowie auf unüberwachte Telekommunikation (vgl. BVerfGE 85, 386, zitiert nach juris Rn. 46 f.; BVerfG, NJW 2007, 2749, 2750). Das Recht aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK, das nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm auch die private und familiäre Korrespondenz erfasst, steht auch inhaftierten Personen zu (EuGH MR, EuGZR 1992, 99). Das durch Artikel 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot auf Achtung der freien Entfaltung im privaten Bereich erfährt durch die verfassungsrechtliche Garantie von Ehe und Familie besondere Stärkung. Der Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 GG erfasst auch das – hier durch die generelle Überwachung betroffene – Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (BVerfG, NJW 1981, 1943, 1944). Von daher erfordern auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungs-gefangenen auf fernmündliche und schriftliche Kontakthaltung zur Außenwelt tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Telefonate oder den Briefverkehr dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen oder vorzubereiten bzw. Verdunkelungshandlungen vorzunehmen. Auch hierzu enthält die angefochtene Entscheidung des Strafkammervorsitzenden keine Ausführungen. 3. Die übrigen angeordneten Maßnahmen halten auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO einer Überprüfung stand. Einer eingehenden Begründung dieser Maßnahmen bedurfte es nicht, da diese Anordnungen bei Annahme von Fluchtgefahr im Regelfall als erforderlich anzusehen sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.