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Beschluss

5 Ws 140/18, 5 Ws 140/18 - 161 AR 160/18

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0803.5WS140.18.00
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Leitsätze
1. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht. Allerdings können und müssen auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden.(Rn.27) 2. Es ist unzureichend, die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, welche eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigen soll, ausschließlich auf die Würdigung zu stützen, die der Anordnung oder der Fortdauer der Untersuchungshaft zugrunde liegt.(Rn.28) 3. Bei der Prüfung, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der erfolgten Inhaftierung besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO und damit verbunden eine Einschränkung von Grundrechten erfordert, kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden.(Rn.28) 4. Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO und deren Verhältnismäßigkeit bei länger andauernder Untersuchungshaft.(Rn.37)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 16. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2018 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht. Allerdings können und müssen auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden.(Rn.27) 2. Es ist unzureichend, die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, welche eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigen soll, ausschließlich auf die Würdigung zu stützen, die der Anordnung oder der Fortdauer der Untersuchungshaft zugrunde liegt.(Rn.28) 3. Bei der Prüfung, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der erfolgten Inhaftierung besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO und damit verbunden eine Einschränkung von Grundrechten erfordert, kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden.(Rn.28) 4. Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO und deren Verhältnismäßigkeit bei länger andauernder Untersuchungshaft.(Rn.37) 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 16. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2018 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 in Frankfurt am Main in Kontakt zu Mitgliedern der Rockergruppierung Hells Angels gekommen und hatte den Wunsch entwickelt, selbst Mitglied („Member“) dieser Gruppierung zu werden. Ende Dezember 2013 zog er nach Berlin um, um sich der dortigen Hells Angels-Gruppierung um den anderweitig verfolgten P. anzuschließen, und hielt sich dort überwiegend im Kreis von Mitgliedern der Rockergruppierung auf. Anfang April 2014 begab er sich in die Türkei, da die Staatsanwaltschaft Berlin gegen führende Mitglieder der Rockergruppierung unter anderem wegen Mordes ermittelte. In der Folgezeit erließ das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer zunächst am 9. April 2014 einen Haftbefehl wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz – (351 Gs) 251 Js 234/14 (1306/14) [inzwischen: 255 Js 60/16] –. Am 4. September 2015 erließ das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn einen weiteren Haftbefehl – (351 Gs) 255 Js 485/15 (2729/15) – im vorliegenden Verfahren. Gegenstand dieses auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls sind neun im Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis 23. Dezember 2014 begangene Straftaten zum Nachteil der zu Beginn des Tatzeitraums 18 Jahre alten Zeugin …, die unter anderem die Tatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Zuhälterei erfüllen. Die Annahme von Fluchtgefahr wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht über einen festen Wohnsitz verfüge und sich bereits dem weiteren Ermittlungsverfahren 251 Js 234/14 entzogen habe, indem er sich mit finanzieller und logistischer Unterstützung von Personen, die den Hells Angels zuzuordnen seien, in der Türkei vor dem Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden verborgen halte. Nachdem der Haftbefehl vom 9. April 2014 aufgehoben worden war, kehrte der Beschwerdeführer in Unkenntnis des zweiten Haftbefehls nach Deutschland zurück. Bei seiner Einreise am 8. Januar 2016 wurde er aufgrund des noch bestehenden Haftbefehls am Flughafen Düsseldorf vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen für dieses Verfahren in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl vom 4. September 2016 sowie ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Februar 2016 - (351 Gs) 254 Js 25/16 (543/16) - wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, aufgrund dessen zunächst Überhaft notiert war, sind nach Verbindung beider Verfahren und Anklageerhebung am 26. Mai 2016 durch einen der Anklage angepassten Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2016 ersetzt worden, der seit seiner Eröffnung die Grundlage der weiterhin vollzogenen Untersuchungshaft bildet. Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten folgende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen [Nummerierung und Einfügung durch den Senat]: 1. Der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedürfen der Erlaubnis. 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und der Paketverkehr sind zu überwachen. 3. Der Beschuldigte ist von [den im sogenannten Wettbüroverfahren – (515) 251 Js 26/14 Ks (7/14) – angeklagten, ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt Moabit inhaftierten Mitgliedern des Hells Angels MC] … zu trennen. 4. Die gemeinsame Unterbringung ist nicht zulässig. 5. Die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen wird nicht genehmigt. 6. Die Arbeit in Gemeinschaft ist nicht gestattet. 7. Die Teilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienst wird nicht gestattet. Die Anordnungen wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer der organisierten Kriminalität zuzurechnen sei, konspirativ und arbeitsteilig vorgehe und eine hohe Strafe zu erwarten habe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er auf Beteiligte Einfluss nehme und fluchtvorbereitende Maßnahmen treffe. Das Landgericht Berlin – 16. große Strafkammer – hat den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 nach 45-tägiger Hauptverhandlung unter Freispruch im Übrigen a) des schweren Menschenhandels zum Nachteil einer Person unter 21 Jahren in Tateinheit mit Zuhälterei sowie in weiterer Tateinheit mit Nötigung, mit versuchter Nötigung, mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie versuchtem schweren Menschenhandel, b) der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, c) des schweren Menschenhandels zum Nachteil einer Person unter 21 Jahren in Tateinheit mit Zuhälterei, d) zweier Fälle der Vergewaltigung, e) der vorsätzlichen Körperverletzung sowie f) des versuchten schweren Menschenhandels zum Nachteil einer Person unter 21 Jahren in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 16.200 Euro angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Am 26. Oktober 2017 änderte die Vorsitzende der 16. großen Strafkammer den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2016 auf Antrag der Verteidigung dahin ab, dass die Anordnungen zu 4. bis 7. aufgehoben, die übrigen Anordnungen dagegen aufrechterhalten wurden. Letztere seien zur Abwehr von Fluchtgefahr und zur Vermeidung von Verdunkelungshandlungen erforderlich und verhältnismäßig. Aufgrund der Nähe des Angeklagten zur Gruppierung der Hells Angels und deren Struktur spreche viel dafür, dass der Angeklagte, der bis in die jüngste Vergangenheit unterstützende Haftpost von verschiedenen Hells Angels-Gruppierungen erhalten habe, unkontrollierte Außenkontakte zur Sondierung von Fluchtmöglichkeiten nutzen und – auch mit Hilfe der Angeklagten im sogenannten Wettbüroverfahren – alles unternehmen werde, was der Verschleierung seiner Taten dienen könne. Die Anordnungen zu 4. bis 7. dagegen seien zur Abwehr von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr und insbesondere zur Durchsetzung des Trennungsgebotes nicht mehr erforderlich, da die Vollzugsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UVollzG Bln die Möglichkeit habe, im Einzelfall beschränkende Anordnungen hinsichtlich der gemeinsamen Unterbringung zu treffen. Der Verteidiger beantragte am 12. Juni 2018, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018, die Aufhebung der Trennungsverfügung. Diese führe dazu, dass die – an sich erlaubte – Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen nicht realisiert werden könne, was den Angeklagten als ehemaligen Leistungssportler besonders treffe. Die Trennungsverfügung ergebe keinen Sinn mehr, nachdem der Angeklagte als Zeuge im Wettbüroverfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht habe. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts der Untersuchungshaftdauer insoweit nicht mehr gewahrt. Die Strafkammervorsitzende hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2018 abgelehnt. Hierin verweist sie auf die Gründe des Beschlusses vom 26. Oktober 2017, die weiterhin zuträfen. An der dort beschriebenen Situation habe sich auch durch die am 19. Juni 2018 erklärte Auskunftsverweigerung des Angeklagten im Wettbüroverfahren nichts geändert. Unabhängig davon, dass sich der Angeklagte jederzeit dazu entschließen könnte, dort doch noch eine Aussage zu tätigen, diene die Trennungsverfügung in erster Linie dazu, ihn daran zu hindern, mit Hilfe der Angeklagten jenes Verfahrens Verdunkelungshandlungen sein eigenes Verfahren betreffend zu tätigen. Mit seiner Beschwerde vom 10. Juli 2018, der die Strafkammervorsitzende nicht abgeholfen hat, wendet sich der Angeklagte gegen die Aufrechterhaltung der Trennungsverfügung. Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen trägt er vor, es sei besonders belastend für ihn, dass er an Sportveranstaltungen nicht teilnehmen könne. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr habe zu keinem Zeitpunkt gegriffen. Eine solche werde in dem angefochtenen Beschluss nicht mit konkreten Tatsachen begründet. Die Nebenklägerin stehe – aus Gründen, die nicht im hiesigen Verfahren lägen – ohnehin unter besonderem Polizeischutz. Der weitere „verschärfte“ Vollzug der Untersuchungshaft sei mit Art. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Wegen des übrigen Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung. II. Die Beschwerde ist nach § 119 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz StPO in Verbindung mit § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammervorsitzende hat die mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2016 getroffene Anordnung, dass der Angeklagte von den für das Wettbüroverfahren ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt Moabit inhaftierten Mitgliedern des Hells Angels MC zu trennen ist, zu Recht aufrechterhalten. Die auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO angeordnete Trennung ist jedenfalls zur Abwehr der bestehenden Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und auch verhältnismäßig. 1. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem Untersuchungsgefangenen haftrichterliche Beschränkungen nur auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aus grundrechtlichen Erwägungen jede Beschränkung von dem Haftgericht auf ihre konkrete Erforderlichkeit im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. BT-Drucks. 16/11644, S. 24; VerfGH Berlin, Beschluss vom 16. November 2010 – 115/10 – juris Rdn. 18; KG, Beschluss vom 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 – m.w.N.). Bei der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf (vgl. BT-Drucks. 16/11644 a.a.O.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2009 – 2 BvR 455/08 – juris Rdn. 27; VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 17; KG a.a.O. und Beschluss vom 29. März 2010 – 4 Ws 14/10 – juris Rdn. 10). Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind daher nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG a.a.O.; VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 18; KG, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 1 Ws 52/14 – [juris Rdn. 4] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 – m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 – III-5 Ws 329/12 – juris Rdn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 119 Rdn. 6 f.). Allerdings können und müssen auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 – und 7. August 2014 – 1 Ws 52/14 – juris Rdn. 6 m.w.N.). Es ist danach unzureichend, die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, welche eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigen soll, ausschließlich auf die Würdigung zu stützen, die der Anordnung oder der Fortdauer der Untersuchungshaft zugrunde liegt. Vielmehr ist auf der Grundlage der durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der erfolgten Inhaftierung besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO und damit verbunden eine Einschränkung von Grundrechten erfordert (vgl. VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2011 – III-2 Ws 217/11 – juris Rdn. 13; KG, Beschluss vom 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 – m.w.N.). Dabei kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 3 Ws 29/10 – juris Rdn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 3 Ws 57/16 – juris Rd. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – III-3 Ws 366/14 – juris Rdn. 13; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 – 3 Ws 17/10 – und 7. August 2014 – 1 Ws 52/14 – juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 Rn. 5 m.w.N.). Bei einem – wie hier – lediglich auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann eine mögliche Verdunkelungsgefahr berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. August 2013 – 4 Ws 102-103/13 – [juris Rdn. 10], 7. August 2014 – 1 Ws 52/14 – [juris a.a.O.] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 – m.w.N.). 2. Die angefochtene Trennungsverfügung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO, die der Verhinderung unkontrollierter Kontakte zu den in der Justizvollzugsanstalt Moabit inhaftierten Mitgliedern des Hells Angels MC dient, erweist sich nach diesen Maßstäben weiterhin als rechtmäßig. Sie ist zur Abwehr von Fluchtgefahr geeignet und erforderlich und der damit verbundene Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers unvermeidlich, da der Zweck der Untersuchungshaft - die nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens, sondern auch die spätere Strafvollstreckung sicherstellen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 - juris Rdn. 22; KG, Beschluss vom 1. November 2016 - 4 Ws 178/16 - m.w.N.) - konkret gefährdet ist und nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen als durch die angeordnete Beschränkung gesichert werden kann. Es kann dahinstehen, ob – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren in vollem Umfang aufgeklärt ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die gefährdeten Beweise nach der durchgeführten Hauptverhandlung und Verurteilung des Angeklagten in der (letzten) Tatsacheninstanz gesichert sind (dazu vgl. KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2018 – 4 Ws 90/18 – und 1. September 2014 – 4 Ws 73/14 –) – weiterhin eine Verdunkelungsgefahr angenommen werden kann. Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unkontrollierte Kontakte zu den in der Justizvollzugsanstalt Moabit inhaftierten Mitgliedern des Hells Angels MC zu Fluchtvorbereitungen nutzen werde. Hinweise hierauf ergeben sich aus der Struktur dieser Vereinigung und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. a) Zu der Struktur des Hells Angels MC hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in seinem das Wettbüroverfahren betreffenden Beschluss vom 17. November 2016 – 3 Ws 609/16 - zutreffend folgende Feststellungen getroffen [Wiedergabe ohne Literaturnachweise]: Bei den Hells Angels handelt es sich um eine streng hierarchisch organisierte Vereinigung, die weltweit vernetzt und, jedenfalls in großen Teilen, der mafiösen organisierten Kriminalität zuzurechnen ist. Ihre Hierarchie ist mit militärischen Strukturen vergleichbar. Die Gruppierung verfügt über gewaltbereite und anderweitig kriminelle Mitglieder, die auch mit außerhalb der Legalität liegenden Mitteln – sie begeht schwerste Straftaten – dem Zusammenhalt und der gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind. In der Soziologie wird die Gruppierung als internationale Subkultur bezeichnet, die sich von der Gesellschaft distanziert, ähnlich der „Cosa Nostra“ (Unsere Angelegenheit) eigene Gesetze und Werte kultiviert und über eine Art „Gesetzgebung“ und „Strafsystem“ verfügt. Dabei gilt die Gewalt als Quelle des Rechts. Nach diesen Regeln sind Gewalttaten und -exzesse als Akte der Vergeltung oder der „Verteidigung“ berechtigt, und es gilt das Prinzip der „Omertà“, das Gesetz des Schweigens. Der Aufbau von Feindbildern dient dabei der Stärkung des inneren Zusammenhalts. Die Hells Angels verstehen sich selbst als elitäre und exklusive „Bruderschaft“. Zusammenhalt, gegenseitiges Einstehen und absolute Loyalität zum Club und seinen Mitgliedern stehen im Vordergrund; der Club „avanciert für das einzelne Mitglied zur Familie“. In den Augen seiner Mitglieder verbinden die Hells Angels Solidarität und Zusammenhalt mit Unabhängigkeit und Freiheit. Hat ein Mitglied Probleme, verpflichten sich die „Club-Brüder“ zur Hilfe, auch wenn dafür die Grenzen der Legalität überschritten werden. b) Das Kammergericht hat es in dem zitierten Beschluss als naheliegend bezeichnet, aber offen gelassen, ob sich mit der bloßen Mitgliedschaft bei den – in der dargelegten Weise strukturierten – Hells Angels, der Einordnung in ihre hierarchischen, kriminalitätsnahen Strukturen und der Unterordnung unter die Befehlsgewalt Ranghöherer die reale Gefahr verbindet, ein Beschuldigter werde unkontrollierte Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen nutzen. Entsprechend kann auch hier dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft bei der Hells Angels-Gruppierung um P. anstrebte und sich nach seinem Umzug nach Berlin überwiegend im Kreis von Mitgliedern dieser Gruppierung aufhielt, den Rückschluss zulässt, er werde unkontrollierte Kontakte zu den in der Trennungsverfügung genannten Personen zu Fluchtzwecken missbrauchen. Denn vorliegend treten weitere konkrete Tatsachen hinzu, die in der Zusammenschau mit den genannten Umständen die Annahme rechtfertigen, dass eine reale Gefahr für den Haftzweck besteht. Nach den im Beschluss der Strafkammervorsitzenden vom 26. Oktober 2017 wiedergegebenen Erkenntnissen der Hauptverhandlung ist der Beschwerdeführer – nachdem der im Wettbüroverfahren als Mittäter angeklagte Z. gegenüber der Polizei belastende Angaben zu zahlreichen Mitgliedern und Umfeldpersonen der Hells Angels gemacht hatte – Anfang April 2014 gemeinsam mit weiteren Umfeldpersonen der Hells Angels in die Türkei geflüchtet und hat sich mit diesen dort gemeinsam bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im Januar 2016 aufgehalten, wobei er dort nicht nur von der Geschädigten C., sondern auch von Personen aus dem Umfeld der Hells Angels finanziell unterstützt wurde. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme nach Mitteilung der Strafkammervorsitzenden ergeben, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Zuhältertätigkeit – die unter anderem der Finanzierung seines Lebensunterhaltes in der Türkei diente – von Umfeldpersonen unterstützt wurde. So habe etwa der ehemals mitangeklagte und mittlerweile mit Haftbefehl nach § 230 StPO gesuchte A., der Prospect der Hells Angels und Bruder des ebenfalls in die Türkei geflüchteten Hells Angels-Members A. sei, nach der Flucht des Angeklagten die regelmäßige Tätigkeit der Geschädigten C. im Bordellbetrieb A. überwacht, ihr zeitweise eine gemeinsame Unterkunft mit anderen Prostituierten in Berlin besorgt und den Beschwerdeführer über ihr Verhalten telefonisch informiert. Darüber hinaus habe sich der etwa zeitgleich mit dem Beschwerdeführer in die Türkei geflüchtete …, ein ranghohes Mitglied der Berliner Hells Angels, gegen den ein Haftbefehl wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes im Wettbüroverfahren bestehe, in die bezüglich der Prostitutionsausübung geführten Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten eingeschaltet, indem er C. unter anderem aufgefordert habe, dem Beschwerdeführer zu „gehorchen“, andernfalls er sich persönlich einmischen werde. In dem Beschluss vom 26. Oktober 2017 wird ferner mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis in die jüngste Vergangenheit unterstützende Haftpost von verschiedenen Hells Angels-Gruppierungen erhalten habe. Die fortbestehenden Verbindungen zu Gruppierungen der Hells Angels und die bereits einmal mit deren Hilfe durchgeführte Flucht in die Türkei mit nachfolgendem dortigen Aufenthalt von mehr als eineinhalb Jahren legen nahe, dass der Angeklagte unkontrollierte Kontakte zu Umfeldpersonen und Mitgliedern der Hells Angels – darunter auch den in der Trennungsverfügung genannten Personen – zur Vorbereitung einer Flucht nutzen werde. Dies gilt umso mehr, als die Fluchtgefahr auch in der derzeitigen Verfahrenssituation unter Berücksichtigung der sonstigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als außerordentlich hoch einzuschätzen ist. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer inzwischen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, von der ein hoher Fluchtanreiz ausgeht. Der Beschwerdeführer muss damit rechnen, dass das Urteil Rechtskraft erlangt und er – unter Berücksichtigung der nach § 51 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft – noch eine Reststrafe von (derzeit) mehr als vier Jahren zu verbüßen hat. Eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB kann er – ungeachtet dessen, dass er Erstverbüßer wäre – nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht erwarten, da aufgrund der Gefährlichkeit der Anlassdelikte und der besonderen Schutzwürdigkeit der von einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter erhöhte Anforderungen an eine günstige Sozialprognose zu stellen wären und die Frage einer vorzeitigen Entlassung entscheidend von der erfolgreichen Aufarbeitung der Straftatursachen abhinge, die der (im Verfahren vor dem Landgericht nur in geringem Umfang geständige) Beschwerdeführer erst noch zu leisten hätte. Dem dargelegten hohen Fluchtanreiz stehen keinerlei berufliche oder soziale Bindungen gegenüber, die ihn nennenswert mindern. Der Beschwerdeführer, der bis zu seinem Umzug nach Berlin im Haushalt seiner Mutter gelebt hatte, verfügte im Zeitpunkt seiner Inhaftierung weder in Deutschland noch im Ausland über einen festen Wohnsitz, wie er anlässlich der Haftbefehlseröffnung durch das Amtsgericht Düsseldorf selbst einräumte. Nachdem er von der angestrebten Karriere als Profifußballer im Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen hatte Abstand nehmen müssen, hatte er den Halt verloren und ging keiner festen Beschäftigung mehr nach, sondern jobbte als Türsteher und verkaufte im Frankfurter Bahnhofsviertel Kokain. Ebenso wenig führte er eine feste Beziehung, sondern hatte wechselnde Partnerinnen. 3. Die Beschränkung ist auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig. a) Zwar stellt die Trennungsverfügung, die sich auf die Teilnahme an gemeinschaftlichem Sport oder Arbeit in Gemeinschaft und damit auch auf den weitergehenden Zweck der Haft – den Resozialisierungsgedanken – auswirken kann, einen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Beschwerdeführers dar, der im Hinblick auf den Zweck der Beschränkung jedenfalls dann erheblich ist, wenn – wie hier – die Untersuchungshaft bereits mehr als zweieinhalb Jahre andauert (vgl. KG, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 4 Ws 90/18 – [betreffend Untersuchungshaftdauer von fast zwei Jahren]). Die Rechte und schutzwürdigen Interessen des Gefangenen sind aber stets mit den Belangen des Haftvollzugs, insbesondere der Sicherung des Haftzwecks, abzuwägen (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2009 - 4 Ws 18/09 -). Sie finden ihre Grenzen in einem Verstoß gegen Rechte anderer, der seinerseits im Interesse der Bürger die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sowie der Aufklärung von Straftaten rechtfertigt. Das ist namentlich auch bei der Ausgestaltung des Vollzugs einer Untersuchungshaft zu berücksichtigen, dessen Belastungen um so höher sein dürfen, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgende Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordert (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. März 1999 – 86/98 – juris Rdn. 27). b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend dem Haftzweck so hohes Gewicht zu, dass er den Bestand der – zur Abwehr der Fluchtgefahr unerlässlichen – Trennungsanordnung weiterhin rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer werden schwerwiegende Straftaten zur Last gelegt. Mit seiner Verurteilung durch das Landgericht hat sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert, weil die Begehung der Straftat nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; KG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 4 Ws 59/16 –). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG a.a.O.; KG a.a.O. m.w.N.). Der Zweck der Untersuchungshaft erfordert die Trennungsanordnung aufgrund der dargelegten hohen Fluchtgefahr in besonderem Maße. Der Dauer der Untersuchungshaft ist bereits durch die Aufhebung des Verbots der gemeinsamen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen, der Arbeit in Gemeinschaft und der Teilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienst ausreichend Rechnung getragen worden. Weiterhin hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur Frage der Verhältnismäßigkeit ausgeführt [Einfügungen durch den Senat]: Dass trotz der Aufhebung dieser Verbote es dem Angeklagten aufgrund der weiterhin bestehenden Trennungsverfügung nicht möglich sein soll, an Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen, weil die Personen, von denen er getrennt gehalten werden soll, hieran teilnehmen, hat allein vollzugsinterne Gründe. Dass der inhaftierte Beschuldigte von anderen Gefangenen zu trennen ist, ist Gegenstand des Haftzwecks und durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht anzuordnen. Wie dies zu geschehen hat, ist allerdings Gegenstand der Vollzugsgestaltung (§§ 11 ff. UVollzG Bln) und obliegt der Justizvollzugsanstalt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVollzG Bln) (KG, Beschluss vom 12. August 2013 – 4 Ws 102-103/13 – juris [Rdn. 28]). Auch wenn die Teilnahme an gemeinschaftlichem Sport gewiss von hohem Wert ist, um in der Haftsituation das körperliche und seelische Wohlbefinden zu fördern, wohnt solcher gemeinschaftlichen sportlichen Betätigung wesensgemäß eine gewisse Tendenz zur Ungezwungenheit inne und erschwert die gebotene Überwachung zum Schutz vor Missbrauch (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 3 Ws 552/03 -). Wenn unter den genannten Umständen die Anstalt die Teilnahme an den vom Gericht dem Grunde nach gestatteten gemeinsamen Zusammenkünften mit der Begründung ablehnt, dass hierbei eine Kontaktaufnahme zwischen den zu trennenden Inhaftierten nicht ausgeschlossen werden kann, ist diese Entscheidung mithin Gegenstand der Vollzugsgestaltung (§§ 5, 11, [13,] 24, 26, 30 UVollzG Bln), welche nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVollzG Bln in die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt fällt. Sie stellt lediglich einen Reflex zu der durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Januar 2016 angeordneten und mit der Beschwerde angefochtenen Trennungsverfügung dar, die, wie dargelegt, Bestand hat. Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.