Beschluss
I-32 W 24/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.I32W24.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. August 2012 auf- gehoben. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 13. August 2012 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. V ist begründet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.656 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 4 Insbesondere ist die sofortige Beschwerde nicht nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO verfristet, obwohl der Beklagte sein Ablehnungsgesuch nicht binnen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach der Ernennung des Sachverständigen gestellt hat. Denn der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Ablehnung früher geltend zu machen. Davon, dass der abgelehnte Sachverständige und Herr Prof. Dr. V2 gemeinsam ein Forschungsprojekt zur Nachhaltigkeit von Bestandsgebäuden durchführen, hat der Beklagte erst im Termin vom 16.08.2012 erfahren. Dafür, dass die Erlangung dieser Kenntnis erst zu diesem Zeitpunkt auf ein vorwerfbares Verhalten seitens des Beklagten zurückzuführen ist, fehlen jedwede Anhaltspunkte. 5 Ebensowenig fehlt dem Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für seine sofortige Beschwerde. Die streitige Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs fortfällt, wenn eine die Instanz vollständig abschließende Entscheidung ergeht (vgl. zum Streitstand BGH NJW-RR 2007, 411, 412; Musielak-Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 46 Rn. 9, 10), stellt sich hier nicht, denn das Landgericht hat bislang kein die erste Instanz vollständig abschließendes Urteil erlassen. In seinem Teil-Endurteil vom 16.08.2012 hat das Landgericht noch nicht über die gesamte Klageforderung entschieden. Insbesondere hat das Landgericht in diesem Urteil noch nicht darüber entschieden, ob der Beklagte der Klägerin die Mehrkosten von Herrn Prof. Dr. V2, mit der Prüfung deren Angemessenheit das Landgericht den abgelehnten Sachverständigen auch beauftragt hat, zu ersetzen hat. 6 II. 7 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. 8 Nach den §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Sachverständigen aufkommen lassen. Als solche Umstände können nur objektive Gründe gelten, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Die Ablehnung setzt dabei nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein fehlender Neutralität die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. 9 Hier begründet – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die gemeinsame Forschungsarbeit des abgelehnten Sachverständigen mit Herrn Prof. Dr. V2 aus der Sicht einer verständigen Partei in der Position des Beklagten die Besorgnis, dass der Sachverständige zu seinen Lasten voreingenommen ist. 10 Allerdings kann nicht jede persönliche und/oder berufliche Beziehung eines Sachverständigen zu einem Berufskollegen, der für eine Partei tätig geworden ist oder nach wie vor für sie tätig ist, die Besorgnis seiner Befangenheit begründen. Es ist schon vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass sich Experten und Wissenschaftler derselben Fachrichtung – wie hier der abgelehnte Sachverständige und Herr Prof. Dr. V2 – auf Fachtagungen und in Veröffentlichungen gegenseitig austauschen. Ein solcher Informationsaustausch ist im Bereich der Wissenschaft unerlässlich und trägt auch zu einem möglichst hohen Standard von gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten bei. Es ist auch nicht unüblich und nicht selten sogar unvermeidlich, dass sich Experten und Wissenschaftler, die in demselben Fachgebiet tätig sind, persönlich kennen, beispielsweise von Fachtagungen her, und auch in denselben Fachzeitschriften – wie hier der abgelehnte Sachverständige und Herr Prof. Dr. V2 in dem Stahlbaukalender – eigene Beiträge veröffentlichen. Ebenso ist üblich, dass Experten der gleichen Fachrichtung auf Kongressen, in denen ein fachlicher Austausch stattfindet, zusammenwirken. Diese Gesichtspunkte müssen auch die Parteien eines Rechtsstreits beachten. Deshalb können bloße berufliche Kontakte und ein beruflich bedingter wissenschaftlicher und fachlicher Erfahrungsaustausch von Experten und Wissenschaftlern bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen noch nicht begründen. Um eine solche Besorgnis rechtfertigen zu können, müssen vielmehr darüber hinausgehende persönliche oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einem Berufskollegen bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.08.2011, Az. 32 W 15/11, MDR 2012, 118; OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2011, Az. 1 W 24/11; OLG München, Beschluss vom 08.11.2010, Az. 1 W 2337/10, veröffentlicht bei juris; OLG Oldenburg, GesR 2007, 594, 595; OLG München, NJW 2007, 1540; OLG Düsseldorf, MedR 2005, 42, 43). Derart enge berufliche und fachliche Beziehungen bestehen hier zwischen dem Sachverständigen Prof. Dr. V und Herrn Prof. Dr. V2. Wie der abgelehnte Sachverständige im Verhandlungstermin vom 16.08.2012 mitgeteilt hat, arbeiten beide im Bereich der Forschung seit einem Jahr im Rahmen eines Projekts zur Nachhaltigkeit von Bestandsgebäuden zusammen. Hierbei handele es sich um eine gemeinsame Forschungsarbeit. Herr Prof. Dr. V2 habe hier die Leitungsfunktion inne. 11 Aufgrund dieser engen fachlichen Zusammenarbeit besteht bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung aus der Sicht des Beklagten die nachvollziehbare Besorgnis, der Sachverständige Prof. Dr. V werde die ihm übertragene Begutachtung der Berechtigung des Mehraufwandes, den Herr Prof. Dr. V2 gegenüber der Klägerin geltend macht und auf dessen Ersatz die Klägerin den Beklagten hier in Anspruch nimmt, nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit vornehmen. 12 III. 13 Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht in den Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache. Hier nimmt die Klägerin den Beklagten noch auf Zahlung von 303.967,55 EUR in Anspruch, wovon der Honoraranspruch des Beklagten in Höhe von 50.000 EUR abzuziehen ist.