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Beschluss

1 W 24/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0419.1W24.11.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 220.000 EUR.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 220.000 EUR. Gründe I. Die nach den §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen A zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Nach den §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger von einer Prozesspartei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Diese Voraussetzungen sind hier – auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin – in der Person des Sachverständigen A nicht erfüllt. Die Umstände, dass Herr B, der für die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ein Parteigutachten erstattet hat, zu einer von dem Sachverständigen A mitveranstalteten Fachtagung eingeladen worden ist, vermag bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung aus Sicht der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit des letztgenannten Sachverständigen ebensowenig zu begründen wie die Tatsache, dass die Beklagte und die C-Klinik, an der A als Chefarzt und ärztlicher Direktor tätig ist, in dem „Arbeitskreis suchtmedizinisch-qualifizierte Akutbehandlung in Westfalen-Lippe von Abhängigen legaler Drogen“ mitwirken. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich Experten und Wissenschaftler auf Fachtagungen und in Veröffentlichungen gegenseitig austauschen. Ein solcher Informationsaustausch ist im Bereich der medizinischen Wissenschaft unerlässlich und trägt auch zu einem möglichst hohen Standard von gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten bei. Es ist auch nicht unüblich und nicht selten sogar unvermeidlich, dass sich Wissenschaftler und Ärzte, die größere Kliniken leiten, persönlich kennen, beispielsweise von Fachtagungen her. Ebenso ist üblich, dass Kliniken gleicher Fachrichtung in Arbeitsgruppen, in denen ein fachlicher Austausch stattfindet, zusammenwirken. Diese Gesichtspunkte müssen auch die Parteien eines Rechtsstreits beachten. Deshalb können bloße berufliche Kontakte und ein beruflich bedingter wissenschaftlicher und fachlicher Erfahrungsaustausch von Ärzten und Wissenschaftlern bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen noch nicht begründen. Um eine solche Besorgnis rechtfertigen zu können, müssen vielmehr darüber hinausgehende persönliche oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einem Berufskollegen bestehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.11.2010, Az. 1 W 2337/10, veröffentlicht bei juris; OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 4 W 151/10, veröffentlicht bei juris). Derartige Verbindungen zwischen dem Sachverständigen A und Herrn B sind hier nicht festzustellen. Ebensowenig ist ersichtlich, dass zwischen dem Sachverständigen A und der Beklagten Beziehungen bestehen, die über bloße berufliche Kontakte und einen beruflich bedingten fachlichen Austausch hinausgehen. Zudem hat der Sachverständige A in seiner Stellungnahme vom 18.11.2010 ausgeführt, nicht er, sondern die Abteilung seines Kollegen E wirke für die C-Klinik in dem genannten Arbeitskreis mit. Anhaltspunkte, diese Erklärung sei unrichtig, sind nicht ersichtlich. Da die Einladung des Parteigutachters B zu der 12. Dortmund-Hemeraner Fachtagung im September 2010 und die Mitwirkung der C Klinik und der Beklagten in dem genannten Arbeitskreis die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen A nicht begründen können, ergibt sich diese Besorgnis auch nicht daraus, dass der Sachverständige diese Tatsachen nicht von sich aus dem Gericht und den Parteien mitgeteilt hat. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Sachverständige A habe nach Abschluss ihrer Untersuchung Angaben gemacht, die erheblich vom Ergebnis seines schriftlichen Gutachtens abwichen, kann die Besorgnis der Befangenheit dieses Sachverständigen nicht begründen. Derartige Abweichungen können Zweifel an der Richtigkeit der vom Gutachter angewandten Methoden und der von ihm getroffenen Feststellungen begründen und Anlass für eine ergänzende Begutachtung geben, rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, der Sachverständige sei der Klägerin gegenüber nicht unbefangen oder nicht neutral eingestellt. Gleiches gilt im Ergebnis für das Vorbringen der Klägerin, der Sachverständige habe den Akteninhalt z. T. unrichtig und z. T. verzerrt wiedergegeben. Insoweit rügt die Klägerin in der Sache inhaltliche Mängel des Gutachtens. Diese können die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2002, Az. X ZR 178/01, veröffentlicht bei juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist in den Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.