Beschluss
8 UF 180/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf Verfahren vor dem 31.08.2009 sind weiterhin §§ 2 VAHRG, 1587f ff. BGB anzuwenden, nicht das VersAusglG.
• Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist zunächst die Bruttoausgleichsrente zu ermitteln; erst danach sind die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
• Nach § 1587g Abs.1 BGB steht dem weniger versorgten Ehegatten die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Versorgungen als Ausgleichsrente zu.
• Nach § 1587g Abs.2 BGB sind grundsätzlich auch nachträgliche Bestandsveränderungen der auszugleichenden Versorgungen zu berücksichtigen, einschließlich rechtmäßiger Kapitalabfindungen.
• Die bereits durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften sind bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente anzurechnen und entsprechend zu aktualisieren.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abänderung des Beschlusses: Berechnung und Zahlung schuldrechtlicher Ausgleichsrente • Auf Verfahren vor dem 31.08.2009 sind weiterhin §§ 2 VAHRG, 1587f ff. BGB anzuwenden, nicht das VersAusglG. • Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist zunächst die Bruttoausgleichsrente zu ermitteln; erst danach sind die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. • Nach § 1587g Abs.1 BGB steht dem weniger versorgten Ehegatten die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Versorgungen als Ausgleichsrente zu. • Nach § 1587g Abs.2 BGB sind grundsätzlich auch nachträgliche Bestandsveränderungen der auszugleichenden Versorgungen zu berücksichtigen, einschließlich rechtmäßiger Kapitalabfindungen. • Die bereits durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften sind bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente anzurechnen und entsprechend zu aktualisieren. Die Parteien ließen im Scheidungsverfahren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für betriebliche und private Rentenanwartschaften vorbehalten. Die Antragstellerin begehrte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit Zahlung einer Ausgleichsrente ab Dezember 2009. Der Antragsgegner bezog verschiedene betriebliche Renten und hatte eine kleine privatfinanzierte Lebensversicherungsanwartschaft; eine weitere Versorgungszusage war zuvor kapitalabgefunden worden. Die Berechnung der Ansprüche stützt sich auf Auskünfte mehrerer Versorgungsträger und berücksichtigt unterschiedliche Rentenstände in verschiedenen Zeiträumen. Streitgegenstand war die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen und die Anrechnung bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichener Anwartschaften. Das Amtsgericht hatte eine bestimmte Rentenhöhe festgesetzt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein und erreichte eine Teilabänderung des Tenors durch das Oberlandesgericht. • Anwendbares Recht: Das Verfahren wurde vor dem 31.08.2009 eingeleitet; daher sind §§ 2 VAHRG, 1587f ff. BGB anzuwenden, nicht das VersAusglG. • Voraussetzung des Anspruchs: Nach § 1587g Abs.1 S.2 BGB reicht der Bezug einer Versorgung (auch einer vorgezogenen Altersrente) aus, sodass die Antragstellerin ab Dezember 2009 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente hat. • Ermittlung der Bruttoausgleichsrente: Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist zunächst von den Bruttorenten der ausgleichspflichtigen Seite auszugehen und daraus die (Brutto-)Ausgleichsrente zu berechnen; erst anschließend sind Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. • Berücksichtigung nachträglicher Änderungen: Nach § 1587g Abs.2 S.2 BGB sind grundsätzlich Veränderungen nach Rechtshängigkeit zu berücksichtigen. Die einmalige Kapitalabfindung der Versorgungszusage des Antragsgegners war nicht als rechtsmissbräuchlich dargetan, daher ist der Wegfall der Versorgung zu beachten. • Anrechnung öffentlich-rechtlicher Ausgleichsbeträge: Bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragene Anwartschaften sind nach Rück-Dynamisierung und Aktualisierung auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen; die Berechnung erfolgt mit Rentenwerten und Umrechnungsfaktoren gemäß den einschlägigen Rechengrößen. • Sozialversicherungsbeiträge: Nach der geänderten BGH-Rechtsprechung sind auf die Bruttoausgleichsrente die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen; hier wurden konkrete Beitragssätze für die maßgeblichen Zeiträume (16,85 % bzw. 17,45 %) angewandt. • Zahlungsbeginn und Titulierung: Die Ausgleichsrente ist monatlich gemäß § 1587k BGB rückwirkend ab Antragstellung (ab 01.12.2009) zu zahlen; eine Titulierung als prozentualer Anteil der auszugleichenden Versorgung ist unzulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin war teilweise begründet. Das Oberlandesgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss teilweise dahin ab, dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in gestaffelten Nettobeträgen zu zahlen hat (konkret: Dezember 2009 299,37 €, Januar–Dezember 2010 341,23 €, Januar–Juni 2011 316,51 €, Juli–Oktober 2011 315,70 €, November–Dezember 2011 328,08 €, Januar–Juni 2012 332,46 €, ab Juli 2012 330,67 €), jeweils im Voraus bis zum 3. des Monats. Grundlage ist die Anwendung von §§ 2 VAHRG, 1587f ff. BGB, die Berücksichtigung der Bruttorenten des Antragsgegners, die Anrechnung bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichener Anwartschaften und der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die erstinstanzlichen Gerichtskosten wurden hälftig verteilt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.