Urteil
19 U 184/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine AGB-Klausel, die Lastschriftverfahren und Jahresüberweisung als alternative Zahlungswege anbietet, verletzt nicht ohne weiteres Verbraucherschutzvorschriften, wenn die Unterschiede in Fälligkeit und Bonus die unterschiedlichen Kosten der Zahlungswege widerspiegeln.
• § 41 EnWG verpflichtet zur Angebotspalette verschiedener Zahlungsweisen; erforderlich ist jedoch nur, dass Unterschiede in den Zahlungsmodalitäten die unterschiedlichen Kosten des Lieferanten widerspiegeln, nicht die Offenlegung der zugrundeliegenden Kalkulation.
• Eine Unattraktivität eines Zahlungsweges oder die wirtschaftliche Erreichbarkeit bestimmter Kundengruppen begründet keinen Verstoß gegen Transparenzanforderungen, sie ist marktmechanisch zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
AGB-Klausel zu Lastschrift vs. Jahresüberweisung nicht unwirksam, wenn Kostenunterschiede erkennbar sind • Eine AGB-Klausel, die Lastschriftverfahren und Jahresüberweisung als alternative Zahlungswege anbietet, verletzt nicht ohne weiteres Verbraucherschutzvorschriften, wenn die Unterschiede in Fälligkeit und Bonus die unterschiedlichen Kosten der Zahlungswege widerspiegeln. • § 41 EnWG verpflichtet zur Angebotspalette verschiedener Zahlungsweisen; erforderlich ist jedoch nur, dass Unterschiede in den Zahlungsmodalitäten die unterschiedlichen Kosten des Lieferanten widerspiegeln, nicht die Offenlegung der zugrundeliegenden Kalkulation. • Eine Unattraktivität eines Zahlungsweges oder die wirtschaftliche Erreichbarkeit bestimmter Kundengruppen begründet keinen Verstoß gegen Transparenzanforderungen, sie ist marktmechanisch zu beurteilen. Der Kläger rügt eine Klausel in den AGB der Beklagten für Sonderkunden im Tarif Z1, die Zahlungen per Lastschrift oder von Jahreszahlern per Überweisung vorschreibt. Strittig ist insbesondere Ziffer 4 Abs. 1, wonach alle Rechnungsbeträge ohne Abzug per Lastschrift oder Jahresüberweisung zu zahlen seien. Der Kläger meint, die Klausel verkenne § 41 EnWG, weil sich die Abschlagsmodalitäten in Fälligkeit unterscheiden und die Überweisung de facto Vorkasse verlange, was unwirksam sei. Er beantragt Unterlassung der Klausel; die Beklagte verteidigt die Vertragsgestaltung. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die angebotenen Zahlungswege den gesetzlichen Transparenzanforderungen genügen und ob unterschiedliche Fälligkeiten ein unzulässiges Differenzierungskriterium darstellen. • Anknüpfung an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 540 I ZPO. • Rechtsmaßstab: § 41 EnWG (neue Fassung) bzw. bisherige Pflicht, verschiedene Zahlungsweisen anzubieten; Zwecksetzung ist Verbraucherschutz und Transparenz gemäß Umsetzung der Gasbinnenmarktrichtlinie. • Die Klausel bietet zwei alternative Zahlungswege (Lastschrift monatlich; Überweisung als Jahresvorauszahlung mit 3 % Bonus) und genügt damit grundsätzlich der Verpflichtung, verschiedene Zahlungsmodalitäten anzubieten. • Entscheidend ist, dass Unterschiede in den Zahlungsmodalitäten die unterschiedlichen Kosten des Versorgers widerspiegeln; insoweit ist eine Differenzierung zulässig. • Die konkrete Gestaltung des Tarifs Z1 zeigt hinreichend, dass die Überweisung der Beklagten Vorteile verschafft (Vorabzahlung, kein Ausfallrisiko, geringerer Bearbeitungsaufwand) und diese Vorteile durch einen Bonus ausgeglichen werden, während die Preise insgesamt gleichbleiben; damit ist das Widerspiegelungsgebot erfüllt. • Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre interne Kalkulation oder die genaue Kostenaufstellung offen zu legen; ein solches Offenlegungserfordernis folgt nicht aus dem Begriff des ‚Widerspiegelns‘ und wäre unpraktikabel. • Ökonomische Argumente des Klägers, dass die Überweisung für viele Kunden unerschwinglich oder unattraktiv sei, betreffen nicht die gesetzlich geschützte Kategorie der Transparenz; Marktmechanismen entscheiden über Annahme oder Ablehnung des Angebots. • Mangels Verstoßes gegen §§ 1, 2 UKlaG i.V.m. § 307 Abs.1,2 BGB besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage wurde insoweit abgewiesen, weil die streitige AGB-Klausel nicht gegen die Transparenz- und Angebotsanforderungen des § 41 EnWG bzw. die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften verstößt. Die Klausel bietet zwei Zahlungswege an und die unterschiedlichen Fälligkeitsregelungen samt einem Bonus für Jahreszahler spiegeln hinreichend die unterschiedlichen Kosten der Zahlungsarten wider. Eine Offenlegung der internen Kalkulation war nicht erforderlich. Die Beklagte hat damit gewonnen; der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.