Leitsatz
VIII ZR 131/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 131/12 Verkündet am: 5. Juni 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 A, Cb; EnWG § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Die von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden ver- wendete Formularklausel: „Sämtliche Rechnungsbeträge sind (…) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem wesentli- chen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG wider- spricht. BGH, Urteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2012 - auch im Kos- tenpunkt - aufgehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 5. August 2011 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines für je- den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mona- ten, diese zu vollstrecken an dem Vorstand, zu unterlassen, bei Gaslieferungsverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) die nachfolgende Bestimmung oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäfts- bedingung zu verwenden, sofern nicht die Verträge mit einer Per- son abgeschlossen werden, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "Sämtliche Rechnungsbeträge sind (…) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen." Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte versorgt Haushaltskun- den mit Gas. Beim Abschluss von Gaslieferungsverträgen mit Normsonder- kunden verwendete sie im Rahmen ihrer "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von StadtwerkePlus Gas" unter Ziffer 4 Abs. 1 folgende Formular- klausel, die im Revisionsverfahren allein noch von Interesse ist: "Sämtliche Rechnungsbeträge sind (…) ohne Abzug im Wege des Last- schriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zah- len." Der Kläger hat die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es zu unter- lassen, die vorstehend bezeichnete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Bestim- mungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen in mit Haushaltskunden außer- halb der Grundversorgung (Sonderkunden) abgeschlossenen Gaslieferungsver- trägen zu verwenden, sofern nicht die Verträge mit einer Person abgeschlossen werden, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä- tigkeit handelt (Unternehmer). Er hält die Klausel wegen Abweichung von § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG aF/§ 41 Abs. 2 EnWG zum einen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und zum anderen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unangemessen. Die Klage ist insoweit in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlas- sungsbegehren weiter. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung eine neuere Version der beanstandeten Klausel zugrunde gelegt, die Jahreszahlern ebenfalls die Mög- lichkeit einer Überweisung eröffnet, hierfür zusätzlich aber einen Bonus von 3 % gewährt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es - soweit für das Revisi- onsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 2 UKlaG, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB zu. Die beanstandete Klausel weiche nicht zum Nachteil der Verbraucher von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. § 41 Abs. 2 EnwG bestimme, dass dem Kunden vor Vertragsschluss zwingend verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten seien; nach der bis 3. August 2011 geltenden Gesetzesfassung seien ebenfalls verschiedene Zahlungsweisen anzubieten gewesen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG aF). Diesen gesetzlichen Vorgaben sei mit der verwendeten Klausel, durch die dem Kunden mit dem Lastschriftverfahren und der Überweisung zwei verschie- dene Wege zur Begleichung der Schuld angeboten worden seien, Genüge ge- tan. Zwar sei bei der Ermittlung des Regelungsgehalts des § 41 EnWG, mit dem namentlich Art. 3 Abs. 5 der Gasbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG nebst deren Anlage A lit. d) umgesetzt worden sei, zu berücksichtigen, dass der Kun- de, um einen hohen Verbraucherschutz im Hinblick auf die Transparenz der Vertragsbedingungen zu erreichen, über ein breites Spektrum an Zahlungsmo- dalitäten verfügen müsse. Außerdem müssten die Unterschiede in den Ver- 3 4 5 6 - 5 - tragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch die un- terschiedlichen Zahlungssysteme entstünden. Demzufolge müsse sich aus dem Angebot des Lieferanten ergeben, dass sich das Produkt im Hinblick auf die unterschiedlich hohen Kosten der Zahlungswege unterscheide. Dies sei jedoch bei der vom Kläger beanstandeten Klausel der Fall. Bei der Abwicklung per Einzugsermächtigung sei monatlich zu zahlen, während bei der Zahlung per Überweisung eine Vorauszahlung für das Jahr, gegen Einräu- mung eines Bonus von 3 %, verlangt werde. Der durchschnittliche Kunde könne aus diesen Zahlungsbedingungen ersehen, dass die Beklagte einen höheren Bearbeitungsaufwand bei der Überweisungsabwicklung dadurch auffange, dass sie eine einmalige Überweisung vorgebe, für ihre durch diese Zahlungsart ent- stehenden Vorteile (Einsparung von Aufwand, Verfügbarkeit der Zahlung im Voraus, kein Ausfallrisko) einen Bonus gewähre und es im Übrigen bei gleichen Preisen für beide Zahlungswege belasse. Entgegen den Vorstellungen des Klägers sei es nicht erforderlich, dass die Beklagte in ihrem Angebot die zugrundeliegende Kalkulation bezüglich der Kosten der Zahlungswege offenlege und gegebenenfalls deren Richtigkeit dar- stelle. Derartiges lasse sich den genannten Bestimmungen, namentlich dem in der Richtlinie verwendeten Begriff des "Widerspiegelns" nicht entnehmen; zu- dem würde dies die von den Versorgungsunternehmen zu unterbreitenden An- gebote in einer völlig unpraktikablen und nicht im Sinne des Verbrauchers lie- genden Weise überfrachten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru- fungsgericht hat die beanstandete Klausel rechtsfehlerhaft als wirksam beurteilt 7 8 9 - 6 - und einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gemäß § 1 UKlaG verneint. Die von der Beklagten verwendete Klausel benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht zu vereinbaren ist, soweit sie die Zahlung per Überweisung nur als Jahreszahlung ermöglicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG müssen Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung Bestimmungen über die Zahlungsweise enthal- ten. Ergänzend gibt § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG den Versorgungsunternehmen vor, Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkei- ten anzubieten. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klausel nicht schon deswegen den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG und den hierdurch umgesetzten Vorgaben der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (im Folgenden: Gasrichtlinie) widerspricht, weil sie dem Kunden nur die Möglichkeit einräumt, entweder per Lastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Denn mit dieser Wahlmöglichkeit stellt die Beklagte - was das Berufungsgericht nicht weiter problematisiert hat - ihren Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" im Sinne von Anhang I Buchst. d der Gasrichtlinie zur Verfügung. Sie bietet ihnen damit nicht nur zwei, sondern drei verschiedene Wege zur Begleichung der Zahlungsschuld an. Un- ter den Begriff der Überweisung fällt nämlich nicht nur die Überweisung des geschuldeten Betrages von einem Zahlungskonto des Kunden, sondern auch 10 11 - 7 - die sogenannte Barüberweisung, die auf einer Bareinzahlung des Kunden bei einer Bank beruht. a) Das Energiewirtschaftsgesetz definiert nicht, was unter "verschiede- nen Zahlungsmöglichkeiten" zu verstehen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass § 41 EnWG der Umsetzung der Gasrichtlinie dient (BR- Drucks. 343/11, S. 119, 214 f.; BT-Drucks. 15/3917, S. 67 [zu § 41 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung]). Das nationale Recht ist damit - wovon auch die Revision und die Revisionserwiderung ausgehen - im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, NJW 2012, 2276 Rn. 21 und VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24 f.; jeweils mwN). Hierbei kommt Art. 3 Abs. 3 der Gasrichtlinie und den in deren Anhang I aufgeführten "Maßnahmen zum Schutz des Kunden" maßgebliche Bedeutung zu. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Gasrichtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten ge- eignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden. Zumindest im Fall der Haus- haltskunden schließt dies die im Anhang der Richtlinie genannten Maßnahmen ein (Art. 3 Abs. 3 Satz 8 der Gasrichtlinie). Nach Anhang I Buchst. d der Gas- richtlinie soll mit den in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten Maßnahmen si- chergestellt werden, dass die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungs- modalitäten" verfügen können, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Begriff "Zah- lungsmodalitäten" nicht so umfassend zu verstehen, dass er jedwede Zahlungs- regelung - also auch Bestimmungen über die Stückelung von etwaigen Voraus- zahlungen - mit einschließt, so dass auch diese bei der Beurteilung der Frage 12 13 14 - 8 - zu berücksichtigen wären, ob dem Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungs- modalitäten" geboten wird. Vielmehr ergibt sich aus den Sprach-fassungen an- derer Mitgliedstaaten und der Entstehungsgeschichte der Richtlinie, dass mit "Zahlungsmodalitäten" grundsätzlich nur die Zahlungsmittel beziehungsweise die Zahlungswege gemeint sind (vgl. Bruhn in Berliner Kommentar zum Ener- gierecht, 2. Aufl., § 41 EnWG Rn. 44; Steurer, IR 2005, 218; de Wyl/Essig in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2008, § 11 Rn. 250). aa) Bei der Auslegung des Begriffs "Zahlungsmodalitäten" sind - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - auch die anderen Sprachfassungen der Richtlinie zu berücksichtigen. Die in einer der Sprachfassungen einer Vor- schrift des Unionsrechts verwendete Formulierung kann nach ständiger Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als alleinige Grund- lage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Eine solche Vorge- hensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Uni- onsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen vonei- nander ab, muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systema- tik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - Rs. C-451/08, juris Rn. 38 mwN - Helmut Müller). bb) Der danach gebotene Blick in andere Sprachfassungen der Gasricht- linie zeigt, dass in mehreren anderen Fassungen Ausdrücke verwendet werden, die in der deutschen Sprache inhaltlich eher den Begriffen "Zahlungsmethoden" oder "Zahlungsarten" entsprechen. So ist in der englischen, italienischen und dänischen Fassung von "payment methods", von "metodi di pagamento" bezie- hungsweise von "betalingsmetoder" die Rede. In der französischen und der spanischen Fassung finden sich die Begriffe "modes de paiement" und "modo de pago". Diese Begriffe bezeichnen in erster Linie die Wege, auf welchen eine 15 16 - 9 - Zahlung zu erfolgen hat, also etwa ob die Forderung in bar, per Überweisung oder mit Kreditkarte beglichen werden kann. Dass dies das vorherrschende eu- ropäische Begriffsverständnis ist, ergibt sich auch aus dem Grünbuch der Kommission "Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobi- le Zahlungen" (KOM 2011/941 endg.), in dem an mehreren Stellen mit der Be- zeichnung "Zahlungsmethoden" verschiedene Arten der Bezahlung umschrie- ben werden (vgl. Ziffer 2.3, 2.4, 4.2 des Grünbuchs). cc) Auch das in der deutschen Version gebrauchte Wort "Zahlungsmoda- litäten" ist in diesem engeren Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich aus der Ent- stehungsgeschichte von Art. 3 Abs. 3 der Gasrichtlinie (nebst Anhang I). Diese Bestimmung geht auf einen Vorschlag der Kommission zurück, der auch in der deutschen Fassung vorsah, dass Kunden "kostenlos über das ge- samte Spektrum der Zahlungsmethoden verfügen können" (KOM 2002/304 endg., ABl. EG Nr. C 227 E, S. 439). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 5/2003 des Rates wurde diese Formulierung jedoch in der deutschen Fas- sung durch den Passus "über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können" ersetzt, der später auch Eingang in die deutsche Fassung der Gasrichtlinie aF (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbin- nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG) auch der aktuell maßgeb- lichen Gasrichtlinie gefunden hat. Dafür dass der Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 5/2003 und die nachfolgenden Gasrichtlinien den von der Kommission eingeführten Begriff "Zahlungsmethoden" hätten erweitern wollen, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Denn in zahlreichen anderen Sprachfassun- gen (so zum Beispiel in der englischen, französischen, italienischen, spani- schen und dänischen Sprachfassung) wird der im Vorschlag der Kommission verwendete Begriff unverändert fortgeführt. 17 18 - 10 - b) Der Energieversorger hat daher nach der vor dem Hintergrund der Gasrichtlinie auszulegenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 EnWG dem Kunden ein "breites Spektrum" an "Zahlungsmethoden" anzubieten. Im Streitfall kann offen bleiben, ob es hierfür genügen würde, dem Haushaltskunden nur zwei mögliche Zahlungsarten zu offerieren (vgl. Strohe, ET 2006, Heft 9, S. 62, 65; Danner/ Theobald/Eder, Energierecht, Stand 2012, § 41 EnWG Rn. 8; de Wyl/Essig, aaO; vgl. auch § 16 Abs. 2 GasGVV [für die Grundversorgung] und dazu BR- Drucks. 306/06, S. 36 f.), oder ob das Angebot des Energieversorgers im Hin- blick darauf, dass die Gasrichtlinie ein "breites Spektrum" verlangt, mindestens drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten vorsehen muss. Denn die Beklagte bietet bei genauer Betrachtung drei Zahlungsweisen an. aa) Der Kunde kann neben der Lastschrift (konkret: dem Einzugsermäch- tigungsverfahren) auch die Überweisung wählen, welche wiederum zwei ver- schiedene Zahlungsarten umfasst. Zum einen kann eine Überweisung dadurch erfolgen, dass der geschuldete Geldbetrag von einem Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut abgebucht und dem Konto des Geschäftspartners gutge- schrieben wird (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675f Rn. 63; Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., Nr. 1.1 Rn. 26). Zum anderen ist eine Überweisung aber auch als sogenannte Barüberweisung ("halbbare" Überweisung) möglich; hier- bei zahlt der Kunde bei einer Bank den geschuldeten Betrag in bar ein, ohne dass er ein Konto bei dieser Bank unterhalten muss. Die Überweisung wird in diesem Fall zulasten eines Kontos pro diverse und nicht zulasten eines Zah- lungskontos des Zahlers ausgeführt (MünchKommBGB/Casper, aaO Rn. 16; vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 204 und 207). Diese beiden Formen der Überweisung sind als zwei ver- schiedene Zahlungsmöglichkeiten im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG an- zusehen. Denn sie unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Die unbare Überweisung steht nur Kunden mit einer Bankverbindung offen, während die 19 20 - 11 - Barüberweisung auch von Kunden genutzt werden kann, die nicht über ein Bankkonto verfügen. bb) Dafür dass in der von der Beklagten verwendeten Klausel der Begriff der Überweisung in einem einschränkenden Sinne gebraucht würde und etwa nur die Überweisung von einem Zahlungskonto des Kunden umfassen sollte, ist nichts ersichtlich. Denn auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Ge- schäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 27 mwN; vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61). Vorliegend soll die Überweisung den Gegensatz zur Lastschrift darstellen und einen Zahlungs- vorgang kennzeichnen, bei dem keine Einzugsermächtigung für die Beklagte besteht, sondern der Kunde selbst aktiv werden und der Bank einen Überwei- sungsauftrag erteilen muss. Für die Beklagte macht es jedoch keinen Unter- schied, ob die Zahlung per Überweisung über ein Zahlungskonto des Kunden erfolgt oder auf einer Bareinzahlung des Kunden beruht. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Umstand für unbeachtlich gehalten, dass eine Zahlung per Überweisung nur denjenigen Kunden eröffnet ist, die sich für eine "Jahreszahlung" entschieden haben. Diese Einschränkung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Ge- staltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere bei Zahlungs- klauseln, ein Interesse des Verwenders an der Rationalisierung und der Verein- fachung der Vertragsabwicklung berücksichtigt werden. Der Verwender darf jedoch sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf 21 22 23 - 12 - die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertrags- partner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 - X ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 32; vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988 unter 4; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte schränkt die Auswahl der Kunden zwischen den verschie- denen Zahlungsmöglichkeiten dadurch ein, dass sie die Zahlung mittels Über- weisung nicht für den "Regelfall" der monatlich oder quartalsweise zu leisten- den Abschlagszahlungen eröffnet, sondern nur bei einer jährlichen Vorauszah- lung vorsieht. Die Zahlung per Überweisung wird damit für einen bestimmten Kundenkreis häufig ausgeschlossen sein. Denn für einkommensschwache Kunden wird es oft nicht möglich sein, den jährlichen Zahlungsbetrag - wie dies von der Beklagten für den Fall einer Überweisung gefordert wird - auf einmal aufzubringen. Solchen Kunden steht somit kein "breites Spektrum an Zah- lungsmodalitäten", sondern - falls sie ein Bankkonto unterhalten - nur eine ein- zige Zahlungsweise (Lastschrift) oder - falls sie kein Konto besitzen sollten und daher auch ein Lastschriftverfahren ausgeschlossen wäre - gar keine Zah- lungsmöglichkeit zur Verfügung. Der mit der verwendeten Zahlungsklausel für die genannten Kunden verbundene Nachteil führt hier dazu, dass die - im Lichte der Gasrichtlinie zu betrachtenden - gesetzlichen Vorgaben des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht mehr erfüllt sind. a) Bei der im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschriften zu be- urteilenden Frage, ob dem Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitä- ten" zur Verfügung steht, kommt es nicht allein darauf an, wie viele Zahlungs- methoden den Haushaltskunden überhaupt eröffnet sind, sondern auch auf de- 24 25 - 13 - ren inhaltliche Ausgestaltung. Denn Anhang I Buchst. d der Gasrichtlinie be- gnügt sich nicht mit der Forderung nach einem "breiten Spektrum", sondern verlangt weiter, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmodalitäten nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine solche unangemessene Be- nachteiligung ist aber nach Sinn und Zweck der Gasrichtlinie auch dann anzu- nehmen, wenn bestimmte - an sich vorgesehene - Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen sind. In Erwägungsgrund 47 Satz 1 der Gasricht- linie wird eine weitere Stärkung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Mindeststandards gefordert, damit sichergestellt werden könne, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise "allen Verbrauchern, und insbesondere schutzbedürftigen Verbrau- chern", zugute kämen. Satz 7 verlangt ergänzend, dass die unterschiedlichen Zahlungssysteme "nichtdiskriminierend" ausgestaltet werden. b) Eine unzulässige Benachteiligung in diesem Sinne kann auch darin liegen, dass denjenigen Kunden, die nicht über ein Bankkonto verfügen, nur Zahlungsweisen angeboten werden, die die Inhaberschaft eines Bankkontos voraussetzen (vgl. Arbeitspapier der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2010 [Interpretative note on Directive 2009/72/EC concerning common rules for the internal market on electricity and Directive 2009/73/EC concerning common rules for the internal market in natural gas], S. 6; Strohe, aaO). So verhält es sich hier. Die von der Beklagten verwendete Klausel räumt den Kunden zwar die Möglichkeit einer Überweisung ein, die auch eine - ohne Inanspruchnahme eines Bankkontos mögliche - Barüberweisung umfasst. Da diese Art der Zahlung aber nicht für den "Regelfall" monatlich oder quartalswei- se zu leistender Abschlagszahlungen vorgesehen, sondern an die Bedingung geknüpft ist, dass der gesamte Jahresbetrag auf einmal im Voraus gezahlt wird, wird diese Zahlungsweise für Kunden ohne Bankkonto jedoch häufig praktisch 26 27 - 14 - undurchführbar sein. Denn hierbei wird es sich vorwiegend um Kunden ohne regelmäßiges oder mit nur geringem Einkommen handeln. Solche Kunden wer- den nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage sein, den ge- samten Jahresbetrag für den Energieverbrauch in bar aufzubringen. Dies hat zur Folge, dass ihnen sämtliche in der Klausel vorgesehenen Zahlungswege verschlossen sind, weil sie - mangels Liquidität - nicht die Voraussetzungen für eine Überweisung erfüllen und - mangels Bankkonto - kein Lastschriftverfahren durchführen können. c) Aber auch einkommensschwache Kunden mit Bankkonto werden durch die von der Beklagten vorgegebenen Zahlungsweisen erheblich in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Denn wenn sie von der Möglichkeit der Überweisung Gebrauch machen wollen, müssen sie sicherstellen, dass ihr Bankkonto zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichend hohe Deckung für den jährlichen Zahlungsbetrag aufweist. Hierbei handelt es sich - worauf die Revision zu Recht hinweist - in aller Regel um größere Beträge. Die Höhe der geschuldeten Geldbeträge unterliegt zudem - je nach dem Verbrauch der Kun- den - gewissen Schwankungen, so dass diese nicht mit einem jährlich in etwa gleichbleibenden Betrag kalkulieren können. d) Dass die dargestellten Nachteile womöglich nur bei einem kleinen Teil der Kunden - vor allem bei Kunden ohne Bankkonto - auftreten, lässt eine un- angemessene Benachteiligung der Gaskunden nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 unter II 3 d cc). Denn der Beklagten stehen Mittel und Wege zur Verfügung, eine solche Benachteiligung ohne unzumutbaren Aufwand zu vermeiden. So könnte sie insbesondere ihre Bedingungen dahin abändern, dass sie ihren Kunden auch für kürzere Ver- brauchszeiträume (Abschlagszahlungen) die Möglichkeit einer Zahlung per Überweisung einräumt. Nennenswerte Nachteile für die Beklagte sind hierbei 28 29 - 15 - nicht zu erkennen, denn es bleibt ihr unbenommen, etwa entstehende zusätzli- che Verwaltungskosten bei der Kalkulation des Gaspreises zu berücksichtigen. Die Gasrichtlinie fordert nicht, dass die den Kunden angebotenen verschiede- nen Zahlungsmethoden für diese kostenneutral sind. Der anderslautende Vor- schlag der Kommission hat in die Gasrichtlinie keinen Eingang gefunden. Dort ist vielmehr in Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 5/2003 des Rates vorgesehen, dass Unterschiede in den Vertragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssys- teme entstehen (Anhang I Buchst. d Satz 3 der Gasrichtlinie; Anhang A Buchst. d Satz 2 der Gasrichtlinie aF). Es ist daher im Schrifttum allgemein anerkannt, dass für unterschiedliche Zahlungsweisen verschiedene Preisgestaltungen zu- lässig sind (Steurer, aaO; Strohe, aaO; Bruhn, aaO Rn. 46; Danner/Theobald/ Eder, aaO Rn. 8; Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2008, § 41 Rn. 16). e) Dass die Beklagte in einer neueren Fassung der beanstandeten Klau- sel einen - vom Berufungsgericht für ausschlaggebend erachteten - Bonus von 3 % für die Jahreszahlung per Überweisung einräumt, vermag an der Unwirk- samkeit der beanstandeten Klausel nichts zu ändern. Zum einen ist ein solcher Bonus - wie die Revision mit Recht rügt - in der von der Klägerin beanstandeten Fassung der Zahlungsklausel nicht vorgesehen. Zum andern stellte ein derarti- ger Bonus ohnehin keinen Ausgleich dafür dar, dass finanziell schwachen Kun- den praktisch keine Auswahl an Zahlungsmöglichkeiten verbleibt. 30 - 16 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den ge- troffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und der Klage auch hinsichtlich der Untersagung der Verwendung der bean- standeten Zahlungsklausel stattzugeben. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 05.08.2011 - 25 O 366/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2012 - I-19 U 184/11 - 31