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Beschluss

32 SA 3/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0210.32SA3.12.00
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Leitsätze

Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen

§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Detmold bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Detmold bestimmt. Gründe: A. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Mietvertrag über eine Veranstaltungsfläche auf Zahlung eines Mietzinses von 714,00 € in Anspruch. Nach vorangegangenem Mahnverfahren und Erlass eines Vollstreckungsbescheides ist das Verfahren auf den als Einspruch zu wertenden Widerspruch des Beklagten an das Amtsgericht Detmold abgegeben worden. Dort hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011 die Verweisung an das Amtsgericht Langenfeld beantragt. Das Amtsgericht Langenfeld sei zuständig, da die Parteien im Mietvertrag als Erfüllungsort I und als Gerichtsstand für beide Parteien Langenfeld vereinbart hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2011 hat der Kläger erneut die Verweisung an das Amtsgericht Langenfeld beantragt, hilfsweise den Antrag gestellt, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Daraufhin hat das Amtsgericht Detmold mit Beschluss vom 27. Juli 2011 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Langenfeld verwiesen. Die Parteien hätten eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung geschlossen. Die Voraussetzungen des § 38 ZPO lägen vor, da der Beklagte bestätigt habe, den Vertrag selbst unterzeichnet zu haben, und als Ist-Kaufmann im Sinne des § 1 HGB dem Begriff der Kaufleute unterfalle. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 hat der Beklagte die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld gerügt und die Verweisung an das Amtsgericht Detmold beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2011 ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit erörtert worden. Das Amtsgericht Langenfeld hat darauf hingewiesen, dass es den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold für rechtswidrig und nicht bindend erachte. Der Kläger sei als eingetragener (mithin gemeinnütziger) Verein nicht Kaufmann im Sinne des HGB. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 hat das Amtsgericht Langenfeld sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt. Das Amtsgericht Langenfeld sei örtlich unzuständig, da der Beklagte seinen allgemeinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Detmold habe und sich dort auch der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung befinde. Die örtliche Zuständigkeit folge auch nicht aus § 29a ZPO, da es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis über Räume handele. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold entfalte keine Bindungswirkung. Der Kläger sei nicht Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO bzw. des § 1 HGB. Damit setzten sich die Gründe des Verweisungsbeschlusses nicht auseinander. B. I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Amtsgerichte Detmold und Langenfeld, haben sich jeweils durch einen unanfechtbaren Beschluss (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Amtsgericht Detmold war zuerst mit der Sache befasst. II. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Detmold zu bestimmen. 1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Detmold folgt aus dem allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO. Es kann dahinstehen bleiben, ob die Parteien wirksam eine hiervon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO geschlossen habe. In diesem Fall hätte der Kläger sein bestehendes Wahlrechts nach § 35 ZPO zwischen dem vereinbarten Gerichtsstand und dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes beim Amtsgericht Langenfeld sowie dem allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Detmold durch die Angabe im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides für ihn bindend und unwiderruflich zugunsten des Amtsgerichts Detmold ausgeübt, wo der Rechtsstreit auch rechtshängig geworden ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 35 Rn 2). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Parteien Langenfeld als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hätten, so dass es dem Kläger nicht mehr frei stand, das für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht Detmold zu wählen. Er hätte in diesem Fall im Mahnbescheidsantrag nicht eine Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten getroffen, sondern ein unzuständiges Gericht benannt, das auf Grund des Antrags des Klägers tatsächlich an das zuständige Gericht hätte verweisen müssen. Dass ein derartiger Sachverhalt vorliegt oder vom Amtsgericht Detmold bei seinem Verweisungsbeschluss zumindest angenommen worden ist, ergibt sich hier jedoch weder aus der Akte noch aus einer Begründung des Verweisungsbeschlusses. Nach herrschender Meinung spricht zunächst weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichtes noch gegen sie (vgl. Vollkommer in Zöller a.a. O., § 38 Rn. 14 m.w.N.). Der offensichtlich von dem Kläger gestellte Mietvertrag muss somit ausgelegt werden. Dies führt dazu, dass von der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstands auszugehen ist. Die Parteien selbst haben nicht vorgetragen, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben; auch der Kläger selbst als dessen Verwender trägt nicht vor, welchen Regelungsgehalt die Klausel seiner Ansicht nach habe. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender – hier der Kläger – eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGHZ 59, S. 116, 119; OLG Bamberg, MDR 1989, S. 360 – jeweils zitiert nach juris.de). 2. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld ergibt sich auch nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold vom 27. Juli 2011 im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 ZPO Rn. 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. – jeweils m. w. Nachw.). Eine solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und/oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich weder aus dem Verweisungsbeschluss noch aus dem weiteren Akteninhalt, dass sich das Amtsgericht Detmold mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die vom Kläger behauptete Vereinbarung einen ausschließlichen oder weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte. Soweit das Amtsgericht Detmold abweichend von der herrschenden Meinung (siehe oben) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung hätte annehmen wollen, wäre zumindest erforderlich gewesen, dass sich das Gericht erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess bewusst der Mindermeinung angeschlossen hätte. Dies kann weder dem Verweisungsbeschluss noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden. Zudem hat das Amtsgericht Detmold unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte in diesem Fall, ohne eine Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat und dies – ggf. nach einem Hinweis nach § 504 ZPO – gemäß § 39 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Detmold begründet hätte. Bei der Annahme der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstandes hätte sich das Amtsgericht Detmold dagegen nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Kläger in seinem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids das Amtsgericht Detmold als Prozessgericht benannt und damit sein Wahlrecht zwischen dem vereinbarten Gerichtsstand beim Amtsgericht Langenfeld und dem allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgerichts Detmold in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgeübt hätte. Die auf diese Weise gemäß § 35 ZPO einmal getroffene Wahl eines Gerichtsstands wäre unwiderruflich und bindend gewesen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 35 ZPO Rn. 2). In diesen Fällen vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Verweisungsbeschlüsse, die im Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO stehen, wegen willkürlicher Rechtsanwendung nicht bindend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl nicht auseinandersetzen (zuletzt OLG Hamm 32 SA 55/11). Der Verweisungsbeschluss vom 27. Juli 2011 ist daher ausnahmsweise nicht bindend. Das Amtsgericht Detmold ist zuständig geblieben.