Leitsatz: Geht einer Klage ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, in dem die Sache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, ist bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids abzustellen. Zieht der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Bezirk des angerufenen Gerichts um, wird dieses ebenfalls zuständig. Ein Wohnsitzwechsel in der Folgezeit lässt eine zuvor begründete Zuständigkeit unberührt. Wohnt der Beklagte lediglich im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses (vor Prozessbeginn) im Bezirk des angerufenen Gerichts, so dass in diesem (lediglich) der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet sein kann, kann eine diesen Aspekt nicht berücksichtigende Verweisung verbindlich sein, wenn der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in dem Rechtsstreit vor der Verweisung nicht erörtert wurde. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer abgetretenen Kaufpreisforderung in Anspruch. 1. Der Beklagte tankte am 12.07.2015 an einer ARAL-Tankstelle in D Dieselkraftstoff für 58,81 € (Anlage K 1 = Bl. 27 d.A.). Er bezahlte mit einer EC-Karte im Lastschriftverfahren. Der Betrag wurde am 28.07.2015 von seinem Konto bei der U Sparkasse abgebucht und noch am selben Tag zurück gebucht (Anlage A 2 = Bl. 40 ff. d.A.). Nach Behauptung der Klägerin geschah dies aufgrund eines Widerspruchs des Beklagten oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, z.B. einer mangelnden Kontodeckung bei der Referenzbank. Nachdem der Lastschrifteinzug gescheitert war, trat der Tankstellenbetreiber die Forderung an die K GmbH in S ab, die sie ihrerseits auf die Klägerin übertrug, damit diese sie in eigenem Namen gegen den Beklagten geltend machte. Dies geschah mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2015 (Anlage K 3 = Bl. 67 f. d.A.). 2. Da der Beklagte nicht zahlte, leitete die Klägerin zunächst am 29.12.2015 ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Im Mahnverfahren gab sie u.a. eine Wohnanschrift des Beklagten in N an. Nachdem die Zustellung zunächst unter mehreren anderen von der Klägerin ebenfalls angegebenen Adressen nicht bewirkt werden konnte, konnten der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid letztlich unter der Anschrift in N zugestellt werden, und zwar am 05.03. und 08.04.2019 (vgl. Bl. 9, 13 f. d.A.). Mit einem am 10.04.2019 beim Mahngericht eingegangen Schreiben legte der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein (Bl. 15 d.A.). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 12.04.2019 an das Amtsgericht Münster abgegeben, wo die Akte am 17.04.2019 eingegangen ist. Auf dessen Anforderung hin hat die Klägerin den Anspruch mit Schriftsatz vom 08.05.2019 begründet (Bl. 22 ff. d.A.). Der Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 08.06.2019 erwidert. Darin hat er mitgeteilt, dass unter der im Mahnantrag angegebenen Adresse seine Eltern wohnhaft seien. Er hingegen wohne bereits seit September 2018 unter der im Rubrum genannten Anschrift in P im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe (Bl. 33 ff. d.A.). 3. Das Amtsgericht Münster hat dies zum Anlass genommen, die Parteien darauf hinzuweisen, dass es seine örtliche Zuständigkeit nicht als gegeben ansehe, da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Bezirk des Amtsgerichts Münsters wohnhaft gewesen und der Vertragsschluss in D erfolgt sei (Bl. 47). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 01.07.2019 die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Oberursel beantragt (Bl. 63 ff. d.A.). Unter Bezugnahme auf einen Ermittlungsbericht einer Auskunftei vom 17.01.2019, wonach der Beklagte unter der Anschrift seiner Eltern in N wohnhaft ist (Anlage K 2 = Bl. 66 d.A.), hat die Klägerin bestritten, dass der Beklagte seit September 2018 in P wohnhaft sei. Mit Verfügung vom 03.07.2019 hat das Amtsgericht Münster dem Beklagten diesen Schriftsatz mit Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Verweisung an das für Oberursel zuständige Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe übersandt (Bl. 63 d.A.). Nachdem der Beklagte darauf nicht reagiert hat, hat sich das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 25.07.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe verwiesen (Bl. 76 f. d.A.). Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Wohnort des Beklagten nicht in seinem Bezirk gelegen sei, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe. Der Beschluss ist der Klägerin am 01.08.2019 zugestellt und dem Beklagten formlos übermittelt worden. 4. Nach Eingang der Akten bei ihm hat das Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 06.08.2019 abgelehnt. Sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid seien unter einer Anschrift in N zugestellt worden und die Abgabe an das Streitgericht alsbald erfolgt. Dadurch sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster begründet worden. Der Verweisungsbeschluss sei daher fehlerhaft. Dieser Beschluss hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe den Parteien zur Kenntnis übersandt (Bl. 78 d.A.). Nachdem die Akte wieder bei ihm eingegangen ist, hat sich das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 13.08.2019 abermals für örtlich unzuständig erklärt und die Sache mit ergänzender Begründung und unter Verweis auf die Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 25.07.2019 an das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe zurückgegeben. Auch dieser Beschluss ist den Parteien formlos übermittelt worden (Bl. 81 f. d.A.). Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe hat die Sache daraufhin mit Verfügung vom 22.08.2019 dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über das nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständige Gericht vorgelegt (Bl. 82R d.A.). 5. Mit Verfügung vom 06.09.2019 hat der Senat eine Melderegisterauskunft in Bezug auf den Beklagten eingeholt und die Parteien zu den aus ihrer Sicht maßgeblichen Frage für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angehört (Bl. 85 d.A.). Binnen der ihnen dafür gesetzten Frist sind keine Stellungnahmen der Parteien eingegangen. II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 1. Die Amtsgerichte Münster und Bad Homburg v. d. Höhe haben sich jeweils rechtskräftig i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. a) Im technischen Sinne rechtskräftig werden können zwar lediglich mit förmlichen Rechtsmittel anfechtbare (End-) Entscheidungen, also erst die Abweisung der Klage als unzulässig durch Urteil und nicht schon der Verweisungsbeschluss i.S.v. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO und erst recht nicht der Beschluss über die Rückverweisung an das verweisende Gericht. In diesem Sinne ist der Begriff der Rechtskraft in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aber nicht zu verstehen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Unzuständigkeitserklärung unanfechtbar und – jedenfalls ihrem äußeren Anschein nach und de facto – für die Parteien verbindlich ist (vgl. Schultzky , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 35 m.w.N.). b) Demnach liegt hier ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Amtsgerichten vor, über den der Senat zu entscheiden hat. aa) In Bezug auf das Amtsgericht Münster ergibt sich dies schon aus der Unanfechtbarkeit des Beschlusse vom 25.07.2019 gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO und der grundsätzlich von Gesetzes wegen zu beachtenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. bb) Betreffend das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe ist auf den Beschluss vom 06.08.2019 abzustellen, mit dem es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat. Indem es diesen Beschluss – wenn auch formlos und nur zur Kenntnis – an die Parteien übersandt hat, hat es hinreichend deutlich nach außen hin zu erkennen gegeben, dass es nicht gewillt ist, sich dem Rechtsstreit in der Sache anzunehmen. Die daraufhin erfolgte Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Münster ist daher wie eine Zurückverweisung zu behandeln, bei der im Fall von deren Unzulässigkeit aufgrund der Bindungswirkung der Verweisung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verfahren ist (vgl. BGH , Beschl. v. 01.08.1994 – X ARZ 689/94 – NJW 1995, 534; Saenger , ZPO, 8. Aufl. 2019, § 281 Rn. 29 m.w.N.). 2. Der Senat ist zuständig für die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts. a) Nach § 36 Abs. 2 ZPO wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, wenn das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist. Das Oberlandesgericht ist demnach insbesondere für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Amtsgerichten verschiedener Landgerichtsbezirke zuständig (vgl. Heinrich , in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auf. 2019, § 36 Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt erst recht dann, wenn die Landgerichtsbezirke zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehören. b) Demnach besteht an der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm im vorliegenden Fall kein Zweifel. Das Amtsgericht Münster gehört zum Bezirk des Landgerichts Münster, das Amtsgericht Homburg v. d. Höhe liegt im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main. Folglich sind unterschiedliche Land- und Oberlandesgerichtsbezirke betroffen. Da das Amtsgericht Münster mit der Abgabe des Mahnverfahrens und Eingang der Akte bei ihm am 17.04.2019 als erstes mit der Sache befasst war, ist der Senat zur Entscheidung berufen. 3. Ob das Amtsgericht Münster wegen des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten gem. §§ 12, 13 ZPO oder des besonderen Gerichtstands des Erfüllungsorts gem. § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB zuständig war, kann dahinstehen, da sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe jedenfalls aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster vom 25.07.2019 ergibt. a) Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ( BGH , Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11 – NJW-RR 2011, 1364, 1365, Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12 – NJW-RR 2013, 764, 765, Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, Rn. 9; stRspr). Demnach genügt das bloße Übersehen eines besonderen Gerichtsstands, insbesondere desjenigen aus § 29 Abs. 1 ZPO für die Annahme von Willkür jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser sich aus Sicht des verwesenden Gerichts nicht aufgedrängt hat und auch von den Parteien nicht thematisiert worden ist (vgl. Senat , Beschl. v. 09.05.2017 – 32 SA 23/17 – juris, Rn. 13; Greger , in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 281 Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere ist ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb unwirksam, weil das Gericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob es gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig ist, wenn die Parteien weder die Frage des Erfüllungsorts thematisiert noch zum Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgetragen haben ( BGH , Beschl. v. 17.05.2011 – X ARZ 109/11 – juris, Rn. 12; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – MDR 2015, 908, Rn. 15). Willkür kommt erst dann in Betracht, wenn die Verweisung durch ein – nach damaligem Erkenntnisstand – zuständiges Gericht unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift erfolgt (vgl. Senat , Beschl. v. 10.12.2012 – 32 SA 3/12 – MDR 2012, 800, 801; vgl. auch Greger , a.a.O., m.w.N.). Eine solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn das verweisende Gericht mit keinem Wort auf einen bei ihm bestehenden besonderen Gerichtsstand eingeht, der sich ohne weiteres aus dem Parteivortrag ergibt ( OLG München , Beschl. v. 09.07.2007 – 31 AR 146/07 – juris, Rn. 3 ebenfalls zu § 29 Abs. 1 ZPO). b) Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat ausreichende Gesichtspunkt für die Annahme der objektiven Willkürlichkeit der Verweisung durch das Amtsgericht Münster nicht zu erkennen. aa) Zunächst ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Münster den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gem. §§ 12, 13 ZPO in seinem Bezirk nicht erkannt hat. Dies ist vielmehr auch nach Auffassung des Senats zutreffend. (1) Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird gem. § 13 ZPO durch ihren Wohnsitz bestimmt. α) Was unter einem Wohnsitz in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 7 ff. BGB (allg. Ansicht, vgl. nur Hüßtege , in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 13 Rn. 1). Wohnsitz ist der Ort, an dem sich jemand niederlässt, um ihn zum räumlichen Schwerpunkt (Mittelpunkt) seiner gesamten Lebensverhältnisse zu machen. Die Begründung des Wohnsitzes ist dabei die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (vgl. Ellenberger , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 7 Rn. 1). Dabei handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die auch konkludent erfolgen kann, wobei auch die Begründung eines Doppelwohnsitzes denkbar ist, wenn beide Wohnsitze den Lebensschwerpunkt bilden (vgl. Heinrich , in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 13 Rn. 2, jew. m.w.N.). β) Bei mehreren in Betracht kommenden Wohnsitzen ist auf denjenigen abzustellen, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet war. Es genügt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Bezirk des angerufenen Gerichts verlegt hat. Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel lässt die einmal begründete Zuständigkeit aber gem. §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 495 Abs. 1 ZPO nicht entfallen (sog. perpetuatio fori , vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 13 ZPO, Rn. 12 m.w.N.). Geht ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, kommt es gem. § 696 Abs. 3 ZPO auf die Zustellung des Mahnbescheids an, wenn die Sache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid, gegen den Einspruch erhoben wird, wird der Eintritt der Rechtshängigkeit gem. § 700 Abs. 2 ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids fingiert, ohne dass es darauf ankommt, wann die Abgabe des streitigen Verfahrens erfolgt ist (vgl. Reichhold , in Thomas/Putzo, a.a.O., § 281 Rn. 6). Voraussetzung ist lediglich der Erlass des Vollstreckungsbescheids, nicht seine Zustellung (vgl. Hüßtege , a.a.O., § 700 Rn. 3, jew. m.w.N.). Daher kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Zustellungen vom 05.03. und 08.04.2019 wirksam waren, insbesondere die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung gem. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorlagen. (2) Demnach ist auf den Wohnsitz des Beklagten abzustellen, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 05.03.2019 gegeben war. Seinen Angaben in der Klageerwiderung vom 08.06.2019 zufolge und der vom Senat eingeholten Melderegisterauskunft ist er seit dem 01.09.2018 in P wohnhaft. Unter der im Mahnantrag angegebenen Anschrift wohnen seine Eltern. Ob der Beklagte dort ehemals wohnhaft war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da auf Grundlage seines auch insoweit unstreitigen Vortrags jedenfalls von einer Aufgabe des Wohnsitzes i.S.v. § 7 Abs. 3 BGB auszugehen ist. Der Beklagte ist dort nicht mehr wohnhaft und unterhält dort derzeit auch keinen Zweitwohnsitz (mehr). Aus seinem Vortrag, dem die Klägerin gleichfalls weder entgegengetreten ist noch ihn ergänzt hat, ergibt sich lediglich, dass seine Eltern dort eingegangene Schriftstücke an ihn weitergeleitet haben. Dies reicht für die Annahme eines Domizilwillens, der auch für die Begründung eines Zweitwohnsitzes i.S.v. § 7 Abs. 2 BGB erforderlich ist (vgl. Ellenberger , a.a.O., Rn. 7 m.w.N.), nicht aus. bb) Bei dieser Sachlage kommt allenfalls eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz in N hatte. (1) Die Klägerin hat dies schon nicht explizit behauptet, sondern lediglich den Umzug des Beklagten nach P bestritten. Ihr prozessuales Vorgehen spricht aber dafür, dass sie jedenfalls während des Mahnverfahrens u.a. – davon ausgegangen ist, dass der Beklagte unter der Anschrift seiner Eltern (noch) in N wohnt. Auch das Vorbringen des Beklagten in seinem Schreiben vom 08.06.2019 enthält zur Frage seines Wohnsitzes am 12.07.2015 keine eindeutige Aussage, lässt sich aber so verstehen, dass er bis August 2018 noch bei seinen Eltern in N wohnhaft war bzw. bis zu diesem Zeitpunkt unter dieser Anschrift einen Zweitwohnsitz unterhalten hat. (2) Selbst wenn man das Vorbringen der Parteien in diese Richtung interpretiert, ergeben sich daraus, dass das Amtsgerichts Münster auf diesen Aspekt im Verweisungsbeschluss vom 25.07.2019 nicht eingegangen ist, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Willkür. Denn diese Umstände reichen aus Sicht des Senats für die Annahme einer sich aufdrängenden Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO – so sie denn überhaupt gegeben ist – nicht aus. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist in dem Verfahren nicht Gegenstand von Erörterungen gewesen. Die Klägerin hat sich auf den möglichen Gerichtsstand gem. § 29 Abs. 1 ZPO auch nach dem Hinweis des Amtsgerichts Münsters auf seine fehlende Zuständigkeit nicht bezogen und ohne jede Einschränkung Verweisung beantragt. Gefordert war zudem nicht die Erfüllung am Ort des Vertragsschlusses, sondern am Wohnsitz des Beklagten, so dass es aus Sicht der Klägerin nahe lag, zu den Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 BGB näher vorzutragen, deren Vorliegen nicht auf der Hand lag. Dass das Amtsgericht Münster die Frage des Erfüllungsorts nicht von sich aus bedacht hat, stellt vor diesem Hintergrund keinen derart groben Rechtsfehler dar, dass die getroffene Entscheidung nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen würde. cc) Da auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennbar sind, die den Vorwurf der Willkür rechtfertigen, bleibt es bei der Bindungswirkung der Verweisung gem. §§ 281 Abs. 2 S. 4, 495 Abs. 1 ZPO. III. Die Sache ist daher an das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe zurückzugeben. Anhaltspunkte dafür, sie dem Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO vorzulegen, sieht der Senat nicht. Die für die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte, insbesondere die für die Beurteilung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses maßgeblichen Gesichtspunkte sind in Rechtsprechung und Schrifttum unstrittig und konnten vom Senat auch ohne weiteres auf den vorliegenden Fall angewendet werden.