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Beschluss

1 Ws 174/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0412.1WS174.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der per Fax am 21. März 2011 beim Oberlandesgericht in Hamm eingegangene Antrag vom selben Tage richtet sich gegen den den Bevollmächtigten des Antragstellers am 21. Februar 2011 zugestellten Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 16. Februar 2011, durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 5. Januar 2011 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller erstrebt hiermit eine Anklagerhebung gegen die Beschuldigte aufgrund eines Kaufs (bzw. nur einer seitens des Antragsstellers zugestandenen „Reservierung“) eines Pelzmantels. Der Antragssteller hatte am 28. März 2004 mit der Beschuldigten über den Kauf eines Pelzmantels verhandelt. Dieser sollte für die damalige Lebensgefährtin des Antragsstellers sein. Im Nachhinein kam es zum Streit, ob zwischen den Parteien tatsächlich schon ein Kaufvertrag geschlossen worden war oder nur eine Reservierung stattgefunden hatte. 4 II. 5 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war bereits als unzulässig zu verwerfen, da er nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entspricht. Nach der genannten Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage bekunden sollen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Sachdarstellung; diese muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Darlegung enthalten, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (ständige Rechtsprechung, z. B. Senatsbeschluss vom 10. März 2011– III-1 Ws 124/11; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 79; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 172, Rdnr. 27a m. w. N.). Dargelegt werden muss auch, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO eingehalten worden sind (Senatsbeschluss a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 27 b – jeweils m. w. N.). Aufgrund des Klage-erzwingungsantrags soll nämlich gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwa vorhandene Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt. 6 Was den Gang der Ermittlungen angeht, so ist es u.a. erforderlich anzugeben, ob Zeugenaussagen in der Akte vorhanden sind und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben – insbesondere gilt dies für namentlich in der Antragsschrift benannte Zeugen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 29. März 2011 7 - III-1 Ws 155/11). Zudem muss die Antragsschrift angeben, ob der jeweilige Beschuldigte verantwortlich vernommen worden ist und wie er sich gegebenenfalls eingelassen hat (Senatsbeschluss a.a.O.). Die Darstellung und die Auseinander-setzung mit der Einlassung des Beschuldigten betrifft nämlich regelmäßig den Kernpunkt eines Strafverfahrens, so dass auf ihre Darstellung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Klageerzwingung nicht verzichtet werden kann (so etwa Senatsbeschlüsse vom 24. März 2011 – III – 1 Ws 153/11 und vom 8 17. Oktober 2006 – 1 Ws 676/06; OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296). Sollte eine Einlassung nicht abgegeben worden sein, so ist auch dies mitzuteilen (Senats-beschluss vom 24. März 2011 – III – 1 Ws 153/11). 9 Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Klageerzwingungsantrag nicht. 10 Zwar enthält der Antrag eine in sich geschlossene Begründung, aus der sich im 11 wesentlichen ergibt, dass der Antragsteller gegen die Beschuldigte eine Klageerhebung wegen Betruges in Zusammenhang mit den Streitigkeiten um einen gekauften oder auch nur reservierten Pelzmantel begehrt. Gleichwohl ist die Antragsschrift in wesentlichen Punkten lückenhaft, was das bisherige Geschehen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betrifft. Der Antrag teilt bereits den Inhalt der Bescheide der Staatsanwaltschaft Siegen und der Generalstaatsanwaltschaft nicht bzw. nicht vollständig mit. Aus dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft etwa werden nur einzelne Passagen sinngemäß wiedergegeben und angegriffen, die ohne die Darstellung der sonstigen tragenden Begründungsteile des Bescheides nicht einer Beurteilung durch den Senat zugänglich sind. 12 Auch fehlt eine Darstellung des Ganges des Ermittlungsverfahrens. Es wird nicht mitgeteilt, ob die Beschuldigte verantwortlich vernommen worden ist und ob und ggf. wie sie sich eingelassen hat. 13 Ebenso fehlen Ausführungen dazu, ob Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren eingeholt wurden und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben. Dies betrifft vor allem die in der Antragsschrift namentlich durch den Antragsteller genannten Zeuginnen T, X und Y. Die Angabe des Beweisthemas zu dem diese Zeugen benannt sind und die teils ausschnittsweise Wiedergabe von Aussagen der genannten Zeugen in dem zwischen dem Antragssteller und der Beschuldigten geführten Zivilprozess genügen den dargestellten Anforderungen an die Antragsbegründung im Verfahren nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO nicht. 14 Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ohne dass auf die 15 Sache selbst einzugehen war, als unzulässig zu verwerfen.