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Beschluss

1 Ws 153/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.1WS153.11.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08. März 2011 richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 02. Februar 2011 mit dem dieser die Beschwerde des Antragstellers vom 11. Oktober 2010 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15. September 2010 zurückgewiesen hat. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entspricht. Nach der genannten Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Dazu gehört eine aus sich heraus ver-ständliche, in sich geschlossene Sachdarstellung, die in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, die Einlassung der Beschuldigten, den Inhalt der ange-griffenen Bescheide sowie die Darlegung enthalten muss, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der General-staatsanwaltschaft nicht zutreffen. Die Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte Anlagen ist im Klageerzwingungsverfahren nur dann – eingeschränkt – zulässig, wenn die in Bezug genommenen Schriftstücke nur der näheren Erläuterung des für sich bereits uneingeschränkt verständlichen Antragsvorbringen dienen. Demgegenüber ist eine Bezugnahme unzulässig, wenn erst durch die Kenntnisnahme von dem Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird. Eine solche Art der Darstellung würde nämlich, da nicht mehr die eigene Sachdarstellung tragendes Element des Antrages ist, zu einer Umgehung der Formvorschrift des § 172 StPO führen. Im Klageerzwingungsverfahren ist es aber nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, sich aus den Akten oder der Antragsschrift beigefügten Unterlagen zusammenzustellen, was der Begründung des Antrags dienen könnte (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 172 Rdnr. 27 ff. m. zahlr. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsschrift nicht. Ihr ist bereits nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Beschuldigten zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen eingelassen haben. Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ergibt sich hierzu nichts. Die – im übrigen selektive – Erwähnung von Angaben der Beschuldigten in dem zunächst gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren genügt diesem Erfordernis nicht. Die Darstellung und die Auseinandersetzung mit der Einlassung eines Beschuldigten betrifft aber regelmäßig den Kernpunkt eines Strafverfahrens, so dass auf ihre Dar-stellung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Klageerzwingung nicht verzichtet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2006– 1 Ws 676/06; OLG Düsseldorf, NJW 1989, S. 3296). Sollte eine Einlassung nicht abge-geben worden sein, so ist auch dieser Umstand in der Antragsschrift mitzuteilen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.