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Urteil

I-20 U 152/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0323.I20U152.10.00
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Leitsätze

1.

Gemäß Art. 3 Abs. 1, 2 EGVVG ist auf Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt waren, die Verjährungsfrist anzuwenden, die früher abläuft. Ist die Frist nach neuem Recht (§§ 195, 199 BGB) länger als die nach altem Recht (§ 12 VVG a.F.), greift die kürzere zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S.1 VVG a.F. ein.

2.

Die Aufnahme von Verhandlungen nach einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht. Allein aus der Beantwortung von Gegenvorstellungen des Versicherungsnehmers durch den Versicherer unter Beibehaltung des zuvor eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 3 Abs. 1, 2 EGVVG ist auf Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt waren, die Verjährungsfrist anzuwenden, die früher abläuft. Ist die Frist nach neuem Recht (§§ 195, 199 BGB) länger als die nach altem Recht (§ 12 VVG a.F.), greift die kürzere zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S.1 VVG a.F. ein. 2. Die Aufnahme von Verhandlungen nach einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht. Allein aus der Beantwortung von Gegenvorstellungen des Versicherungsnehmers durch den Versicherer unter Beibehaltung des zuvor eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Entschädigungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein-Nr. S 7#####/####), der die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) – Fassung Mai 2003 – zugrunde liegen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundbesitzung "I B-Allee 23" in ####1 E. Im Dachgeschoss des Objektes kam es am 06.06.2006 zu einem Brand, durch den der Dachstuhl des zu diesem Zeitpunkt unstreitig leer stehenden Gebäudes einschließlich der Eindeckung zerstört wurde. Nachdem die Klägerin der Beklagten den Brandschaden mit Telefax vom 27.06.2006 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.) gemeldet hatte, lehnte die Beklagte eine Regulierung erstmals mit Schreiben vom 18.07.2006 (Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 01.07.2010, Bl. 171/172 d.A.) und erneut mit Schreiben vom 09.08.2006 (Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 01.07.2010, Bl. 173/174 d.A.), 31.08.2006 (Anlage 7 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.05.2010, Bl. 108 d.A.) und 04.10.2006 (Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 01.07.2010, Bl. 175 d.A.), auf deren Wortlaut wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab. Zur Begründung ihrer Leistungsablehnung verwies die Beklagte in allen Schreiben jeweils darauf, dass sie leistungsfrei sei, da es die Klägerin – was zwischen den Parteien streitig ist – vor dem Schadenfall unterlassen habe, rechtzeitig eine Gefahrerhöhung, nämlich den – jedenfalls am Schadenstag unstreitig bestehenden – Leerstand und stark vernachlässigten Unterhaltungszustand des Gebäudes anzuzeigen. Nachdem die Klägerin die Beklagte schließlich mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte T2, I1, I2 vom 11.05.2007 (Anlage zum Terminsprotokoll vom 23.03.2011), auf dessen Wortlaut wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Fristsetzung bis zum 25.05.2007 aufgefordert hatte, ihre Einstandspflicht anzuerkennen, lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht nochmals mit Schreiben vom 25.07.2007 (Anlage 10 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.06.2010, Bl. 154/ 155 d.A.) ab. In dem v.g. Schreiben der Beklagten, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, heißt es eingangs: "In vorstehender Angelegenheit beziehen wir uns auf den bislang geführten Schriftwechsel. Da hier noch einige Nachforschungen angestellt werden mussten, hat sich die Beantwortung ihres Schreibens vom 11.5.2007 verzögert. Hierfür bitten wir um Nachsicht. In der Sache selbst hat sich ein neuer Sachverhalt nicht ergeben. Insoweit halten wir an den Ausführungen in unserem Schreiben vom 04.10.2006 fest. (…) " Mit Schreiben vom 11.08.2009 (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 19/20 d.A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Übernahme ihrer Interessenvertretung an und forderten die Beklagte unter Klageandrohung auf, bis zum 21.08.2009 die Regulierungspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Erneut lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2009 (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, ihre Einstandspflicht unter Verweis auf die unterlassene Anzeige einer Gefahrerhöhung ab. Nach am 19.01.2010 erfolgter Zustellung der am 22.12.2009 bei Gericht eingereichten Klage hat die Beklagte sodann unter Verweis auf § 12 VVG a.F. die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Klageforderung sei entgegen der Annahme der Beklagten nicht verjährt. Richtig sei zwar, dass im vorliegenden Fall gemäß Art. 3 Abs. 2 EGVVG noch die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VVG a.F. zur Anwendung komme. Da die Beklagte aber ihre Einstandspflicht endgültig erst mit Schreiben vom 25.07.2007 abgelehnt habe, sei die Klageforderung auch erst im Jahre 2007 fällig geworden. Aus diesem Grund habe die maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VVG a.F. nicht schon, wie die Beklagte meint, am 31.12.2008, sondern erst am 31.12.2009 geendet. Die Klageerhebung sei deshalb noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.06.2010 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.06.2010 frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Daraufhin hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.264,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 1.761,08 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch Anfall der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder dadurch entsteht, dass die Beseitigung des Brandschadens am Dach des Gebäudes "I B-Allee 23" in E zu einem höheren Kostenaufwand führt, als sich dies derzeit aus der Auftragsbestätigung-Nr. ####2 der C mbH vom 18.12.2009 abzeichnet. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.06.2010 aufrechtzuerhalten. Sie hat die Auffassung vertreten, angesichts des Schadensdatums 06.06.2006 und der bereits im Jahre 2006 erfolgten endgültigen Leistungsablehnung seien etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. bereits mit Ablauf des 31.12.2008, d.h. noch vor Klageerhebung verjährt. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 16.06.2010 aufrechterhalten mit der Begründung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung sei der Anspruch bereits mit Eintritt des 01.01.2009 verjährt, da der geltend gemachte Leistungsanspruch angesichts der mit Schreiben der Beklagten vom 18.07.2006, 09.08.2006 und 04.10.2006 eindeutig erklärten Leistungsablehnungen bereits im Jahre 2006 fällig geworden sei und demzufolge der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. am 31.12.2006 begonnen habe. Auch ein Hemmungstatbestand liege nicht vor. Insbesondere seien unter Berücksichtigung des Parteivorbringens keine Hinweise dafür ersichtlich, dass im Jahre 2007 über den Anspruch die Verjährung hemmende Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass die Klageforderung entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Forderung sei im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. bereits im Jahr 2006 fällig geworden. Vielmehr sei Fälligkeit erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 25.07.2007 am 26.07.2007 eingetreten. Die maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist habe deshalb erst am 31.12.2009, mithin nach Klageerhebung geendet. Auch habe das Landgericht übersehen, dass die zweijährige Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. aufgrund der Schadenanzeige der Klägerin vom 27.06.2006 und des Schreibens der Beklagten vom 13.08.2009 über 25 Monate, jedenfalls aber bis zum Schreiben der Beklagten vom 25.07.2007 über 1 Jahr gehemmt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.264,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich 1.761,08 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch Anfall der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder dadurch entsteht, dass die Beseitigung des Brandschadens am Dach des Gebäudes "I B-Allee 23" in E zu einem höheren Kostenaufwand führt, als sich dies derzeit aus der Auftragsbestätigung-Nr. ####2 der C mbH vom 18.12.2009 abzeichnet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt mit näheren Darlegungen die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 16.06.2010 abgewiesen. Denn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. I. Der von der Klägerin unter Verweis auf das Brandereignis vom 06.06.2006 geltend gemachte Leistungsanspruch aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG a.F. i.V.m. § 4 Nr. 1 a) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) – Fassung Mai 2003 – verjährte gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 VVG a.F. mit Ablauf des 31.12.2008. Bei Klageerhebung am 22.12.2009 war Verjährung somit, worauf sich die Beklagte zu Recht beruft, bereits eingetreten. Zwar gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG für Ansprüche, die – wie vorliegend – am 01.01.2008 noch nicht verjährt waren, im Grundsatz die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Allerdings sehen Art. 3 Abs. 2 u. Abs. 3 EGVVG als Korrektiv das sog. Günstigkeitsprinzip vor, d.h. es greift im Ergebnis die Verjährungsfrist, die früher abläuft, da die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht zu einer unangemessenen Verlängerung der Verjährung führen soll (vgl. Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Art. 3 EGVVG Rn 2/3; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 21 Rn 115 ff; Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 1. Aufl., Art. 3 EGVVG Rn 14). Wenn also die Frist nach neuem Recht (§§ 195, 199 BGB) länger ist als die nach altem (§ 12 VVG a.F.), greift gemäß Art. 3 Abs. 2 EGVVG die kürzere Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F.. Nicht hingegen wird die kürzere Frist, worauf sich die Klägerin noch in 1. Instanz berufen hatte, vom 01.01.2008 an berechnet; letzteres gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 EGVVG nur für den – hier nicht einschlägigen – Fall, dass die Verjährungsfrist nach § 195 BGB kürzer ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.. 1. Zu dem gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG maßgeblichen Stichtag des 01.01.2008 war der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch noch nicht verjährt. Denn gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 VVG a.F. verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (von hier nicht in Rede stehenden Ansprüchen aus Lebensversicherung abgesehen) in zwei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung fällig geworden ist. Da der hier geltend gemachte Anspruch – wie noch auszuführen sein wird – im Jahre 2006 fällig geworden ist, verjährte der Anspruch unter Zugrundelegung der Frist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits mit Ablauf des 31.12.2008. Unter Zugrundelegung der 3-Jahres-Frist des § 195 BGB wäre, da der Entschädigungsanspruch i.S.d. § 199 BGB im Jahre 2006 entstanden ist, Verjährung hingegen erst mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten. Da vorliegend also die Frist nach neuem Recht länger ist als die nach altem, greift gemäß Art. 3 Abs. 2 EGVVG im Ergebnis die kürzere Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F.. 2. Gemäß § 12 Abs. 1 S.2 VVG a.F. beginnt die – hier einschlägige – zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S.1 VVG a.F. "mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann". Wann die Leistung verlangt werden kann, richtet sich (soweit es, wie hier, um den Anspruch des Versicherungsnehmers geht) nicht nach der Entstehung des Anspruchs, sondern nach der in § 11 VVG a.F. geregelten Fälligkeit. Danach sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Abgesehen von dem in § 11 Abs. 1 VVG a.F. genannten Zeitpunkt wird die Leistung fällig mit dem Zugang der Ablehnung der Geldleistung oder der Weigerung, den Schaden festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2000, IV ZR 233/99, Zitat nach juris = VersR 2000, 753 m.w.N.) und zwar auch dann, wenn der Versicherer die Ablehnung aus Kulanzgründen mit einem Vergleichsangebot verbindet oder den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit hinweist, doch noch eindeutige Beweise für den Eintritt des Versicherungsfalls beizubringen oder neue Erhebungen anstellt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.09.1987, 5 U 12/87, Zitat nach juris = VersR 87, 1210; Prölss/Martin, 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 12 i.V.m. § 11 VVG a.F. Rn 1 m.w.N.). Unter dem Aspekt des Eintritts der Fälligkeit sind an die Leistungsablehnung insbesondere nicht die gleichen (strengeren) Anforderungen zu stellen wie unter dem Aspekt der Hemmungsbeseitigung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 11 VVG a.F. Rn 1). Vor diesem Hintergrund ist Fälligkeit i.S.d. §§ 12 Abs. 1 S.2, 11 VVG a.F. entgegen der Auffassung der Klägerin bereits im Jahre 2006 eingetreten, nachdem die Beklagte nach Anspruchsanmeldung durch die Klägerin ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 18.07.2006 unmissverständlich und eindeutig unter Hinweis auf die unterlassene Anzeige eines gefahrerhöhenden Umstandes, nämlich den Leerstand des versicherten Gebäudes abgelehnt hatte. In dem v.g. Schreiben heißt es u.a. wörtlich: "Für den eingetretenen Schaden besteht keine Ersatzpflicht. Es ist daher nicht möglich, eine Entschädigung zu zahlen. (…) Das Gebäude war zum Schadenszeitpunkt leer stehend und weist einen stark vernachlässigten Unterhaltungszustand auf. Bauteile der Ausbaugewerke waren bereits vor Schadeneintritt dauerhaft entwertet. Wandtapeten, Profilholzverkleidungen waren vor dem Schadendatum bereits durch Grafitti zerstört. Die Elektroinstallation war irreparabel beschädigt, Sanitärobjekte waren mutwillig zerstört. Gleiches gilt für Fenster und Türen. In Ihrem Fall liegt eine Gefahrerhöhung vor, die uns nicht angezeigt worden ist. Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis, dass eine Ersatzpflicht nicht anerkannt werden kann." Erneut lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2006, 31.08.2006 und 04.10.2006 ihre Einstandspflicht unter Bezugnahme auf die v.g. Ausgangsentscheidung vom 18.07.2006 ab. 3. Die Verjährung war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht - insbesondere nicht über den 31.12.2006 hinaus - gemäß § 12 Abs. 2 VVG a.F. "bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers", die die Klägerin zu Unrecht erst im Schreiben der Beklagten vom 25.07.2007 bzw. 13.08.2009 und nicht schon in der eindeutigen Leistungsablehnung der Beklagten im v.g. Schreiben vom 18.07.2009 sieht, gehemmt. Denn die Hemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. setzt voraus, dass der Lauf der Verjährungsfrist schon begonnen hat. Die Verjährung verlängert sich also um den zwischen Verjährungsbeginn (= Schluss des Fälligkeitsjahres) und der Entscheidung des Versicherers liegenden Zeitraum, nicht aber auch um die zwischen Anspruchsanmeldung und Verjährungsbeginn liegende Zeit. Tritt Fälligkeit mit der Stellungnahme des Versicherers, insbesondere – wie hier – mit einer Ablehnung ein, ist § 12 Abs. 2 VVG a.F. daher gegenstandslos (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.09.1987, 5 U 12/87, Zitat nach juris = VersR 1987, 1210; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 16). Der Ablauf der Verjährung wurde entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung auch nicht durch die Aufnahme von Verhandlungen nach der ablehnenden Entscheidung der Beklagten gehemmt. Denn die Aufnahme von die Verjährung hemmenden Verhandlungen setzt voraus, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will (vgl. Senatsentscheidung v. 24.11.2000, 20 U 108/00, Zitat nach juris = VersR 2001, 1269; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.) oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht (vgl. Senatsentscheidung v. 18.04.1980, 20 U 263/79, Zitat nach juris = VersR 1981, 727; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.). Die zu den Akten gereichten Schreiben der Beklagten vom 09.08.2006, 31.08.2006, 04.10.2006, 25.07.2007 und 13.08.2009 lassen allerdings nicht erkennen, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt von ihrer bereits mit Schreiben vom 18.07.2006 ohne Zweifel eingenommenen ablehnenden Haltung abgehen wollte. In ihren Schreiben vom 09.08.2006, 31.08.2006 und 04.10.2006 erläutert sie vielmehr nur nochmals den von ihr bereits in der Ausgangsentscheidung vom 18.07.2006 eingenommenen Standpunkt, dass eine Eintrittspflicht wegen unterlassener Anzeige einer Gefahrerhöhung nicht bestehe. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.07.2007, das sich die Klägerin aufgrund der darin enthaltenen Formulierung "Da hier noch einige Nachforschungen angestellt werden mussten, hat sich die Beantwortung Ihres Schreibens vom 11.05.2007 verzögert." im Sinne einer Verjährungshemmung nutzbar machen will, ergibt sich nichts anderes. Denn auch in diesem Schreiben bekräftigt die Beklagte nur nochmals den von ihr schon in der Ausgangsentscheidung eingenommenen Standpunkt, dass eine Einstandspflicht aufgrund des Brandereignisses vom 06.06.2006 nicht bestehe. In dem Schreiben heißt es insoweit wörtlich: "In der Sache selbst hat sich ein neuer Sachverhalt nicht ergeben. Insoweit halten wird an den Ausführungen in unserem Schreiben vom 04.10.2006 fest." In dem hier in Bezug genommenen Schreiben vom 04.10.2006 wird wiederum ausdrücklich auf die Ausgangsentscheidung vom 18.07.2006 Bezug genommen. Auch mit Schreiben vom 25.07.2007 hat die Beklagte danach gegenüber der Klägerin in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie ihre Ausgangsentscheidung nicht aufrechterhalten wolle oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansehe. Dass die Beklagte vor Beantwortung des anwaltlichen Schreibens der Klägerseite vom 11.05.2007 offenbar "noch einige Nachforschungen" , wie es in ihrem Schreiben vom 25.07.2007 heißt, angestellt hat, ändert daran nichts. Denn allein aus der Beantwortung von Gegenvorstellungen des Versicherungsnehmers – und um nichts anderes handelt es sich bei dem die Argumentation der Beklagten im Schreiben vom 04.10.2006 aufgreifenden und diese ablehnenden Schreiben der Klägerseite vom 11.05.2007 – durch den Versicherer unter Beibehaltung des zuvor eingenommenen ablehnenden Standpunktes kann nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt (vgl. Senatsentscheidung v. 24.11.2000, 20 U 108/00, Zitat nach juris = VersR 2001, 1269; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 12 Rn 29). Nach allem war ein Hemmungstatbestand entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung zu keinem Zeitpunkt gegeben. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.11.2008 (10 U 592/07, Zitat nach juris = VersR 2009, 771), da dieser eine andere Fragestellung zugrunde liegt, nämlich die Frage der Verjährungshemmung eines bei dem Versicherer angemeldeten Anspruchs, wenn es – anders als vorliegend – an einer endgültigen, klaren Entscheidung des Versicherers über den angemeldeten Anspruch fehlt. Selbst wenn man aber entgegen der von dem Senat vertretenen Auffassung annähme, dass die Parteien aus Anlass des Schreibens der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 11.05.2007 die Verjährung hemmende Verhandlungen aufgenommen hätten, so wäre Folge hieraus gemäß § 209 BGB ohnehin nur, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen wäre; nicht hingegen hätte die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. ab Wegfall des Hemmungstatbestandes von Neuem zu laufen begonnen. Demzufolge käme hier eine Verlängerung der Verjährungsfrist allenfalls um den Zeitraum zwischen dem Zugang des klägerischen Schreibens vom 11.05.2007 bei der Beklagten und dem Zugang des Antwortschreibens der Beklagten vom 25.07.2007 bei den Prozessbevollmächtigen der Klägerin in Betracht, mithin allenfalls um einen Zeitraum von rund 2 ½ Monaten. Selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen, nach Auffassung des Senates – wie ausgeführt – indes nicht vorliegenden Hemmungstatbestandes wäre die in Rede stehende Forderung damit spätestens Mitte März des Jahres 2009, mithin rund ein 3/4 Jahr vor der am 22.12.2009 erfolgten Klageerhebung und rund 4 1/2 Monate vor der (erneuten) Anspruchsanmeldung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 11.08.2009 verjährt. Auch § 203 S. 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn § 203 S. 2 BGB läuft leer, wenn – wie hier – bei Ende der Hemmung noch mehr als 3 Monate der Verjährungsfrist offen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.08.2005, 1 U 621/04, Zitat nach juris = NJW-RR 2006, 163; Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl., § 203 Rn 5). Und selbst unter Berücksichtigung der 3-Monatsfrist des § 203 S. 2 BGB wäre hier Verjährung jedenfalls Ende Juni 2009, mithin rund ein halbes Jahr vor Klageerhebung eingetreten. 4. Da die geltend gemachte Forderung bereits verjährt ist, kam es auf die weiteren zwischen den Parteien strittigen Fragen, ob sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige eines gefahrerhöhenden Umstandes (hier: Leerstand des versicherten Gebäudes) gemäß § 10 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 3. b) VGB 88, wegen nicht unverzüglicher Anzeige des Versicherungsfalles gemäß § 20 Ziff. 1. a), Ziff. 2. VGB 88 i.V.m. §§ 33, 92 VVG a.F. und / oder wegen versuchter arglistiger Täuschung gemäß § 21 Ziff. 1. VGB 88 beruft, nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Da Nebenansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit dem Hauptanspruch nach § 12 VVG a.F. verjähren (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 9), greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auch in Bezug auf die von der Klägerin weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.761,08 € durch. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 709, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.