Urteil
I-30 U 98/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:1203.I30U98.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten der ersten Instanz trägt mit Ausnahme der Kosten, welche durch die Säumnis der Beklagten im Kam¬mertermin am 19. November 2009 entstanden sind; diese Kosten trägt die Be¬klagte selbst. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht das die Klage stattgebende Versäumnisurteil vom 19. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 6 1. 7 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten für die Jahre 2004 bis einschließlich 2006 in Höhe von insgesamt 9.839,89 EUR nebst Zinsen. 8 Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht nicht mehr. Die Beklagte ist nach § 227 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 254 Abs. 1, 38 InsO von dieser Verbindlichkeit befreit worden. 9 Nach § 227 Abs. 1 InsO wird der Insolvenzschuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall. 10 a) 11 Die Beklagte war Insolvenzschuldnerin. 12 b) 13 Die Klägerin ist nicht nachrangige Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 38 InsO. 14 Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. September 2009) stand der Klägerin ein Vermögensanspruch gegen die Beklagte zu, nämlich ein Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Betriebskosten für die Jahre 2004 bis einschließlich 2006 in der geltend gemachten Höhe. 15 c) 16 Die Beklagte ist aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans von ihren restlichen Verbindlichkeiten - u. a. von den Klageforderungen - gegenüber der Klägerin befreit worden. 17 In dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist unter Nr. 13 des Insolvenzplans ("Nicht angemeldete Forderungen") bestimmt, dass Gläubiger, die nicht bis zum Wirksamwerden des Insolvenzplans ihre Forderungen angemeldet haben, ihre Rechte verlieren, dass mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzplans insoweit ein antizipierter Verzicht dieser Gläubiger fingiert wird (Seite 24 des Insolvenzplans, Bl. 139 GA). 18 Der Insolvenzplan wurde von den Insolvenzgläubigern angenommen und durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 2. Oktober 2009 bestätigt (91 IN 94/09 AG Krefeld, Bl. 141/145/146 GA). Nach Bestätigung des Insolvenzplans wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 aufgehoben; der Beschluss ist jedenfalls seit dem 10. November 2009 rechtskräftig (Bl. 147 GA). 19 Aufgrund des rechtskräftigen Bestätigungsbeschlusses treten nach § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also u. a. die Wirkung in Nr. 13 des Insolvenzplanes, dass die Gläubiger, die nicht bis zum Wirksamwerden des Insolvenzplans ihre Forderungen angemeldet haben, ihre Rechte verlieren, dass mit der - hier eingetretenen - Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans insoweit ein antizipierter Verzicht dieser Gläubiger fingiert wird. Unstreitig hat die Klägerin die Klageforderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet, obwohl die Insolvenzeröffnung öffentlich bekannt gemacht war (§ 9 InsO). Eine Anmeldung ist nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung nicht mehr möglich. 20 d) 21 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einer Befreiung der Beklagten von den hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten auch nicht entgegen, dass die Klägerin von dem Insolvenzplanverfahren keine Kenntnis hatte und dass das Insolvenzplanverfahren vorliegend extrem kurz war. 22 In § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ausdrücklich - und zwar ohne Differenzierung nach dem Grund, warum eine Anmeldung unterblieben ist - bestimmt, dass die Wirkungen des Insolvenzplanes - und damit vorliegend auch die Wirkung nach Nr. 13 des Insolvenzplanes - auch für und gegen die Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Nach allgemeiner Auffassung ist es unerheblich, aus welchem Grund ein Insolvenzgläubiger seine Forderungen nicht angemeldet hat; auch eine aus Unkenntnis unterbliebene Anmeldung wird von § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst. Nach allgemeiner Auffassung treten die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein; Voraussetzung ist lediglich, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. November 2007, 1 Sa 364/03 - zitiert nach Juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2006, 4 Sa 281/06 - zitiert nach Juris; Huber, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 254 Rn. 22; Braun/Frank, in: Braun, InsO, 4. Auflage 2010, § 254 Rn. 7). Letzteres ist hier der Fall. Im Streitfall hätte die Klägerin zur Gruppe 2 des Insolvenzplanes gehört, welche alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger mit Ausnahme der Arbeitnehmer erfasst (Seite 17 des Insolvenzplans, Bl. 132 GA). 23 Hintergrund der Regelung in § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO ist, dass kein Beteiligter, wozu auch die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) gehören, sich den Wirkungen des Insolvenzplans durch Nichtteilnahme am Verfahren oder durch Enthaltung bzw. Widerspruch bei der Abstimmung über den Plan entziehen können soll (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht a. a. O.; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz a. a. O.; Huber, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, a. a. O. § 254 Rn. 22 in Verbindung mit Rn. 14). 24 e) 25 Eine - von § 254 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 InsO - abweichende Beurteilung könnte vorliegend allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, nichtig wäre. Das ist aber, wie im Senatstermin eingehend erörtert worden ist, nicht der Fall. 26 Nichtigkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann angenommen werden, wenn ein ganz schwerwiegender und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. nur 27 Musielak/Huber, ZPO, 7. Auflage 2009, § 300 Rn. 4 ff.). Das ist hier aber nicht der Fall; der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, enthält keinen ganz schwerwiegenden und offenkundigen Fehler. 28 Wegen der Ausschlussklausel unter Nr. 13 des Insolvenzplans kann keine Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses angenommen werden. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die - weit reichende - Ausschlussklausel unter Nr. 13 des Insolvenzplanes wirksam ist. Bei Insolvenzplänen, die - anders als hier - eine bestimmte Zahlungsquote an nicht nachrangige Insolvenzgläubiger vorsehen, besteht nämlich das grundsätzliche Risiko, dass sich nach Annahme und Bestätigung des Plans bislang unbekannte Insolvenzgläubiger melden und in der Planabwicklungsphase Leistungen gemäß den Planbestimmungen verlangen; durch derartige "Nachzügler" kann die Verwirklichung des gesamten Plans gefährdet werden. Deshalb wird auch - jedenfalls in der Literatur (vgl. Otte/Wiester, Nachmeldungen im Planverfahren, NZI 2005, 70 ff.) - eine Präklusionsklausel mit dem Inhalt, dass Insolvenzgläubiger mit Forderungen ausgeschlossen sind, die nicht spätestens zum Erörterungs- und Abstimmungstermin angemeldet worden sind, für zulässig gehalten. 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch deshalb kein ganz schwerwiegender und offenkundiger Verstoß vor, weil in Nr. 9. 2. des Insolvenzplans bestimmt ist, dass die Beklagte hiermit alle bei Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans vorhandenen Vermögenswerte überträgt. Es steht dem Insolvenzplan jedenfalls nicht "offenkundig auf die Stirn geschrieben", dass gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen worden ist. So genügt etwa bei einer Forderungsabtretung die Bestimmbarkeit der Forderung; eine weite Fassung hat in der Regel keine Schwierigkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, sondern allenfalls mit dem Verbot der Übersicherung, die hier aber nicht in Rede steht (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 398 Rn. 14). Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass und warum die Verpflichtung zur Übertragung aller Vermögenswerte unwirksam wäre; jedenfalls aufgrund der wirksamen Verpflichtung müssten dann alle Vermögensgegenstände übertragen werden. 30 Auch begründet der Umstand, dass das Insolvenzplanverfahren hier von sehr kurzer Dauer war (Eröffnung am 1. September 2009; Aufhebung am 19. Oktober 200), keine Nichtigkeit des Beschlusses, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, zumal Zweck des Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO) regelmäßig ist, eine schnelle Sanierung des Betriebs des Insolvenzschuldners zu erreichen. 31 Schließlich sind in dem hier in Rede stehenden Insolvenzplan auch nicht die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 InsO) abbedungen worden, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.02.2009, IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480). 32 f) 33 Dass eine Übertragung der in Nr. 9.2 und Nr. 9.3 des Insolvenzplans genannten Vermögensgegenstände (Seite 26 f. des Insolvenzplans, Bl. 136 f. GA) nicht erfolgt sei, hat die Klägerin nicht behauptet, obwohl dieser Punkt ausdrücklich im Senatstermin erörtert worden ist. 34 Im Übrigen erfordert Befriedigung nach herrschender Auffassung dabei nicht Erfüllung in dem Sinn, dass eine Befreiung von den (restlichen) Verbindlichkeiten erst mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan eintritt. Abzustellen ist vielmehr auf die im Plan vorgesehene Befriedigung, d. h. die Befreiung tritt bereits ein mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. Breuer, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, a. a. O., § 227 Rn. 8 m. w. N.). 35 2. 36 Nach dem zuvor Gesagten hat der Hilfsantrag zu a) der Berufungsbegründung auf Feststellung, dass die Klägerin mit einer Forderung in Höhe von 12.492,35 EUR als Insolvenzforderung gegen die Beklagte zu berücksichtigen ist und ihr diese Forderung als Insolvenzforderungen gegen die Beklagte zusteht, ebenfalls keinen Erfolg. Es kann daher auch dahin stehen, ob die Klage gegen die Beklagte zu richten ist oder vielmehr gegen den (früheren) Insolvenzverwalter hätte gerichtet werden müssen. 37 3. 38 Der Hilfsantrag zu b) der Berufungsbegründung, mit dem festgestellt werden soll, "dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrages zusteht, den sie durch Nichtberücksichtigung ihrer Forderung in Höhe von EUR 12.492,35 EUR bei der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten erlitten hat", ist zwar nach § 533 ZPO zuzulassen, aber jedenfalls unbegründet; deshalb kann auch offen bleiben, ob - wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage - ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht (vgl. dazu nur Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 256 Rn. 7). 39 Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 40 a) 41 Eine insolvenzrechtliche Haftung der Beklagten als Insolvenzschuldnerin ist mangels einer Anspruchsgrundlage in der Insolvenzordnung ausgeschlossen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO richtet sich nur gegen den Insolvenzverwalter, nicht aber gegen den Insolvenzschuldner. Der Insolvenzschuldner haftet ausschließlich nach Deliktsrecht (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht a. a. O.). 42 b) 43 Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von (Neben-) Pflichten aus dem Mietvertrag oder aus § 826 BGB bestehen ebenfalls nicht. Es lässt sich schon keine Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Verantwortlichen feststellen. 44 Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung im Senatstermin erklärt, er habe den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über diesen Rechtsstreit unterrichtet. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter habe dann die Gläubiger angeschrieben; die Klägerin sei wohl nicht unterrichtet worden, weil das Mietobjekt veräußert worden sei. Hiernach lässt sich jedenfalls nicht widerlegen, dass die Verantwortlichen der Beklagten den Insolvenzverwalter informierten. Nach dieser Einlassung mussten die Verantwortlichen der Beklagten mithin nicht davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter die Klägerin nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichten würde. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Klägerin, da diese die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten trägt. 45 III. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 344 ZPO. 47 Die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil ist von Amts wegen zu korrigieren (vgl. nur Zöller/Heßler, a. a. O., vor § 511 Rn. 22), weil die Beklagten die Kosten der Säumnis im Kammertermin am 19. November 2009 zu tragen haben (§ 344 ZPO). Das Versäumnisurteil vom 19. November 2009 ist in gesetzlicher Weise ergangen; die Klagezustellung und die Ladung zum Kammertermin am 19. November 2009 erfolgten noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und auch noch vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters); bei Verkündung des Versäumnisurteils am 19. November 2009 war das Insolvenzverfahren bereits wieder rechtskräftig aufgehoben worden. Ob durch die Säumnis im Kammertermin am 19. November 2009 überhaupt Mehrkosten entstanden ist (vgl. dazu Zöller/ Herget, a. a. O., § 344 Rn. 4), ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat, wie oben dargelegt, nicht von der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung (und Kommentarliteratur) zu den Wirkungen des § 254 Abs. 1 InsO ab.