Entscheidung
IX ZB 230/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/07 vom 28. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 28. September 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Betei- ligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die mit dem Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans erho- bene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen und die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Höhe des Streitwertes haben die Ver- fahrensbevollmächtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gläubigerin zu 1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes auf mehr als 750.000 € erhoben. 1 Diese Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung keinen Anlass. 2 Der Gegenstandswert für das Verfahren, in dem der Antrag auf Bestäti- gung des Insolvenzplans verfolgt oder Beschwerde gegen die vom Insolvenzge- richt ausgesprochene Planbestätigung eingelegt wird, ist gemäß § 3 ZPO nach 3 - 3 - dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Dieses wirtschaftliche Interesse liegt vorliegend bei 750.000 €, weil dies dem Betrag entspricht, um den sich die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht hätte, wenn die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers zu 17 an der Plan- bestätigung besteht nicht. Das Interesse des Gläubigers 18 bleibt im Hinblick auf die von diesem angestrebte marginale Quotenverbesserung um nicht ein- mal 250 € außer Ansatz. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2007 - 810 IN 300/05 P-4 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 -