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Urteil

2 U 98/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bürgschaften der geschäftsführenden Gesellschafter sind nicht wegen weiter gefasstem Sicherungszweck unwirksam, wenn die Bürgen als Geschäftsführer Einfluss auf Umfang künftiger Verbindlichkeiten hatten. • Eine wirksame Ausgliederung/Übernahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG begründet eine partielle Gesamtrechtsnachfolge; dadurch gehen auch Forderungen und damit gesicherte Bürgschaften auf die übernehmende Gesellschaft über. • Bei partiellem Gesamtrechtsnachfolgerfolg können Bürgschaften Neuforderungen sichern, die nach dem Übergang gegenüber den Hauptschuldnern begründet werden. • Bei unternehmensbezogenem Handeln oder Handel unter fremdem Namen können Lieferungen, die mit altem Geschäftspapier dokumentiert sind, dennoch Verträge mit dem Rechtsnachfolger begründen. • Die Verwertungserlöse sind im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen; der Verwertungserlös ist vom Verwertenden substantiiert darzulegen, die Beklagten tragen die Darlegungs- und Beweislast für höhere erzielbare Erlöse.
Entscheidungsgründe
Ausgliederung nach UmwG führt bei Teilbetriebsübertragung zur Aktivlegitimation des Erwerbers und Haftung der Bürgen auch für Neuforderungen • Bürgschaften der geschäftsführenden Gesellschafter sind nicht wegen weiter gefasstem Sicherungszweck unwirksam, wenn die Bürgen als Geschäftsführer Einfluss auf Umfang künftiger Verbindlichkeiten hatten. • Eine wirksame Ausgliederung/Übernahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG begründet eine partielle Gesamtrechtsnachfolge; dadurch gehen auch Forderungen und damit gesicherte Bürgschaften auf die übernehmende Gesellschaft über. • Bei partiellem Gesamtrechtsnachfolgerfolg können Bürgschaften Neuforderungen sichern, die nach dem Übergang gegenüber den Hauptschuldnern begründet werden. • Bei unternehmensbezogenem Handeln oder Handel unter fremdem Namen können Lieferungen, die mit altem Geschäftspapier dokumentiert sind, dennoch Verträge mit dem Rechtsnachfolger begründen. • Die Verwertungserlöse sind im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen; der Verwertungserlös ist vom Verwertenden substantiiert darzulegen, die Beklagten tragen die Darlegungs- und Beweislast für höhere erzielbare Erlöse. Die Klägerin ist Erwerberin eines Teilbetriebs Wellpapperzeugung der Fa. Q GmbH nach notarieller Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung (Eintragung 08.10.2007). Die Firmen W und W2 bezogen Wellpappenware, gerieten insolvent und zahlten offene Rechnungen aus Lieferungen aus 10–12/2007 nicht. Zwei Beklagte hatten 2006 als geschäftsführende Gesellschafter selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften zugunsten der Fa. Q GmbH für Forderungen der W und W2 übernommen. Die Klägerin verlangt aus den Bürgschaften Zahlung der offenen Forderungen samt Zinsen; streitig sind insbesondere Aktivlegitimation der Klägerin, Reichweite der Bürgschaften auf nachfolgend begründete Neuforderungen, Verwertungserlöse aus zurückgenommener Vorbehaltsware und Abzug von Boni. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagten erhoben Berufung. • Bürgschaften sind formwirksam (§§765,766 BGB) und wegen der Stellung der Beklagten als geschäftsführende Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB). • Der notariell beurkundete Ausgliederungs- und Übernahmevertrag erfüllt die Anforderungen des UmwG; der als Teilbetrieb bezeichnete Vermögensteil ist hinreichend bestimmt (§§123,126,131 UmwG). • Mit Wirksamwerden der Ausgliederung ist die Klägerin partieller Gesamtrechtsnachfolgerin des Teilbetriebs geworden; daher sind übertragene Forderungen und die zu deren Sicherung bestellten Bürgschaften auf sie übergegangen (§§123,131 UmwG). • Bei partieller Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich die Bürgenhaftung auch auf Neuforderungen, die nach dem Übergang gegenüber den Hauptschuldnern begründet werden; dies unterscheidet sich von Fällen der Einzelrechtsnachfolge (BGH-Rechtsprechung). • Lieferungen und Rechnungen, die teils noch die Fa. Q GmbH als Absender ausweisen, begründen dennoch Kaufverträge mit der Klägerin wegen unternehmensbezogenen Handelns/Handelns unter fremdem Namen; daher sind diese Forderungen der Klägerin zuzuordnen. • Die Klägerin durfte wegen Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware abholen und ist zum Rücktritt berechtigt; daraus entstandene Schadensersatzansprüche sind von den Bürgschaften umfasst (§§433,280,281,323,325,767 BGB). • Verwertungserlös und Verwertungskosten hat die Klägerin substantiiert dargelegt; pauschales Bestreiten der Beklagten ist unzureichend, sodass verbleibender Überschuss von 4.847,44 € anzurechnen ist. • Bonuszahlungen sind nur bei tatsächlich erzielten Umsätzen geschuldet und konnten von den Beklagten nicht wirksam geltend gemacht werden; zudem haben die Beklagten auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet. • Schlussrechnung: nach Berücksichtigung von Mitbürgschaften, Zinsen und Verrechnung verbleibt ein titulierungspflichtiger Betrag von 607.439,52 € zuzüglich Zinsen seit 03.11.2008. Die Berufung der Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; die Beklagten haften als Gesamtschuldner zur Zahlung von 607.439,52 € an die Klägerin zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2008. Ein Betrag von 72.349,23 € nebst Zinsen ist als erledigt festgestellt. Die Klage war insoweit im Übrigen abzuweisen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Ausgliederung/Übernahme des Teilbetriebs nach dem UmwG die Klägerin zur Rechtsnachfolgerin machte und die Bürgschaften auch Neuforderungen decken; Verwertungserlöse und -kosten sind korrekt angesetzt, Boni standen den Beklagten nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.