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Urteil

13 U 135/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0224.13U135.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juli 2009 verkündete Urteil der      2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt      neu gefasst:      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.361,18 € nebst Zinsen in Höhe      von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 sowie      Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von einem Betrag von      3.721,61 € für die Zeit vom 06.09.2007 bis zum 27.02.2008 zu zahlen.      Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage      bleibt abgewiesen.          Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 10 % der Klägerin      und zu 90 % der Beklagten auferlegt.      Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 11 % die Klägerin und zu 89 %      die Beklagte.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.      Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juli 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.361,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von einem Betrag von 3.721,61 € für die Zeit vom 06.09.2007 bis zum 27.02.2008 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 11 % die Klägerin und zu 89 % die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist zu einem überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten über die bereits zuerkannten 533,06 € nebst Zinsen hinaus weitere 10.828,12 € (= Ölbeseitigungskosten von 10.823,12 € zzgl. weiterer Unkostenpauschale von 5,- €) nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 sowie weitere Zinsen in vorgenannter Höhe aus einem Betrag von 3.721,61 € für die Zeit vom 06.09.2007 bis zum 27.02.2008 beanspruchen. Die darüber hinaus geltend gemachten Eigenkosten i.H. von noch 1.281,10 € nebst Zinsen kann die Klägerin dagegen nicht ersetzt verlangen. Hinsichtlich dieser Position hat vielmehr das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die klägerische Berufung insoweit keinen Erfolg hat. 1. Die Klägerin kann unstreitig als Eigentümerin der hier in Rede stehenden Straßenanlagen gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. dem Grunde nach vollen Ersatz der Kosten der Beseitigung der bei dem streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden an Leitplanken und Böschung (in Form der Ölverschmutzung) verlangen. Dieser Unfall hat sich zweifellos beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten LKW ereignet. Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. 2. Der bereits erstinstanzlich – nebst Zinsen – zugesprochene Anspruch auf restlichen Schadensersatz i.H. von 513,06 € hinsichtlich der Leitplankenreparatur durch die Fa. C steht nicht mehr in Streit und ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleiches gilt für die vom Landgericht bereits anteilig zuerkannte Unkostenpauschale von 20,- €. Die Parteien streiten jedoch weiter hinsichtlich der Ersatzfähigkeit- der Kosten für die Beseitigung der Ölverschmutzung gem. der – nach Prüfung durch den Zeugen N geringfügig gekürzten – Rechnung der Fa. T3 (Bl. 13 f. GA) i.H. weiterer 10.823,12 € (= 16.044,73 € abzgl. bereits regulierter 5.221,61 €);- des geltend gemachten eigenen Aufwandes an Personal, Fahrzeugen etc. im Zusammenhang mit der Absicherung/Säuberung der Unfallstelle sowie der Ab- sicherung der Schadensbeseitigungsarbeiten gem. Aufstellung Bl. 10 GA i.H. weiterer 1.281,10 € (= 2.781,10 € abzgl. insoweit bereits regulierter 1.500,- €); - einer weitergehenden Unkostenpauschale i.H. weiterer 5,- € (= 25,- € abzgl. insoweit bereits zuerkannter 20,- €). a. Die Ölbeseitigungskosten gem. Rechnung Fa. T3 sind entgegen der Ansicht des Landgerichts von der Beklagten in voller Höhe zu ersetzen. Dementsprechend kann die Klägerin den insoweit noch nicht regulierten Restbetrag von 10.823,12 € (= 16.044,73 € abzgl. bereits gezahlter 5.221,61 €) ersetzt verlangen. aa. Grundsätzlich bemisst sich der zu ersetzende Schaden (hier die das Eigentum der Klägerin verletzende Ölverschmutzung) nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung erforderlich sind. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur solange, wie der Geschädigte (hier die Klägerin) tatsächlich noch keine Aufwendungen zur Schadensbeseitigung gemacht hat, sondern seinen Schaden nach den voraussichtlich entstehenden Aufwendungen beziffert. Wenn hingegen - wie vorliegend - bereits tatsächlich Schadensbeseitigungsaufwendungen angefallen sind, besteht der zu ersetzende Schaden grundsätzlich in der entsprechenden, tatsächlich eingetretenen Vermögenseinbuße. Denn zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden erforderlichen Sachschadensbeseitigungsaufwand gehören auch diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Die Schadensbeurteilung hat sich in diesen Fällen nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem dann, wenn er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gegeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung seiner ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Es macht dabei grundsätzlich auch keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht insoweit kein Grund, dem Schädiger das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko abzunehmen. Entsprechend ist es grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, sich nach Beauftragung eines Unternehmers mit der Schadensbeseitigung wegen der Höhe der Rechnung mit diesem auseinanderzusetzen. Nur soweit der Geschädigte – insbesondere in Form eines Auswahlverschuldens bei der Auftragserteilung – gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat, kommt eine volle Ersatzpflicht nicht zum Tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mit der Schadensbeseitigung beauftragten Personen insoweit nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten i.S. des § 278 BGB sind (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1975, 184; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248; OLG Karlsruhe, VersR 1978, 47; Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249, Rdn. 12 f. und § 254, Rdn. 55 sowie Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3, Rdn. 7 ff., insbes. Rdn. 9 und 14 f., jeweils m. w. Nachw.). Hier hat die Klägerin unstreitig die Fa. T3 mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Diese hat entsprechende Arbeiten durchgeführt und der Klägerin in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 13 f. GA). Die Rechnung ist seitens der Klägerin (konkret durch den Zeugen N) geprüft und in – geringfügig reduzierter – Höhe von 16.044,73 € für „fachtechnisch und rechnerisch richtig“ befunden und sodann unstreitig auch beglichen worden. Damit waren bereits entsprechende Kosten als Vermögenseinbuße angefallen. Dementsprechend finden hier die vorgenannten, für den Fall bereits getätigter Schadensbeseitigungsaufwendungen geltenden Grundsätze Anwendung. Danach kommt es – entgegen der Annahme des Landgerichts – vorliegend nicht darauf an, ob und inwieweit die von der Fa. T3 in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich und objektiv zur Schadensbeseitigung notwendig waren und die einzelnen Kostenansätze zutreffend sind. Vielmehr ist der tatsächlich zur Schadensbeseitigung aufgewandte vorgenannnte Betrag von 16.044,73 € grundsätzlich in voller Höhe ersatzfähig. Es stellt sich letztlich nur die Frage, ob und inwieweit der Klägerin eine – von der Beklagten zu beweisende (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254, Rdn. 72) – Schadensminderungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Auftragserteilung/‑durchführung oder auch der Rechnungsprüfung anzulasten ist. bb. Eine Schadensminderungspflichtverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Zur Darlegung einer solchen Pflichtverletzung reicht das bloße Bestreiten der Richtigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung der Fa. T3 aufgeführten Positionen nicht aus. Auch ansonsten vermag der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schadensminderungspflichtverletzung der Klägerin zu erkennen. (1) Zunächst ist ein Verschulden der Klägerin im Zusammenhang mit der Beauftragung der Fa. T3 nicht ersichtlich. Zwar lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Tat nicht hinreichend sicher feststellen, dass tatsächlich die in der polizeilichen Unfallmitteilung – offenbar (so die Zeugen T2 und D) aufgrund entsprechender Angaben des Fahrers – angegebenen ca. 300 l Diesel aus dem beim Unfall beschädigten Tank des bei der Beklagten versicherten LKW ausgelaufen sind. Jedoch bestätigen die Angaben vor allem der Zeugen N, L und T3 immerhin, dass eine größere Menge Diesel ausgelaufen und auch eine größere Fläche betroffen war. Aus den Angaben der Zeugen N und L ergibt sich ferner, dass der als Vertreter der unteren Wasserbehörde (ausweislich Bl. 29 GA angesiedelt beim Kreis B) herbeigerufene Zeuge L sodann eine Notentsorgung im Wege der Auskofferung und Entsorgung der kontaminierten Erde angeordnet hat; dies geschah auch im Hinblick auf die Lage der Unfallstelle innerhalb (so der unbestrittene Vortrag Bl. 55, 84 f. GA und der Zeuge T, Bl. 210 GA) oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe (so der Zeuge L, Bl. 156 GA) eines Heilquellenschutzgebiets und oberhalb des G. Wenn in diesem Zusammenhang seitens des Zeugen L auf eine genauere Bodenuntersuchung verzichtet worden ist, war dies unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Im Übrigen müsste die Klägerin sich etwaige Versäumnisse des in eigener Zuständigkeit agierenden Vertreters der unteren Wasserbehörde ohnehin nicht zurechnen lassen; vielmehr waren dessen Weisungen und Anordnungen schlicht zu beachten. Bei dieser Sachlage ist – namentlich im Hinblick auf die damals gebotenen Eile – die sofortige Einschaltung der Fa. T3 seitens der Klägerin zur Ausführung der vom Zeugen L angeordneten Notentsorgung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist angesichts des kurzfristigen Handlungsbedarfs ein Auswahlverschulden nicht ersichtlich. Die Beklagte trägt schon selbst nicht konkret vor, warum die Auswahl der Fa. T3 falsch gewesen sein soll. Mit dieser Firma hatte die Klägerin aufgrund entsprechender Ausschreibung einen Jahresvertrag geschlossen. Aus dem überreichten Vergabevermerk (Bl. 96 f. GA) ergibt sich, dass die Fa. T3 der günstigste Bieter gewesen war und aufgrund früherer Erfahrungen des Landesbetriebs Straßenbau, Niederlassung G2, auch keine Bedenken gegen die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Firma bestanden. (2) Die Klägerin – insoweit vertreten durch ihre Mitarbeiter, vor allem den maßgeblich verantwortlichen Zeugen N – war nicht etwa gehalten, selbst die vom Zeugen L angeordneten und von einer geeigneten Fachfirma ausgeführten Arbeiten laufend und im Einzelnen (insbesondere hinsichtlich der – so der Zeuge N, Bl. 153 GA – erst im Zuge der Auskofferungsarbeiten genau zu ermittelnden Reichweite der Verunreinigung) zu überwachen. Eine lückenlose Überwachung zu verlangen, ginge zu weit. Vielmehr war es ausreichend, dass der Zeuge N – wie von ihm angegeben – sich immer einmal wieder über den Stand der Arbeiten orientiert und anschließend das Aufmaß (Bl. 19 f. GA) miterstellt hat. Im Übrigen ist ohnehin nicht feststellbar, dass häufigere Kontrollen sich letztlich kostenmindernd ausgewirkt hätten. Dass hier unsachgemäß gearbeitet, insbesondere zu viel Erdreich ausgekoffert worden ist, ist unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses nicht ohne weiteres ersichtlich. Zwar ist eine ausgelaufene Dieselmenge von 300 l nicht positiv feststellbar. Die Zeugen N, L und T3 haben aber (wie bereits erwähnt) immerhin bestätigt, dass eine größere Menge Diesel ausgelaufen und auch eine größere Fläche betroffen war. Im Übrigen war es Sache der Beklagten, zu einer etwa tatsächlich deutlich geringeren Auslaufmenge – nach Befragung des damaligen Fahrers des bei ihr versicherten Unfallfahrzeugs – konkret vorzutragen, was nicht geschehen ist. (3) Dass bei der tatsächlich – mit dem Ergebnis einer geringfügigen Rechnungskürzung auf die geltend gemachten 16.044,73 € – durchgeführten Rechnungsprüfung relevante und als Schadensminderungspflichtverletzung vorwerfbare Fehler seitens der Klägerin gemacht worden wären, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Die berechneten Mengen bzw. Stunden sind hinreichend belegt worden (vgl. Bl. 15 – 25, 85a-87 GA). Es sind keine offensichtlichen Fehler zuungunsten der Beklagten erkennbar. Die berechneten Einheitspreise entsprechen größtenteils dem vorgelegten, aufgrund einer entsprechenden Ausschreibung geschlossenen Jahresvertrag. Wirklich konkrete Einwendungen gegen die Einheitspreise – einschließlich derjenigen für die vom Jahresvertrag nicht erfassten beiden Positionen – sind von der Beklagten schon nicht erhoben worden; insbesondere ist weder hinreichend konkret dargetan noch ersichtlich, dass die Preise offensichtlich überhöht seien. Auch die Beweisaufnahme hat keinen konkreten Anhaltspunkt dafür erbracht, dass fehlerhaft abgerechnet worden wäre, insbesondere etwa Leistungen zu Unrecht in Rechnung gestellt worden wären. Der Zeuge T3 hat sogar das Gegenteil bekundet. (4) Einer erneuten Vernehmung der vom Landgericht gehörten Zeugen bedurfte es nicht, weil der Senat die Aussagen nicht abweichend versteht und würdigt, sondern lediglich von einem anderen rechtlichen Ansatz ausgeht (vgl. zur Erforderlichkeit einer erneuten Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz allgemein nur Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 529, Rdn. 7 f.). Mangels Vortrags konkreter Anhaltspunkte für eine Schadensminderungspflichtverletzung war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. cc. Insgesamt sind nach alledem die Fremdkosten der Fa. T3 als voll ersatzfähig anzusehen, und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer (vgl. zur Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer in solchen Fällen allgemein BGH, NJW 2004, 3557). Danach stehen der Klägerin weitere 10.823,12 € zu. b. Die geltend gemachten weiteren Eigenkosten (über die bereits insoweit regulierten 1.500,- € hinaus) kann die Klägerin dagegen nicht verlangen. Insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit die Klägerin zur Unterstützung und Absicherung der Beseitigung der ihr entstandenen unfallbedingten Schäden eigenes Personal und eigene Fahrzeuge eingesetzt hat, kann sie grundsätzlich Ersatz ihrer diesbezüglichen eigenen Kosten von der Beklagten verlangen (vgl. dazu allgemein etwa LG Aschaffenburg, Schaden-Praxis 2007, 28 sowie bzgl. der Personalkosten Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rdn. 67). Auch die Kosten der zunächst (vgl. Bl. 50 GA) erfolgten schlichten Absicherung und Säuberung der Unfallstelle dürften grundsätzlich ersatzfähig und vom Beklagten als Haftpflichtversicherer des verunfallten LKW zu tragen sein. Im Hinblick auf die oben angestellten Erwägungen musste auch in diesem Zusammenhang nicht geklärt werden, inwieweit die Arbeiten der Fa. T3 überhaupt erforderlich waren, um die unfallbedingte Ölverschmutzung zu beseitigen. Wenn die Klägerin bei verständiger Würdigung die Fa. T3 mit der seitens der unteren Wasserbehörde angeordneten „Notentsorgung“ beauftragen durfte und ihr insoweit auch ansonsten keine Schadensminderungspflichtverletzung zur Last fällt, müssen konsequenterweise auch die zur Absicherung der Ölbeseitigungsarbeiten der Fa. T3 erforderlichen Eigenleistungen grundsätzlich als ersatzfähig angesehen werden. Über die bereits gezahlten 1.500,- € hinausgehende unfallbedingte Eigenkosten sind jedoch schon nicht hinreichend dargetan. Im Rahmen der – hier auch ausdrücklich gewählten (vgl. Bl. 113 GA) – konkreten Schadensabrechnung hätte die Klägerin auch aus Sicht des Senats die angefallenen Kosten schon im einzelnen näher darlegen müssen. Dies gilt einmal für die den eingesetzten Mitarbeitern gezahlten Löhne. Insoweit hätte in der Tat – wie vom Landgericht mehrfach aufgegeben (vgl. Bl. 109, 119 GA) – konkret zu den tatsächlich für die eingesetzten Mitarbeiter angefallenen Lohnkosten (Stundensätzen) unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen werden müssen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht. Soweit erstmals im Senatstermin – ohnehin verspätet – pauschal behauptet worden ist, die Klägerin habe im Hinblick auf den Datenschutz erhebliche Probleme, konkret zu den tatsächlich angefallenen Stundenlöhnen vorzutragen, vermag der Senat dies so schon nicht nachzuvollziehen Die in erster Instanz (vgl. Bl. 61 GA) lediglich überreichte ausdrücklich nur zur Schadensabrechnung gegenüber Versicherungen bestimmte abstrakte Aufstellung „Tarife Leistungsverrechnung UI- 2005/2006 (vorläufig)“ ist nicht aussagekräftig. Auch der sonstige Vortrag (Bl. 52 f.,113 f., 121 GA) reicht nicht aus. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg ist nicht vergleichbar, wie zutreffend schon die Beklagte unter Hinweis auf die dort – anders als hier - vorhandene vertragliche Grundlage ausgeführt hat (vgl. Bl. 117 GA). Die jetzt noch ‑ ohnehin verspätet – vorgelegte „Tarifkalkulation zur Schadensabrechnung 2006“ (Bl. 277 GA) bringt ebenfalls nichts hinreichend Konkretes. Ähnliches gilt für die Fahrzeugkosten. Hier hat sich die Klägerin auf die (letztlich abstrakte) Tabelle „Kostenansätze für Fahrzeuge und Geräte in 2005/2006 für die Berechnung von Schadensersatzforderungen“ berufen (vgl. Bl. 62 GA). Diese Sätze sollen entsprechend der ebenfalls überreichten „Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung für Nutzfahrzeuge 2005/2006“ (vgl. Bl. 63 f. GA) errechnet worden sein. Auch insoweit fehlt hinreichender Vortrag zu den bezogen auf die eingesetzten Fahrzeuge konkret angefallenen Kosten. Maßgebend sind insoweit – neben den Kosten etwa verbrauchten Materials – in der Tat die konkreten anteiligen (auf die Einsatzzeit entfallenden) Vorhaltekosten; insoweit wird man durchaus die Grundsätze der von der Beklagten zitierten Verwaltungsrechtsprechung (vgl. etwa das Urteil des VG Göttingen, Bl. 103 ff. GA) anwenden können. Dann hätte die Klägerin – wie schon erstinstanzlich von der Beklagten geltend gemacht und bereits vom Landgericht gefordert (vgl. Bl. 109 GA) – aber auch aus Sicht des Senats die Vorhaltekosten bezogen auf die einzelnen eingesetzten Fahrzeuge konkret darlegen müssen. Die Bezugnahme auf abstrakte Listen (Bl. 62 ff. GA) reicht nicht aus. Die jetzt noch – ohnehin verspätet – vorgelegte weitere Liste „Kostenansätze für Fahrzeuge und Geräte in 2003“ (Bl. 279 f. GA) ist zwar hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen etwas konkreter, aber letztlich immer noch abstrakt und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ohne die mithin erforderliche weitere Konkretisierung lässt sich schon auf Basis des klägerischen Sachvortrags nicht feststellen, dass mehr als die bereits regulierten 1.500,- € an unfallbedingten Eigenkosten angefallen sind. c. Zuzusprechen waren der Klägerin hingegen noch weitere 5 € als Auslagenpauschale. Für den Schadensabwicklungsaufwand erkennt der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung eine Auslagenpauschale i.H. von 25,- € ohne weitere Spezifizierung als ersatzfähig an. Der Senat sieht keinen Grund, eine solche Pauschale im vorliegenden Fall, in dem vorgerichtlich korrespondiert worden ist, nicht zuzuerkennen. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, warum Unfallgeschädigte aus dem Bereich der öffentlichen Hand eine solche Pauschale nicht verlangen könnten (vgl. zum Ganzen nur Geigel/Knerr, a.a.O., Kap. 3, Rdn. 106 sowie Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rdn. 79, jeweils m. w. Nachw.). Dementsprechend stehen der Klägerin noch weitere 5,- € als Auslagenpauschale zu. 3. Die zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Der Klägerin waren – dies hat das Landgericht offenbar übersehen – auch auf die vorgerichtlich unter dem 28.02.2008 gezahlten 3.721,61 € noch Verzugszinsen für die Zeit vom 06.09.2007 bis zum 27.02.2008 zuzusprechen. 4. Nach alledem war das landgerichtliche Urteil auf die klägerische Berufung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.