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Entscheidung

IX ZR 80/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:201117BIXZR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:201117BIXZR80.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/15 vom 20. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Schoppmeyer, Meyberg, Guhling und die Richterin Dr. Krüger am 20. November 2017 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring wird als unbe- gründet zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch das sein Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist durch Senatsbeschluss vom 14. September 2017 zurückgewiesen worden. Gegen den Senatsbe- schluss hat der Kläger Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 hat der Kläger alle Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befan- genheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Das Gesuch ist nicht begründet. 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Pro- zessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objekti- ve Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei be- rechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehn- ten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9). 2. Die Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe liegen nicht vor. Die Beanstandungen des Klägers, der Beschluss vom 14. September 2017 sei pauschaliert, lasse eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen und versage das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), recht- fertigt nicht die Ablehnung der erkennenden Richter wegen Besorgnis der Be- fangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss vom 14. September 2017 zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Be- tracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzel- fall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Okto- ber 2011, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13, Rn. 9). Da- von kann im Streitfall keine Rede sein. 2 3 4 5 - 4 - 3. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2). Gehrlein Schoppmeyer Meyberg Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 26.06.2009 - 2 O 82/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2015 - 13 U 135/09 - 6