Beschluss
15 Wx 83/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlängerung von Sicherungshaft ist verhältnismäßig zu prüfen; eine Haftverlängerung über drei Monate hinaus ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.
• Die Dublin-II-Verordnung beeinträchtigt nicht die Befugnis des Aufnahmestaates, stattdessen eine Abschiebung in das Ursprungsland zu betreiben; sie beeinflusst jedoch die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Haft.
• Die Behörde hat ein Beschleunigungsgebot und muss Maßnahmen ergreifen, die die Haft zeitlich begrenzen; Verzögerungen durch alternative Rückführungen dürfen dem Betroffenen nicht zugerechnet werden.
• Wurde Haftverlängerung unrechtmäßig angeordnet, sind dem Betroffenen die außergerichtlichen Kosten der auftraggebenden Behörde zu erstatten (§ 16 FEVG).
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Haftverlängerung bei Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit • Die Verlängerung von Sicherungshaft ist verhältnismäßig zu prüfen; eine Haftverlängerung über drei Monate hinaus ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. • Die Dublin-II-Verordnung beeinträchtigt nicht die Befugnis des Aufnahmestaates, stattdessen eine Abschiebung in das Ursprungsland zu betreiben; sie beeinflusst jedoch die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Haft. • Die Behörde hat ein Beschleunigungsgebot und muss Maßnahmen ergreifen, die die Haft zeitlich begrenzen; Verzögerungen durch alternative Rückführungen dürfen dem Betroffenen nicht zugerechnet werden. • Wurde Haftverlängerung unrechtmäßig angeordnet, sind dem Betroffenen die außergerichtlichen Kosten der auftraggebenden Behörde zu erstatten (§ 16 FEVG). Der Betroffene war in Sicherungshaft wegen beabsichtigter Aufenthaltsbeendigung. Die Stadt S beantragte eine Haftverlängerung, die das Amtsgericht anordnete; das wurde bestätigt und später gerichtlich angefochten. Streitgegenstand war, ob die Haftverlängerung verhältnismäßig war, insbesondere unter Berücksichtigung von Dublin-II-Regelungen und der Möglichkeit einer Abschiebung in das Ursprungsland. Die Vorinstanzen hörten die Ehefrau des Betroffenen nicht. Es ging ebenso um die Frage, ob die Behörden bei der Wahl des Ziellandes das Beschleunigungsgebot beachten müssen. Der Senat prüfte die rechtliche Zulässigkeit der Verlängerung unter Bezug auf das AufenthG, die Dublin-II-Verordnung und das FEVG. Schließlich wurde auch über die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten entschieden. • Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft und fristgerecht. • Die Haftverlängerung war rechtswidrig, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wurde; eine Haft dient allein der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und ist ausgeschlossen, wenn diese auch ohne Haft gesichert ist oder unmöglich erscheint. • Die Dublin-II-Verordnung nimmt den Behörden nicht die Befugnis, statt eines Rücknahmeverfahrens eine Abschiebung in das Ursprungsland vorzunehmen; sie beeinflusst jedoch die Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Dauer der Aufenthaltsbeendigung. • Behörden sind durch ein Beschleunigungsgebot verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Haft auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; die Wahl des Ziellandes kann im Einzelfall insoweit zu berücksichtigen sein. • Aufgrund der Verfassungsbedeutung des Freiheitsgrundrechts gilt ein strenger Maßstab; eine Verlängerung über drei Monate hinaus ist grundsätzlich nicht mit dem Maßstab vereinbar, da Rücknahmeverfahren nach Dublin II in der Regel binnen drei Monaten zum Abschluss gebracht werden können. • Wird statt eines Dublin-II-Verfahrens in das Ursprungsland abgeschoben und entsteht dadurch eine Verzögerung, ist diese Verzögerung nicht als vom Betroffenen zu vertretender Umstand im Sinne des §62 Abs.2 S.4 AufenthG zuzurechnen. • Nach §16 FEVG war die Stadt S als antragstellende Behörde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet, da der Haftverlängerungsantrag unrechtmäßig gestellt wurde. Der Senat stellte fest, dass der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 04.02.2009 und die Anordnung der Haftfortdauer rechtswidrig waren. Damit hat der Betroffene Erfolg; die Haftverlängerung verletzte die Verhältnismäßigkeitsanforderungen, insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots und der Dublin-II-Zeiträume, die grundsätzlich eine Haftdauer von mehr als drei Monaten nicht rechtfertigen. Die Stadt S ist verpflichtet, dem Betroffenen die infolge des Haftverlängerungsantrags entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag des Betroffenen auf Prozesskostenhilfe in der dritten Instanz ist damit gegenstandslos. Die Entscheidung schützt das Freiheitsgrundrecht durch strenge zeitliche Maßstäbe bei Sicherungshaft und verpflichtet Behörden zu beschleunigtem Handeln bei Aufenthaltsbeendigungen.