Beschluss
11 XIV 3/11 B
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2011:0118.11XIV3.11B.00
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Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 2. vom 05.1.2011 auf Verlängerung der Siche-rungshaft wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 3.11.2010 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungshaft wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Beteiligte zu 2.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beteiligten zu 2. vom 05.1.2011 auf Verlängerung der Siche-rungshaft wird zurückgewiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 3.11.2010 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungshaft wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Beteiligte zu 2. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 3.11.2010 ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft für 3 Monate angeordnet worden und mit Beschluss vom 6.1.2011 das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben worden. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. Mit Antragsschreiben vom 5.1.2011 beantragt der Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Sicherungshaft, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können (Bl. 92 d.A.). Mit Schreiben vom 13.1.2011 wurde der Beteiligte zu 2. um ergänzende Stellungnahme gebeten (Bl. 121 d. A.), welche mit Schreiben vom 18.1.2011 erfolgte (Bl. 147). Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen. Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Verlängerung war aus folgenden Gründen zurückzuweisen. Ferner war aus denselben Gründen der Beschluss des AG Münster aufzuheben. Die Unterbringungsvoraussetzungen sind nicht mehr gegeben. Die weitere Haft ist nicht mehr verhältnismäßig. Das Beschleunigungsgebot wurde durch den Beteiligten zu 2. nicht beachtet. Die Sicherungshaft darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Bschl. v. 10.06.2010, Az.: V ZB 204/09 m.w.N.). Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (BGH, Beschl. v. 6.5.2010, Az.: V ZB 193/09 m.w.N., OLG Hamm, Bschl. v. 7.1.2010, Az.: I-15 WX 83/09). Die Abschiebung muss zügig durchgeführt werden. Auf Grund der Zweckbindung der Abschiebehaft, die nach § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise und zu keinem anderen Zweck angeordnet werden darf, muss die Freiheitsentziehung zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verpflichtet die die Abschiebung betreibende Ausländerbehörde zudem dazu, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Die Sicherungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Bschl. v. 10.06.2010, Az.: V ZB 204/09 m.w.N.). Es ist Aufgabe der mit der Abschiebehaft befassten Behörden, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass in Haftfällen jede unnötige Verzögerung des Verfahrens vermieden wird (OLG Karlsruhe, Bschl. v. 20.04.2009, Az.: 11 Wx 38/09). Dies gilt auch dann, wenn sich die Ausländerbehörde anderer Behörden im Wege der Rechtshilfe bedient (OLG Düsseldorf, Bschl. v. 3.8.2007, Az.: I-3 Wx 135/07, 3 WX 135/07). Nach der Ansicht des BGH ist das Beschleunigungsgebot schon bereits nach einer Untätigkeit von 13 Tagen verletzt (vgl. Beschluss des BGH v. 6.5.2010, Az.: V ZB 193/09). Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen ("Rückübernahmeabkommen") findet Anwendung. Laut Auskunft des Beteiligten zu 2. liegen die notwendigen Dokumente i.S.d Art. 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 Rückübernahmeabkommen nicht vor. Eine Rückübernahme gem. Art. 2 Abs. 1 S. 2 Rückübernahmeabkommen kann nicht stattfinden. Es ist daher ein Rücknahmeverfahren gem. Art. 3 Rückübernahmeabkommen durchzuführen. Gem. Art. 3 Abs. 2 Rückübernahmeabkommen gilt die Zustimmung zur Rückübernahme 1 Monat nach Antragstellung von Seiten des Kosovo als erteilt. Dies wäre hier am 6.12.2010 der Fall gewesen. Die entsprechenden Reisedokumente hätten sodann ausgestellt werden können. Hiervon geht auch der Beteiligte zu 2. aus. Trotz der eindeutigen Rechtslage wird laut Aussage des Beteiligten "eine Durchsetzung dieser Möglichkeit bisher jedoch nicht praktiziert, um der kosovarischen Seite die Möglichkeit zu geben, die Bearbeitungskapazitäten zu erhöhen und um die bisherige gute Zusammenarbeit nicht zu gefährden" (vgl. Schreiben vom 18.1.2011, Bl. 147). Es ist daher - laut Mitteilung des Beteiligten zu 2. – am 17.12.2010, 14.1.2010 und 17.1.2011 eine schriftliche bzw. mündliche Erinnerung erfolgt. Dieses Vorgehen stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Der Beteiligte zu 2. ist hier über Monat nicht tätig geworden. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür liegt nicht vor. Sofern der Beteiligte zu 2. vorträgt, dass der kosovarischen Seite die Möglichkeit gegeben werden muss, die Bearbeitungskapazitäten zu erhöhen, ist dies nicht schlüssig. Solang die Kapazitäten der Konsulate vor Ort nicht ausreichen, muss zur Beschleunigung des Verfahrens direkter Kontakt mit den zuständigen Stellen im Kosovo gesucht werden. Dies scheint auch nicht unüblich zu sein. Laut telefonischer Auskunft des BMI vom 13.1.2011 (vgl. Bl. 132a) wird aufgrund der mangelnden Ausstattung der kosovarischen Konsulate meist ein direkter Kontakt mit den kosovarischen Behörden hergestellt. Auch kann als Grund für die Verzögerung des Verfahrens nicht angeführt werden, dass die Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden nicht gefährdet werden soll. Die Befindlichkeiten von Mitarbeitern der kosovarischen Behörden können nicht dazu führen, dass die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden und die Freiheitsentziehung des Betroffenen über das notwendige Maß hinaus verlängert wird. Das Verhalten des Beteiligten zu 2. führt dazu, dass die Regelung in Art. 3 Abs. 2 S. 3 Rückübernahmeabkommen leerläuft. Ferner hat das Vorgehen des Beteiligten zu 2. zur Konsequenz, dass letztlich die Rückführung des Betroffenen in den Kosovo nicht erfolgt, sofern das konsovarischen Konsulat sich nicht meldet. Dahingestellt bleiben kann, ob der Betroffene gesundheitlich überhaupt in der Lage ist, abgeschoben zu werden. Die ärztliche Untersuchung hierzu ist – für das Gericht nicht nachvollziehbar – bislang nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 81 Abs. 1 FamFG. Dem Betroffenen war aus den o.g. Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Herr RA ……. beizuordnen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden. Paderborn, 18.01.2011 …………………………. Richter am Amtsgericht