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Beschluss

15 VA 11/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2009:1210.15VA11.09.00
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Tenor

Der Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts vom 13.08.2009 wird auf-gehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 20.07.2009 gegen den Beschluss der Hinterlegungsstelle vom 17.07.2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 67.538 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts vom 13.08.2009 wird auf-gehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 20.07.2009 gegen den Beschluss der Hinterlegungsstelle vom 17.07.2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 67.538 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) streiten um die Empfangsberechtigung des Beteiligten zu 3) hinsichtlich eines beim Amtsgericht Essen – Hinterlegungsstelle - hinterlegten Geldbetrages. Der Beteiligte zu 3) war früher bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt; sein Aufgabengebiet umfasste die gesamte Vertretung und Leitung der Geschäfte der Gesellschaft. Die Beteiligte zu 1) hat ihn wegen gemeinschaftlicher Vermögensverschiebungen mit vormaligen Geschäftsführern ihrer Gesellschaft auf Schadensersatz in Höhe von mehreren Millionen € gerichtlich in Anspruch genommen, und zwar zunächst – erfolglos – vor dem Landgericht Essen (3 O 668/00) und anschließend vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (3 Sa 106/03). Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 21.03.2007 fest, dass der Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 1) schadensersatzpflichtig ist. Der Beteiligte zu 3) betreibt gegen die Beteiligte zu 1) die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG Essen vom 24.09.2008 über 13.364 € und 54.538,65 € nebst Zinsen. Gegen diese titulierten Forderungen hatte die Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2008 die Aufrechnung erklärt mit ihren Forderungen aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts. Am 12.11.2008 beantragte der Beteiligte beim Amtsgericht Essen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1). Nachdem die Beteiligte zu 1) am 07.05.2009 beim Amtsgericht Essen den Betrag von 67.903 hinterlegt und dabei als Grund für die Hinterlegung das Insolvenzverfahren und als in Betracht kommende empfangsberechtigte Personen sich und den Beteiligten zu 3) angegeben hatte, wurde der Insolvenzantrag am 14.05.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte zu 1) sei nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig (167 IN 106/08). Am 04.06.2009 richtete der Beteiligte zu 3) ein vorläufiges Zahlungsverbot an den "Direktor des Amtsgerichts Essen" wegen der Hinterlegungssumme, der der Beteiligten zu 1) am 15.06.2009 zugestellt worden ist. Am 12.06.2009 erwirkte der Beteiligte zu 3) beim Amtsgericht Gelsenkirchen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (34 M 1792/09), durch den der angebliche Anspruch der Beteiligten zu 1) gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung des hinterlegten Betrages gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 01.07.2009 beantragte der Beteiligte zu 3) unter Vorlage dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Hinterlegungsstelle, ihm den hinterlegten Betrag auszuzahlen. Mit Schreiben vom 07.08.2009 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) der Hinterlegungsstelle mit, die Beteiligte zu 1) habe ihren Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle am 30.05.2009 unwiderruflich an die Beteiligte zu 2) abgetreten, die Beteiligte zu 2) habe die Abtretung am 02.06.2009 angenommen. Der Beteiligte zu 3) bestreitet die Abtretung und ficht sie an. Mit Beschluss vom 17.07.2009 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Essen den Antrag des Beteiligten zu 3) auf Auszahlung des hinterlegten Betrages zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 20.07.2009 hat der Präsident des Amtsgerichts Essen im Aufsichtswege am 13.08.2009 die Hinterlegungsstelle angewiesen, den hinterlegten Betrag an den Beteiligte zu 3) auszuzahlen. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 24.08.2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Beteiligte zu 3) ist dem Antrag entgegengetreten. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.09.2009 die Vollziehung des Beschlusses des Präsidenten des Amtsgerichts Essen vom 13.08.2009 bis zur Entscheidung des Senats in dieser Sache ausgesetzt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 3 Abs. 2 HinterlO i.V.m. § 23 EGGVG statthaft und innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG von einem Monat gestellt worden. § 3 Abs. 3 HinterlO steht dem nicht entgegen. Denn danach ist das Verfahren nach § 23 EGGVG nur dann verschlossen, wenn der Präsident des Amtsgerichts eine Herausgabeanordnung abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn die Herausgabe bereits vollzogen ist, weil sich dann die eingetretenen Wirkungen der Herausgabe nicht mehr rückwirkend durch eine Aufhebung beseitigen lassen (vgl. Bülow/Schmidt, HinterlO, 4. Aufl., § 3 Rn 20). Da hier eine Anordnung ergangen ist, die noch nicht ausgeführt worden ist, ist das Verfahren nach § 23 EGGVG statthaft. Sowohl die Beteiligte zu 1) als auch die Beteiligte zu 2) sind zur Stellung des Antrags berechtigt, weil beide durch die angefochtene Entscheidung beschwert sind. Zwar scheidet grundsätzlich derjenige aus dem Kreis der Beteiligten eines Hinterlegungsverfahrens aus, der, wie hier die Beteiligte zu 1), seinen Anspruch auf Herausgabe abtritt (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn 13). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beteiligte zu 3) die Rechtmäßigkeit der Abtretung in Abrede stellt und der Präsident des Amtsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.08.2009 das Vorbringen zur Abtretung als unschlüssig bezeichnet hat. Solange aber ungeklärt ist, ob die Abtretung wirksam ist, ist die Beteiligte zu 1) als Hinterlegerin aus formellen Gründen (vgl. dazu Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn 11) und die Beteiligte zu 2) aus materiellen Gründen zum Verfahren hinzuzuziehen. Der auf die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts vom 13.08.2009 gerichtete Antrag ist begründet. Denn dieser hat im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung zu Unrecht die Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Beteiligten zu 3) verfügt (§ 12 HinterlO). Gem. § 13 HinterlO ergeht die Verfügung auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist gem. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HinterlO dann als geführt anzusehen, wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle eines Gerichts bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben, und nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HinterlO, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten und den Bund festgestellt ist. Eine Bewilligung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HinterlO ist hier nicht erfolgt. Die Berechtigung ist aber auch nicht nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HinterlO nachgewiesen. Zwar har der Beteiligte zu 3) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Gelsenkirchen vom 12.06.2009 vorgelegt, wonach der Auszahlungsbetrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden ist. Jedoch sind in dem Antrag auf Hinterlegung als Empfangsberechtigte auch die Beteiligte zu 1) und, jedoch nur als deren Vertreter, Rechtsanwalt I2, bezeichnet worden. Diese haben einer Auskehrung des hinterlegten Betrages widersprochen und zudem geltend gemacht, die Beteiligte zu 1) habe am 30.05.2009 unwiderruflich den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle an die Beteiligte zu 2) abgetreten, die die Abtretung am 02.06.2009, also vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12.06.2009, angenommen habe. Träfe dies zu, so sind die Pfändung und die ihr nach § 845 ZPO vorausgegangene Vorpfändung ins Leere gegangen. Dieses Vorbringen ist hier zu berücksichtigen. Denn nach § 13 Abs. 2 S. 2 HinterlO kann auch aus einem nachher entstandenen Grund die Berechtigung beanstandet werden. Diese Regelung dient der Klarstellung, dass nachträglich eintretende Veränderungen noch berücksichtigt werden können, solange noch nicht herausgegeben worden ist (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 38). Dieses Vorbringen ist nach dem erreichten Stand des Verfahrens vor dem Senat als hinreichend schlüssig zu bewerten. Der Vorgang der Abtretung des Anspruchs an die Beteiligte zu 2) ist näher beschrieben worden, mag auch eine schriftliche Urkunde mit den Vertragserklärungen über die erfolgte Abtretung bislang nicht vorgelegt worden sein. Für die Beurteilung des Senats ist in diesem Zusammenhang maßgebend, dass der Beteiligte zu 3) im Kern nur noch bestreitet, dass die Abtretung des Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle zeitlich vor dem Wirksamwerden der von ihm ausgebrachten Pfändung in denselben Anspruch erfolgt ist. In dieser Verfahrenssituation darf aber eine Herausgabeanordnung zugunsten des Beteiligten zu 3) nur ergehen, wenn er die Wirksamkeit seines Pfändungspfandrechts auch gegenüber der Beteiligten zu 2) im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 HinterlO nachgewiesen hat. Dies bedeutet, dass der Streit der Beteiligten über den Vorrang entweder der Abtretung an die Beteiligte zu 2) oder des Pfändungspfandrechts des Beteiligten zu 3) nicht in dem formalisierten Hinterlegungsverfahren, sondern nur durch das Prozessgericht, das die entsprechenden Beweise erheben kann, entschieden werden kann (vgl. Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 18). Daher kann, da der Nachweis der Berechtigung noch nicht in der Form des § 13 Abs. 2 S. 1 HinterlO erbracht ist, der Hinterlegungsbetrag noch nicht ausgekehrt werden. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG ist nicht veranlasst, nachdem die Hinterlegungsstelle und der Präsident des Amtsgerichts die Rechtslage unterschiedlich beurteilt haben. Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.