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Entscheidung

IX ZR 200/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2009 in der Fassung des Berichtigungsbe- schlusses vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin- nen zurückgewiesen. Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 45.590,88 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob die Verwertung eines gesetzlichen Pfandrechts an einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter betrieben werden muss, wenn der Zahlungsanspruch nach Begründung des Pfandrechts an einen Drit- ten abgetreten ist, kommt es nicht an. Die Klägerinnen selbst gehen von der 2 - 3 - Abtretung des Rückgabeanspruchs der Beklagten an den Zessionar M. aus. Diese hat die Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung der Hinterlegungsstelle an- gezeigt. Die Schuldnerin ist damit aus dem Kreis der am Hinterlegungsverfah- ren Beteiligten ausgeschieden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Dezember 2009 - I-15 VA 11/09, 15 VA 11/09, zitiert nach JURIS; Bülow/Schmidt, Hinterle- gungsordnung 4. Aufl. § 13 Rn. 13). Eine Anfechtung der Abtretung durch die Insolvenzverwalterin ändert daran nichts, weil sie keine dingliche Wirkung hat. Beizubringen ist somit die Zustimmung des neuen Beteiligten, nicht die der Be- klagten. 2. Ein Zulassungsgrund läge auch dann nicht vor, wenn man die Schuld- nerin weiter als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens ansähe. Auch in diesem Fall wäre die Zulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit Ü- bergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Insolvenzverwalterin auch das Recht, über die Zustimmung zur Auszahlung zu entscheiden, auf die Verwalterin übergegangen ist. Bei einer Hinterlegung zum Zweck der Sicher- heitsleistung (§ 232 BGB) erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinter- legten Geld und - wenn das Geld in das Eigentum des Fiskus oder der Hinterle- gungsstelle übergeht - ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 50 Rn. 107; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 50 Rn. 35). Ein Streit um die Rückgabe des hinterlegten Betrages ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hinterlegers zwischen dem begünstigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter auszutra- gen. Insoweit ist ein Aussonderungsrechtsstreit zu führen (MünchKomm- InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 13). Soweit dem Gläubiger ein Pfandrecht nicht zu- steht, gebührt der hinterlegte Betrag der Insolvenzmasse. Er stellt kein insol- venzfreies Vermögen des Schuldners dar. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob 3 - 4 - der Gläubiger selbst nach § 173 InsO zur Verwertung des Pfandes berechtigt ist, oder ob die Einziehung nach § 166 Abs. 2 InsO dem Insolvenzverwalter ob- liegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2009 - 2/24 O 23/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2009 - 2 U 106/09 -