Beschluss
19 W 31/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung von Beweisfragen in einem selbständigen Beweisverfahren ist zulässig, wenn der Ergänzungsantrag über die Feststellung konkreter tatsächlicher Verhältnisse hinaus auf eine Bewertung und Abwägung zwischen Ergebnissen verschiedener Verfahren abzielt.
• Ein selbständiges Beweisverfahren dient allein der Feststellung eines Zustands oder der Ursache von Mängeln; haftungsbegründende oder haftungsaufhebbende Bewertungen gehören in das Hauptsacheverfahren.
• Das Gericht ist an die vom Antragsteller formulierten Beweisfragen gebunden; es darf diese nicht eigenständig umformulieren, um den Antrag zu retten.
• Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO sind nicht erfüllt, wenn die beantragte Ergänzung keinen zulässigen, konkreten Bezug zum Parteienverhältnis aufweist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Ergänzung von Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren • Die Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung von Beweisfragen in einem selbständigen Beweisverfahren ist zulässig, wenn der Ergänzungsantrag über die Feststellung konkreter tatsächlicher Verhältnisse hinaus auf eine Bewertung und Abwägung zwischen Ergebnissen verschiedener Verfahren abzielt. • Ein selbständiges Beweisverfahren dient allein der Feststellung eines Zustands oder der Ursache von Mängeln; haftungsbegründende oder haftungsaufhebbende Bewertungen gehören in das Hauptsacheverfahren. • Das Gericht ist an die vom Antragsteller formulierten Beweisfragen gebunden; es darf diese nicht eigenständig umformulieren, um den Antrag zu retten. • Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO sind nicht erfüllt, wenn die beantragte Ergänzung keinen zulässigen, konkreten Bezug zum Parteienverhältnis aufweist. Die Antragstellerin hatte als Bauträgerin eine Wohnung veräußert, deren Erwerber Feuchtigkeitserscheinungen in der Decke monierte. In einem früheren selbständigen Beweisverfahren erstellte der Sachverständige H2 Gutachten zu möglichen Ursachen, insbesondere mangelhafter Dachabdichtung. Die Antragstellerin leitete im nunigen selbständigen Beweisverfahren Feststellungsbegehren gegen den ausführenden Dachdecker und den planenden Architekten, um klären zu lassen, ob die Feuchtigkeitserscheinungen auf Werkmängeln beruhen. Das Landgericht ließ ein weiteres schriftliches Gutachten einholen, das nur noch geringfügige Mängel ohne ursächliche Bedeutung feststellte. Die Antragstellerin sah einen Widerspruch zu früheren Gutachten desselben Sachverständigen und beantragte die Ergänzung der Beweisfragen sowie die Bestellung eines anderen Sachverständigen. Das Landgericht lehnte die Ergänzung als unzulässig ab; ein Antrag auf neues Gutachten nach § 412 ZPO wurde ebenfalls abgelehnt. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht bestätigt die Zurückweisung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist formell nach § 567 I ZPO zulässig, materielle Begründetheit fehlt jedoch. • Gegenstand selbständigen Beweisverfahrens: Ein selbständiges Beweisverfahren dient der Feststellung des Zustands einer Sache oder der Ursache von Schäden; es darf nicht zur vorwegnehmenden Beurteilung von Haftungsfolgen oder zur Abwägung divergierender Beweisresultate zwischen verschiedenen Verfahren missbraucht werden. • Bindung an Beweisfragen: Das Gericht ist an die vom Antragsteller gestellten Beweisfragen gebunden und darf diese nicht eigenständig umformulieren, um den Antrag zu retten; Änderungen sind Sache des Antragstellers. • Fehlende konkrete Bezugnahme: Die vom Antragsteller vorgelegten Ergänzungsfragen sind in Teilen pauschal und vermissen den erforderlichen konkreten Bezug zu den Verhältnissen der Parteien, weshalb sie für ein selbständiges Beweisverfahren untauglich sind. • Bereits beantwortete Frage: Eine der gestellten Beweisfragen (Frage 2) war bereits durch das eingeholte Gutachten beantwortet, sodass Ergänzungen ins Leere liefen. • § 412 ZPO-Neugutachten: Ein neues Gutachten nach § 412 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind und die beantragten Ergänzungen nicht geeignet sind, ein solches Erfordernis zu begründen. • Abgrenzung Hauptsacheverfahren: Die endgültige Würdigung, welche Beweise als geführt gelten und welche haftungsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, verbleibt dem Hauptsacheverfahren und darf nicht im selbständigen Beweisverfahren vorweggenommen werden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Ergänzung von Beweisfragen wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die beantragten Ergänzungen nicht in den Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens fallen, weil sie eine wertende Auseinandersetzung zwischen Ergebnissen verschiedener Verfahren anstreben und keine konkreten, parteibezogenen Beweisfragen enthalten. Die Beweisfrage 2 war bereits beantwortet, sodass eine Ergänzung ins Leere gelaufen wäre, und die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert bis 6.000 €.