Beschluss
17 U 21/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0312.17U21.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 254/10) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das angefochtene Urteil und die Berufungsentscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit der Klage begehrt die mittlerweile aufgelöste Rechtsanwälte J & L GbR auf der Grundlage einer von den Beklagten am 30. Juni 2008 unterzeichneten Gebührenvereinbarung über 18.000,00 € die noch ausstehende Zahlung von Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.633,01 € sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 338,50 €. 4 Die Beklagten haben in erster Instanz Widerklage erhoben. Damit haben sie zuletzt die Auskehrung von 3.712,51 € verlangt, welche die Rechtsanwälte J & L GbR im Zusammenhang mit der Abwicklung des Todesfalles des Sohnes der Beklagten, U, vereinnahmt hatte. Darüber hinaus haben die Beklagten in Höhe von 16.721,70 € Rückerstattung der von ihnen auf die Gebührenvereinbarung geleisteten Honorarzahlung begehrt. Diese Forderung haben sie mit einer aus ihrer Sicht fehlerhaften anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt J begründet. 5 Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Widerklage hat es die J & L GbR zur Zahlung von 2.589,46 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen. 6 Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage und die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen. 7 Sie stellen zunächst die Aktivlegitimation der Rechtsanwälte J & L GbR in Abrede, denn die streitige Gebührenvereinbarung sei allein mit Rechtsanwalt J getroffen worden. Zudem habe das Landgericht infolge einer unzutreffenden Würdigung des Beweisergebnisses verkannt, dass Rechtsanwalt J die seinerzeit blanko unterzeichnete Vollmacht erst im Nachhinein ausgefüllt habe, wozu er nicht ermächtigt gewesen sei. Demzufolge habe keine formgültige Honorarvereinbarung vorgelegen. Rechtsanwalt J sei daher nur berechtigt gewesen, für seine Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren zu verlangen. 8 Ferner habe das Landgericht zu Unrecht einen anwaltlichen Beratungsfehler verneint. Sie, die Beklagten, seien bei der Annahme der Erbschaft ihres verstorbenen Sohnes im Hinblick auf den vermeintlich bestehenden Deckungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung einem beachtlichem Irrtum unterlegen. Rechtsanwalt J hätte daher auf die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft hinweisen müssen. Schließlich sei die Kammer, was die Auskehrung eines Teilbetrages von 1.123,05 € anbetrifft, zu Unrecht vom Eintritt der Verjährung ausgegangen. 9 Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 10 die Klage abzuweisen, 11 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 17.244,75 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.123,05 € seit dem 27. April 2005 und aus 16.121,70 € seit dem 24. September 2009 zu zahlen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 15 Die Rechtsanwälte J & L GbR ist im Laufe des Berufungsverfahrens aufgelöst und in der Weise auseinandergesetzt worden, dass die von den Gesellschaftern allein bearbeiteten Mandate von diesen unter Beibehaltung der jeweiligen Gebührenansprüche weiterbetreut worden sind. Rechtsanwalt J ist nach Auflösung der Gesellschaft verstorben. Über seinen Nachlass ist mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. September 2011 (92 IN 236/11) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt J2 bestellt worden, der mit Schriftsatz vom 22. September 2011den Rechtsstreit namens der Erben aufgenommen hat. 16 II. 17 1. 18 Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die J & L GbR, welche nach der Auflösung durch die Gesellschafter gem. § 730 Abs. 2 BGB in das Liquiditätsstadium eingetreten ist. Eine Vollbeendigung der Gesellschaft ist in Ansehung der in diesem Rechtsstreit wechselseitig geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht eingetreten. Bis zur vollständigen Abwicklung sämtlicher schwebenden Geschäfte ist die GbR, vertreten durch ihre ehemaligen Gesellschafter als Liquidatoren, als rechts- und parteifähig anzusehen. 19 Mit dem Tod des Gesellschafters J sind dessen Erben an seine Stelle getreten. Sie werden nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Rechtsanwalt J2 als Insolvenzverwalter vertreten. 20 2. 21 Die Berufung der Beklagten hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist, wird über das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden. 22 a) 23 Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 6. Juni 2011 folgende Hinweise erteilt: 24 „Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten restlichen Honoraranspruch zu Recht auf der Grundlage der zwischen den Parteien unter dem 30. Juni 2008 getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung zuerkannt. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, dass die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für die von ihnen behauptete abredewidrige Ergänzung des Schriftstücks nicht geführt haben und auch zwischen den Parteien kein Erlassvertrag bezüglich der Forderung zustande gekommen ist. Davon hat sich die Kammer auf der Grundlage einer ausführlichen Beweisaufnahme, welche Rechtsfehler nicht erkennen lässt, überzeugt. Dem steht weder der Einwand von Zurückbehaltungsrechten noch die Einrede der Verjährung entgegen. 25 Das Landgericht hat darüber hinaus der Widerklage lediglich in Höhe des zuerkannten Betrages stattgegeben und diese im Übrigen abgewiesen. Ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der auf die Honorarvereinbarung gezahlten Beträge besteht angesichts der festgestellten Wirksamkeit der Vereinbarung nicht. Ein Rückzahlungsanspruch resultiert für die Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer anwaltlichen Pflichtverletzung. 26 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung. 27 Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Berufung stand. 28 Mit dem Rechtsmittel kann gemäß § 513 ZPO nur geltend gemacht werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (nach § 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. 29 Gründe, die ihrer Berufung zum Erfolg verhelfen könnten, tragen die Beklagten, die im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen, indes nicht vor. 30 Soweit sie die Aktivlegitimation der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Abrede stellen, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien Partnerin der Honorarvereinbarung die Rechtsanwalts-GbR werden sollte. Davon sind insbesondere die Beklagten durchgehend ausgegangen, wie ihr prozessuales Vorgehen in dem von ihnen angestrengten Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Aachen (8 O 224/09) belegt. Die Berufungsbegründung setzt sich mit diesem widersprüchlichen Vortrag nicht auseinander. 31 Im Ergebnis kann die Frage, wer Partei der Honorarvereinbarung geworden ist, aber auch dahinstehen. In dem Umstand, dass der (restliche) Vergütungsanspruch von der klägerischen GbR geltend gemacht wird, wäre jedenfalls eine stillschweigende Abtretung des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt J auf die Rechtsanwalts-GbR zu sehen. 32 Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch nicht auf einer unrichtigen Anwendung von Darlegungs- und Beweislastregeln. 33 Zutreffend führen die Beklagten zwar aus, dass im Grundsatz der Anwalt darzulegen und zu beweisen hat, dass eine formwirksame Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG a. F. zustande gekommen ist. Insoweit kann er jedoch den Nachweis durch Vorlage einer Privaturkunde i. S. d. § 416 ZPO führen. 34 Diesbezüglich hat die Klägerin im Rechtsstreit durchgehend vorgetragen, dass die Urkunde vom 30. Juni 2008 vor der Unterzeichnung durch die Beklagten vollständig ausgefüllt gewesen sei und keine nachträglichen Änderungen vorgenommen worden seien. Sie vertritt diesen Standpunkt auch in der Berufungserwiderung. Dazu steht es nicht im Widerspruch, dass Rechtsanwalt J, insoweit als Partei vernommen, hinsichtlich des Vorgangs der Unterzeichnung keine konkrete Erinnerung mehr hatte und sich lediglich aufgrund der allgemeinen Handhabung sicher war, dass die Beklagten nicht blanko unterschrieben haben. Eine Änderung des Vortrags der Klägerin – wie die Beklagten offenbar meinen – stellen die Angaben des Gesellschafters der Klägerin, die er als Beweismittel getätigt hat, indes nicht dar. Die Kammer hat dessen Bekundungen vielmehr zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Beweiskraft der vorgelegten Privaturkunde im Ergebnis nicht erschüttert worden sei. 35 Die Beklagten stellen die Echtheit ihrer Namensunterschrift nicht in Abrede. Gemäß § 440 Abs. 2 ZPO hat daher die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Anders ist dies nur dann, wenn eine Fälschung, etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes, ernsthaft in Betracht kommt. Davon ist indes – wie bereits ausgeführt – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen. Soweit die Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.04.2009 (I - 24 U 48/08) eine andere Auffassung vertreten, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass jener Entscheidung ein anderer Sachverhalt als der vorliegend zu beurteilende zugrunde gelegen hat. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wies die vorgelegte Urkunde – anders als hier - bereits gewichtige äußere Mängel auf, welche deren Beweiskraft ganz oder teilweise aufgehoben haben. 36 Angesichts der formgültig zustande gekommenen Honorarvereinbarung konnte die Widerklage auf Rückzahlung eines Teils der Vergütung keinen Erfolg haben. 37 Insoweit folgt ein Anspruch der Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzung. Das Landgericht Aachen hat in seiner Entscheidung vom 1. September 2009 (8 O 224/09), mit dem das Prozesskostenhilfegesuch der seinerzeitigen Antragsteller zurückgewiesen worden ist, im Einzelnen ausgeführt, dass ein insoweit gemäß § 119 Abs. 2 BGB beachtlicher Irrtum der Beklagten nicht vorgelegen hat. Der hiesige 19. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2009 (19 W 31/09) diese Auffassung, der nunmehr auch der Senat beitritt, ausdrücklich bestätigt. Die Beklagten setzen dem nichts Erhebliches entgegen. Sie bleiben bei ihrer unzutreffenden Ansicht, bei einem Irrtum hinsichtlich der Abdeckung von Nachlassverbindlichkeiten durch einen Haftpflichtversicherer handele es sich um einen im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB beachtlichen Irrtum, der zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtige. Tatsächlich sind die Beklagten aber nicht einer Fehlvorstellung hinsichtlich des tatsächlichen Bestands des Nachlasses erlegen. Geirrt haben sie sich allein bezüglich der mit der Annahme der Erbschaft verbundenen rechtlichen Folgen. Diese stellen aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar. 38 Schließlich haben die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.123,05 €, welche der Klägerin im Nebenklageverfahren erstattet worden sind. 39 Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass ein eventueller Zahlungsanspruch jedenfalls verjährt ist. Den Beklagten war der Erstattungsanspruch aufgrund des ihnen zur Kenntnis gelangten Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Düren vom 9. März 2005 (14 Ds 381/04) bereits im Jahre 2005 bekannt. Dies haben die Kläger im Einzelnen bereits im Schriftsatz vom 18. August 2010 unter Beifügung von Anlagen vorgetragen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Ein weiteres Mal ist dies im Schriftsatz vom 6. Januar 2011 geschehen. 40 Die Beklagten haben diesen Tatsachenvortrag nicht in Abrede gestellt. Das Landgericht hat ihn daher zu Recht als unstreitig behandelt.“ 41 b) 42 Die gegen die Hinweise von den Beklagten im Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. 43 aa) 44 Das Landgericht hat sowohl die Aktivlegitimation der J & L GbR als auch deren Parteistellung als Widerbeklagte zutreffend beurteilt. Die Aufteilung der Honoraransprüche im Verhältnis der Gesellschafter untereinander besagt nichts über die aus den einzelnen Mandatsverhältnissen im Außenverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten der GbR. Diesbezüglich ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Anwaltsvertrag mit der Gesellschaft zustande gekommen ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagten mit dem Klageentwurf im Verfahren 8 O 224/09 LG Aachen Rückzahlung des Honorars von beiden damaligen Gesellschaftern der GbR als Gesamtschuldnern verlangt haben, kann in diesem Zusammenhang sehr wohl der Rückschluss gezogen werden, dass es sich auch nach ihrer Vorstellung bei dem durch die Honorarvereinbarung begründeten Anspruch um eine gemeinschaftliche Forderung der Rechtsanwälte J und L gehandelt hat. Gleiches gilt für die Widerklageschrift im hiesigen Verfahren. Zwar heißt es dort u.a., Rechtsanwalt L stünde eine Forderung aus dem Honorarvereinbarung nicht zu. Andererseits haben die Beklagten ihre Berechtigung zur Rückforderung der von ihnen an die GbR geleisteten Zahlungen aus einer vermeintlichen Pflichtverletzung beider Gesellschafter hergeleitet. 45 bb) 46 Auch in der Sache ergeben sich aus den Ausführungen der Beklagten keine neuen Gesichtspunkte. 47 Die Klägerin hat den Vorwurf des abredewidrigen Ausfüllens der Honorarvereinbarung durch Rechtsanwalt J in Abrede gestellt und nicht etwa offen gelassen. Bereits in der Klageschrift hat sie auf ihre Ausführungen im Prozesskostenhilfeverfahren 8 O 224/09 LG Aachen Bezug genommen. Dort hatte sie im Schriftsatz vom 13. Juli 2009 auf Seite 7 vorgetragen: „Wie diesseits vorgetragen, wurde die Vergütungsvereinbarung in Anwesenheit der Kläger ausgefüllt und danach erst von den Klägern unterschrieben.“ Dass Rechtsanwalt J bei seiner Anhörung vor dem Landgericht den Ablauf nicht mehr exakt erinnern konnte, stellt – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – keinen abweichenden Vortrag dar. 48 Auch was das Vorliegen eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums der Beklagten anbetrifft, weist der Schriftsatz keine neuen Aspekte auf. Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 1.123,05 € ist der Anspruch der Beklagten mit der Vereinnahmung des Betrages entstanden. Aufgrund des ihnen zur Kenntnis gebrachten Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Düren vom 9. März 2005 waren den Beklagten auch die im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Denn Rechtsanwalt J verfügte über eine Vollmacht zur Vereinnahmung von Drittgeldern. Er hatte in der Angelegenheit U bereits zuvor eine Reihe von Zahlungen entgegen genommen. Die Beklagten hatten daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, er werde in diesem Fall anders verfahren. 49 3. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 4. 52 Die Zulassung der Revision unter den Voraussetzungen des § 543 ZPO scheidet nach dem Vorgesagten aus. 53 5. 54 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.877,76 €.