Urteil
4 U 109/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
5mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verwendung der Kurzbezeichnung ‚C1‘ auf bestimmten Briefköpfen und Internetauftritten kann eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG darstellen, wenn sie bei relevanten Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, eine frühere Sozietät werde fortgeführt.
• Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG kann bestehen, wenn die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt ist und die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt ist.
• Die Identität oder prägenden Gestaltungselemente eines bisherigen Kurzzeichens können dazu führen, dass trotz Namensnennung der aktuellen Gesellschafter eine Irreführung über die Fortführung einer früheren Kanzlei entsteht.
• Ein umfassendes generelles Verbot muss nicht erforderlich sein; das Verbot kann auf die konkrete Verletzungsform (konkreter Briefbogen und Internetauftritte) beschränkt werden.
Entscheidungsgründe
Irreführende Fortführungswirkung durch identische Kurzbezeichnung auf Briefkopf und Internet • Die Verwendung der Kurzbezeichnung ‚C1‘ auf bestimmten Briefköpfen und Internetauftritten kann eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG darstellen, wenn sie bei relevanten Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, eine frühere Sozietät werde fortgeführt. • Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG kann bestehen, wenn die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt ist und die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt ist. • Die Identität oder prägenden Gestaltungselemente eines bisherigen Kurzzeichens können dazu führen, dass trotz Namensnennung der aktuellen Gesellschafter eine Irreführung über die Fortführung einer früheren Kanzlei entsteht. • Ein umfassendes generelles Verbot muss nicht erforderlich sein; das Verbot kann auf die konkrete Verletzungsform (konkreter Briefbogen und Internetauftritte) beschränkt werden. Die Antragstellerin ist eine in E tätige Rechtsanwältin und sah sich durch die Anwaltssozietät ‚C1 Rechtsanwälte Notar‘ (Antragsgegnerin), gegründet zum 1.1.2009, wettbewerbsrechtlich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin besteht aus ehemaligen Gesellschaftern der früheren Sozietät ‚C - X - M Rechtsanwälte Notare', die seit 1993 die Kurzbezeichnung ‚C1‘ verwendete. Nach Auseinandersetzung der alten GbR übernahmen die verbliebenen Gesellschafter die Bezeichnung ‚C1'. Die Antragstellerin machte geltend, die Nutzung des Kürzels erwecke den Eindruck, die frühere Sozietät werde fortgeführt, und berief sich auf berufsrechtliche Vorschriften der BORA und auf § 5 UWG. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz, zuletzt beschränkt auf die konkrete Verwendung des Kürzels auf einem bestimmten Briefbogen und in bestimmten Internetdarstellungen. Das Landgericht wies den Antrag zurück; die Antragstellerin führte Berufung. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und gab dem Verbot für die konkret bezeichneten Darstellungen statt. • Berufung ist zulässig und begründet; das Landgericht hat das Verbot zu Unrecht abgelehnt. • Das Verbotsbegehren ist durch Benennung der konkreten Verletzungsformen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). • Verfügungsgrund: Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt; die frühere Umstellungsfrist schließt eilige Durchsetzung nicht aus. • Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1; 3; 5 UWG (a.F. wie n.F.). • Irreführung nach § 5 UWG: Die Verwendung des Kürzels ‚C1‘ in der identischen Gestaltung auf dem angegriffenen Briefbogen und in den Internetauftritten erweckt bei denjenigen Rechtsuchenden, die die frühere Sozietät kannten, den falschen Eindruck einer Fortführung dieser Sozietät. • Die bloße Nennung der aktuellen Gesellschafternamen oder ein an anderer Stelle befindlicher Hinweis auf die Auflösung reicht im vorgelegten Erscheinungsbild nicht aus, um die Fortführungswirkung der Kopfzeile zu relativieren. • Entscheidend sind die prägenden Gestaltungselemente; die nahezu identische Kopfzeile führt zu einer relevanten Täuschungswirkung, zumal die Übernahme der Bezeichnung auch in der Auseinandersetzungsvereinbarung dokumentiert ist. • Beschränkung des Verbots auf die konkret angegriffenen Darstellungsformen ist ausreichend; ein vollständiges generelles Verbot wurde auf Anregung des Senats zurückgenommen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolgreich. Die Antragsgegnerin wurde verurteilt, es zu unterlassen, die Kurzbezeichnung ‚C1‘ in der konkret benannten Kopfzeile des Briefbogens (Bl.85) und in den Internetauftritten (Bl.46 und 47 d. A.) zu führen, bei Androhung von Ordnungsmitteln. Der Verfügungsanspruch beruht auf der festgestellten Irreführung i.S.d. § 5 UWG und den einschlägigen Vorschriften des UWG; die konkrete Verletzungsform war hinreichend bestimmt und die Dringlichkeit gegeben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung betont, dass eine Beschränkung des Unterlassungsverbots auf die konkret beanstandeten Darstellungsformen genügt, weil ansonsten auch unbeteiligte oder unerkannte Verkehrskreise betroffen wären.