Entscheidung
IX ZR 235/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 235/09 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 61.217,36 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach Dr. G. bei pflichtgemäßem Verhalten zum Abschluss der ausgehandelten Einigung mit dem Finanzamt hätte raten müssen, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstan- 1 2 - 3 - den. Soweit die Beschwerdebegründung vorbringt, das Berufungsgericht habe die Tragweite der Aufklärungspflicht eines Anwalts beim Aushandeln von Ver- einbarungen verkannt, fehlt es an der Darlegung eines Rechtssatzes, von wel- chem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Das Berufungsgericht hat hierbei auch keinen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund der unvollständigen Buchhal- tung der Gesellschaften, die an der umsatzsteuerlichen Organschaft beteiligt waren, angenommen, es seien weitere Steuerforderungen in Betracht gekom- men, welche die Finanzverwaltung aufgrund der von Dr. G. ausge- handelten Einigung nicht weiterverfolgt habe. Auf der Grundlage dieser Auffas- sung waren Risiken hinsichtlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Steuerer- stattungsanspruchs nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Steuergut- haben durch den Bescheid vom 15. Februar 2000 ausgewiesen worden war. 2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin nicht übergangen, Dr. G. habe pflichtwidrig mit dem Konkursverwalter über das Vermö- gen der Organträgerin keine Einigung getroffen, wonach die Verrechnung mit der Umsatzsteuerforderung in Höhe von 174.881,32 DM im Innenverhältnis al- lein zum Nachteil der Konkursmasse gehen soll. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht zu erkennen, dass der Konkursverwalter sich auf eine solche Abrede eingelassen hätte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor. 3. Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, Dr. G. habe seine Pflichten auch dadurch verletzt, dass er gar nicht erkannt habe, durch seine Erklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont die Abtre- tungsanzeige zurückzunehmen, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor, weil die Beschwerdebegründung nicht aufzeigt, dass die Klägerin die- 3 4 - 4 - ses Vorbringen bereits in den Tatsacheninstanzen gehalten hat. Auf eine an- waltliche Pflichtverletzung, die der Mandant in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht hat, kann der Regressanspruch gemäß § 559 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24). 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 1 O 56/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2009 - 4 U 109/09 - 5